Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-08-16 · Heft 34 (16.8.1847) · p. Seite 515

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 34 (16.8.1847)
Date
1847-08-16
Page
Seite 515 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225532--08790-3239622
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

515 ad)tm$ darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maßgabe entweder die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist. Zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen Kultuseinrichtungen und des Vermögens der Synagogengemeinde verbleibt. 15) §. 54. Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der Aufsicht eines Regkecungsabgeordneten in Berlin zusammentreten und aus neun Kultusbeamten oder anderen Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen der Synagogengemeinde, welcher sie angehören, besitzen. §. 55. Die Mitglieder der Kommission mit einer angemeffenen Zahl von Stellvertretern werden von den Ministern der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern auf den Vorschlag der Oberprasidenten, welche dabei die Anträge der Synagogengemeinden ihres Verwaltungsbezirks besonders zu berücksichtigen haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. §. 56. Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Kosten werden von den sämmtlichen Synagogengemeinden des Staats nach Verhältniß des Kostenbetrages ihrer gesammten Bedürfniffe (§. 58) aufgebracht. §. 57. Die Kommission beschließt über die ihr zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände nach absoluter Stimmenmehrheit und hat die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Gründen vollständig auszuarbeiten. §. 58. (Aufbringung der Kosten.) Die Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogengemeinde betreffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Begrabnißptatze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Synagogengemeinde näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtigen umgelegt, und nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege eingezogen. Der Rechtsweg ist wegen solcher Abgaben und Leistungen nur insoweit zulässig, als Jemand aus besonderen Rechtstiteln die gänzliche Befreiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet. Ob und inwieweit einzelne, zerstreut und von dem Mittelpunkte des Synagogenbezirks entfernt wohnende Juden zu den von der Synagogengemeinde aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den Kultusbedürsnissen, beizutragen haben, ist von den Regierungen nach Maßgabe der Vortheile festzusetzen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der Synagogengemeinde zu Theil werden. Von neu anziehenden Juden darf ein sogenanntes Eintrittsgeld von der Synagogengemeinde auch an denjenigen Orten, wo Solches bisher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefordert werden. 15) Nach den Votis beider Kurien modifizirt. §. 59. (Armen- und Krankenpflege.) Die der besondern Armen- und Krankenpflege der Juden gewidmeten Fonds und Anstalten, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Vorständen der Judenschaften oder Synagogengemeinden verwaltet und beaufsichtigt worden sind, werden auch künftig von denselben, vorbehaltlich des Oberaufsichtsrechts der Regierung, beaufsichtigt und verwaltet; neue derartige Fonds und Anstalten aber nur dann, wenn dies in der Stiftung ausdrücklich bestimmt ist. ") §. 60. (Unterrichtswesen.) In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnorts an. §. 61. Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer andern vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privatlehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntniffen erhalten.18) §. 62. Zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Elementarschulamtes vom Staate die Erlaubnis erhalten haben. 19) §. 63. Zur Unterhaltung der Ortsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse, wie die christlichen Gemeindeglieder, den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen. §. 64. Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die Juden der Regel nach nicht verlangen; doch ist ihnen gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfalliger Vereinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schulbehörden Privatlehranstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmitteln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im all- ,6) Nach dem Votum der H. K. modifizirt. n) Der im Entwürfe enthaltene §. über die fakultative Trennung der Stadtverordneten in christliche nnd jüdische ist nach den VotiS der beiden K. gestrichen worden. ,8) Der §. des Entwurfs, welcher den Negierungen die Einweisung der jüdischen Kinder in bestimmte Elementarschulen überließ, ist nach den Votis beider Kurien gänzlich gestrichen worden. lfl) Die Modifikationen dieses §. nach den Votis der beiden Kurien sind nicht berücksichtigt worden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.