Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 34 (16.8.1847)
- Date
- 1847-08-16
- Page
- Seite 514 (sequence 6)
- Language
- German
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514 wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren haben. tz. 47. In allen lediglich den innern Haushalt der Synagogengemeinde betreffenden Angelegenheiten ist der Beschluß der Repräsentantenversammlung durch den Vorstand zu veranlassen. Dahin gehört: 1) Festsetzung des Etats; 2) Verpachtung, Verwaltung und Verpfandung von Grundstücken; 3) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Synagogengemeinde oder über die Substanz des Vermögens derselben; 4) Verträge, welche außer den Grenzen des Etats liegen, und außerordentliche, den Etat übersteigende Geldbewilligungen. Die Beschlußnahme der Repräsentanten, wenn sie den bestehenden Gesetzen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorstand. Hat derselbe jedoch die Ueberzeugung, daß der Beschluß der Gemeinde nachtheilig sein werde, so hat er die Bestätigung zu versagen, und wenn der anzustellende Versuch einer Vereinigung erfolglos ist, die Entscheidung der Regierung einzuholen. §. 48. Außer dem Einverständnisse des Vorstandes und der Repräsentantenversammlung ist auch noch die Genehmigung der Regierung erforderlich: 1) zur Einführung neuer Auflagen; 2) zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankäufe von Grundstücken; 3) zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Realberechtigungen der Synagogengemeinde, welche überhaupt stets nur nach vorgängiger Taxe im Wege öffentlicher Lizitation erfolgen darf. §. 49. Die Regierungen haben nicht nur in den Fallen zu entscheiden, welche ihnen in diesem Gesetze ausdrücklich überwiesen sind, sondern sind auch im Allgemeinen berechtigt und verpflichtet, 1) sich Ueberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Synagogengemeinde die Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Verordnung insbesondere eingerichtet ist; 2) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt werden; 3) die Beschwerden Einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitglieder der Gemeinde zustehenden Rechte zu untersuchen und zu entscheiden. In allen Angelegenheiten der Synagogengemeinden geht der Rekurs an die Regierung und gegen deren Entscheidung an die Oberpräsidenten. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der Regierung nur dann zulässig, wenn die Klage auf einen speziellen privatrechtlichon Titel gegründet wird. §. 50. Ueber die Wahl und die Befugnisse des Vorsitzenden in dem Vorstande und des Vorstehers der Repräsentantenversammlung, so wie über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Reprasentantenversammlung, der Stellvertreter derselben, ferner darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf jüdische Einwohner des Hauptortes des Synagogenbezirks beschränkt bleiben und welche Reisekostenentschädigung im andern Falle den Gewählten gewährt werden soll, sind die erforderlichen Bestimmungen in ein der Bestätigung des Oberpräsidenten unterliegendes Statut aufzunehmen. Dasselbe kann auch besondere Festsetzungen über das Verhaltniß des Vorstandes und der Repräsentanten gegen einander und gegen die Synagogengemeinde, namentlich in Beziehung auf die den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen (§. 51) enthalten. Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierung. Diese hat auch nach stattgefundenec Wahl das Erforderliche wegen Abfassung der Statuten anzuordnen, welche binnen einer sestzusetzenden Frist von dem Vorstande und den Repräsentanten zu entwerfen und der Regierung einzureichen sind. Sofern der Entwurf innerhalb der gesetzten Frist nicht eingeht, ist von der Regierung über die dem Statute vorbehaltenen Bestimmungen ein die Synagogengemeinde bindendes Reglement zu erlassen. ") 8. 51. (Kultuswesen). Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in jeder einzelnen Synagogengemeinde, so lange und so weit nicht das Statut ein Anderes festsetzt (tz. 50), der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen. Die Regierung hat von diesen Einrichtungen nur insoweit Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert. §. 52. Dem Statut einer jeden Synagogengemeinde bleibt die Bestimmung darüber Vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt und wie dieselben gewählt werden sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei demjenigen, was in den einzelnen Judenschasten herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschaftsbeamten sein Bewenden. Die gewählten Kultusbeamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme Nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kultusbeamten unbescholtene Männer sind. §. 53. Entstehen innerhalb einer Synagogengemeinde Streitigkeiten über die inneren Kultuseinrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abzielen, so sind die Minister 'der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine zu diesem Zweck einzusetzende Kommission eintreten zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Kommission abgegebenen Gut- Nach dem Votum der St. K. modisizirt.