Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 34 (16.8.1847)
- Date
- 1847-08-16
- Page
- Seite 513 (sequence 5)
- Language
- German
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513 Juden überall bei den bestehenden Dorschriften und Anordnungen. Das festgestellte AblösungskapitaL kann von den Regierungen im Wege der administrativen Exekution beigetrieben werden. Titel II. Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten der Juden. Abschnitt I. Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des GroßherzogthumS Posen. §. 35. (Bildung von Synagogengemeinden sJudenschastenj.) Die Juden sollen nach Maßgabe der Orts¬ und Bevölkerungsverhaltnisse dergestalt in Synagogengemeinden (Judenschaften) vereinigt werden, daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden einer solchen Gemeinde angehören. 10) §. 36. Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die Regierungen nach Anhörung der Beteiligten. ") Die Regierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten Synagogenbezirke nach dem Bedürfnisse abzuändern und die hierauf bezüglichen Verhältnisse unter Zuziehung der Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen. §. 37. Die einzelnen Synagogengemeinden erhalten in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse die Rechte juristischer Personen. §. 38. Jede Synagogengemeinde erhalt einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten. §. 39. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten. §. 40. Die Zahl der Repräsentanten der Snagogengemeinde soll mindestens 9 und höchstens 21 betragen. §. 41. Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Synagogengemeinde, welche sich selbstständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die Synagogengemeinde während der letzten 3 Jahre nicht in Rückstand geblieben sind, wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand auf 6 Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten. 12) §. 42. Das Wahlgeschäft wird durch einen Abgeordneten der Regierung geleitet. Nach Ablauf der ersten 3 Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die ältere Hälfte aus. §. 43. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Genehmigung der Regierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hat ,0) Nach den Votis der beiden K. ist „Synagogengemeinde" für Judenschaft im ganzen Gesetz gestellt, nur daß letzterer Titel am Anfang in Parenthese gestellt worden. 11) Das Votum der St. K. wollte gar nichts von Synagogenbezirken wißen, die hier, da die nähere Bestimmung nachdem Votum der St. K. weggeblieben, eine sehr zweifelhafte Rolle spielen. 12) Nach der Votiö der beiden K. modifizirt. und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen nach vorangegangener administrativer Untersuchung durch Beschluß zu entlassen. §. 44. Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Synagogengemeinde an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle die Synagogengemeinde betreffenden Angelegenheiten und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder der Staats- und Kommunalbehörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen.13) Derselbe führt die Verwaltung der Angelegenheiten der Synagogengemeinde, hat die Beschlüsse der Repräsentanten (§. 47) zu veranlassen und zur Ausführung zu bringen, auch die Synagogengemeinde überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechtsgeschäften, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkeiten betreffen, zu vertreten. §. 45. Dem Vorstande steht die Wahl und Anstellung der Vecwaltungsbeamten zu. Derselbe hat jedoch vor jeder Anstellung die Repräsentanten über die Würdigkeit der anzustellenden Personen zu hören. §. 46. Die Repräsentantenversammlung erhält durch ihre Wahl und das Gesetz die Vollmacht und Verpflichtung, die Synagogengemeinde nach Maßgabe dieser Verordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen Gemeinde oder mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten und verbindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen. Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern nur in der Gesammrheit die Befngniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von der gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen. Die Repräsentantenversammlung kontrollirt die Verwaltung des Vorstandes. Sie ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Rechnungen zu prüfen, dagegen Erinnerungen zu machen und Dechargen zu ertheilen u. s. w. Sofern sie zu finden glaubt, daß dem Vorstande oder dessen einzelnen Mitgliedern Vernachlässigungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so hat sie dies der Regierung zur Untersuchung und Verfügung anzuzer'gen. Der Vorsteher und die einzelnen Repräsentanten sind der Gemeinde für den ihr zugefügten Nachtheit verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeiten die Beschlußnahme verhindern, oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebührlicherweise in die Ausführung mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, J3) Die St. K. hatte die Streichung der Worte „und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder" votirt, die H. K. die Streichung des ganzen Satzes. Diese Vota sind also unberücksichtigt geblieben.