Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 34 (16.8.1847)
- Date
- 1847-08-16
- Page
- Seite 512 (sequence 4)
- Language
- German
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512 der naturalisirten Juden diejenigen ausgenommen werden, welche entweder 1) einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oder 2) ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie hinreichenden Unterhalt sichert; oder 3) in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe betreiben; oder 4) ein Kapitalvermögen von mindestens 500V Rthlr., oder 5) in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr. an Werth schuldenfrei eigenthümlich besitzen; oder 6) ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere vollständig genügt und gute Führungsatteste erhalten, oder 7) durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben; oder 8) aus anderen Provinzen Unserer Monarchie ihren Wohnsitz in das Großherzogthum Posen verlegen; oder endlich 9) nach dem übereinstimmenden Urtheile der Ortsbehörde, des Landraths und der Regierung zur Naturalisation für geeignet erachtet werden. §. 26. Die ehelichen Kinder naturalisirter Juden gehören schon vermöge ihrer Geburt in die Klasse der naturalisirten Juden. Die bei Publikation dieses Gesetzes aus der väterlichen Gewalt bereits entlassenen Kinder naturalisirter Juden können jedoch die Naturalisation nur nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 25 erwerben. §. 27. Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemänner durch die Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der Ehe, gehen jedoch durch Wiederverheirathung mit einem nicht naturalisirten Juden verloren. §. 28. Alle in die Klasse der Naturalisirten eintretenden Juden erhalten von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, Naturalisationspatente. §. 29. (Rechte der naturalisirten Juden.) Für die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen gelten alle im Abschnitt 1. für die Juden der übrigen Landestheile enthaltenen Bestimmungen. §. 30. (Verlust der Naturalisation.) Naturalisirte Juden, welchen die Nationalkokarde rechtskräftig aberkannt ist, verlieren dadurch ohne Weiteres die mit der Naturalisation verbundenen Rechte. Außerdem können diese Rechte einem Juden durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen werden, wenn derselbe die Naturalisation auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erlangt hat, so wie in allen denjenigen Fällen, in welchen nach §§. 19 und 20 der revidirten Städteordnung vom 17. Marz 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß oder von den Stadtbehörden entzogen werden kann. Gegen das die Entziehung der Naturalisation festsetzende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Innern zulässig, derselbe muß jedoch binnen einer zehntägigen Präklusivfrist nach Eröffnung des Resoluts bei der Regierung angemeldet werden. §. 31. (Nicht naturalisirte Juden.) Ueber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Ausnahme in die Klasse der Naturalisirten noch nicht eignen, sind, wie bisher, vollständige Verzeichnisse zu führen. tz. 32. Auf Grund derselben ist von der Ortspolizeibehörde jedem Familienvater, so wie jedem einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden, ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Zertifikat zu ertheilen, welches, insofern es eine Familie umfaßt, die Namen sammtlicher Mitglieder derselben enthalten muß und nach der jährlichen Revision mit einem Visa versehen oder berichtigt wird. §. 33. Die Bestimmungen des Abschnitts I. finden auf die nicht naturalisirten Juden nur unter folgenden besonderen Beschränkungen Anwendung: 1) Von allen unmittelbaren und mittelbaren Staatsämtern, so wie von Kommunalämtern, ingleichen von allen Lehrämtern an anderen als jüdischen Unterrichtsanstalten bleiben sie ausgeschlossen. 2) Das städtische Bürgerrecht können sie nicht erwerben. 3) Auf dem Lande dürfen sie nur dann ihren Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlichen Grundbesitzern als Dienstboten oder zum Betriebe einzelner Zweige des landwirthschastlichen Gewerbes, z. B. als Brenner oder Brauer, vermiethen. 4) Das Schankgewerbe ist ihnen nur auf Grund eines besondern Gutachtens der Ortspolizeibehörde über ihre persönliche Qualifikation von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, zu gestatten. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt. 5) Aus Darlehnsgeschäften können sie nur dann Rechte erwerben, wenn die Schuldurkunde gerichtlich ausgenommen worden ist. 6) Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche Giltigkeit. 7) Der Umzug in andere Provinzen ist ihnen nicht gestattet und für den vorübergehenden Aufenthalt daselbst die Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz erforderlich. 8) Nicht naturalisirte Juden männlichen Geschlechts bedürfen zur Schließung einer Ehe eines vom Landrathe kosten- und stempelfrei auszufertigenden Trauscheins. Derselbe darf ihnen vor zurückgelegtem 24sten Lebensjahre nicht anders, als auf Grund einer besondern, aus dringende Fälle zu beschränkenden Erlaubniß des Oberpräsidenten ertheilt werden. tz. 34. In Betreff der Schulden der jüdischen Korporationen und deren Tilgung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Korporationsverpflichtungen, verbleibt es sowol für die naturalisirten als nicht naturalisirten