Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 34 (16.8.1847)
- Date
- 1847-08-16
- Page
- Seite 511 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225497-3225532--08786-3239618- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
511 Tagen, nachdem dies geschehen, nachträgliche Anzeige zu leisten. §. 11. Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn ein Solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande ist, von demjenigen gemacht werden, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet hat. Andere Verwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten. §. 12. Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasselbe ist bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben, und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, bei jedem der beiden Richter in Antrag zu bringen und erst dann zu veranlassen, wenn sich der Richter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur bürgerlichen Giltigkeit der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden sind. Das Aufgebot erfolgt durch eine an der Gerichtsstelle und gleichzeitig an dem Rath- oder Ortsgemeindehause, in dessen Ermangelung aber an der Wohnung des Ortsvorstehers, während 14 Tagen auszuhangende Bekanntmachung. §. 13. Zur Eintragung der Ehe in das Register ist erforderlich: 1) der Nachweis des Aufgebots (§. 12); 2) die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan als ehelich mit einander verbunden sich betrachten wollen. §. 14. Die bürgerliche Giltigkeit einer solchen Ehe beginnt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Ehe in das Register. tz. 15. Zu den in den §§. 10, 11 und 13 vorgeschriebenen Anzeigen und Erklärungen ist das persönliche Erscheinen vor dem Richter erforderlich. Der Richter hat darüber, unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers, ein Protokoll aufzunehmen, welchem die eingereichten Bescheinigungen beizufügen sind. Wenn nach dem Ermessen des Richters die Thatsache festgestellt ist, so hat derselbe, auf Grund des Protokolls, sofort den Geburts-, Heiraths- oder Sterbefatt in das Register einzutragen und darüber ein Attest auszusertigen. §. 16. Das Register (§. 8) unb die auf Grund desselben ausgefertigten Atteste genießen, bis zum Beweise des Gegentheils vollen öffentlichen Glauben. tz. 17. Die in den §§. 10 und 11 vorgeschriebenen Anzeigen müssen von den dazu Verpflichteten gemacht werden: 1) bei den Geburten innerhalb der zunächst folgenden 3 Tage; 2) bei Todesfällen spätestens an dem nächstfolgenden Tage. Eine schuldbare Versäumniß dieser Fristen ist mit Geldbuße bis zu 50 Rthlrn. oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Außerdem haben die Säumigen diejenigen Kosten zu tragen, welche dadurch entstehen, daß der Richter wegen der verzögerten Anzeige zu irgend einer Ermittelung veranlaßt wird. §. 18. Die Festsetzung der im §. 17 angedrohten Strafe erfolgt durch gerichtliches Erkenntniß. §. 19. Die Octspolr'zeibehöcden sind verpflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige der Geburten und Stecbefälle zu achten und bei Unterlassung derselben das Erforderliche von Amts wegen zu veranlassen. §. 20. Für die den Gerichten durch gegenwärtige Verordnung überwiesenen Geschäfte sind Gebühren zu entrichten, über deren Betrag der Justizminister nähere Bestimmungen zu treffen hat. §. 21. Insoweit nicht durch gegenwärtige Verordnung abweichende Bestimmungen gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufgebote und der Führung des Registers diejenigen Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der christlichen Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kirchenregister ertheilt sind. §. 22. In den zum Bezirke des Apellationsgerichtshofes zu Köln gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über die Feststellung der Geburten, Heirathen und Sterbefalle bestehenden Vorschriften. 8) §. 23. (Schuldverhältnisse und besondere Abgaben.) Die über die Schuldverhältnisse einzelner jüdischer Korporationen erlassenen Vorschriften und besonderen Anordnungen bleiben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft. Die an die Staatskasse von den Juden als Solchen zu entrichtenden persönlichen Abgaben und Leistungen werden ohne Entschädigung aufgehoben. Bei derartigen Abgaben und Leistungen an Kämmereien, Grundherren, Institute rc. behält es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen über deren Aufhebung und Ablösung Vorbehalten. Abschnitt II. Bestimmungen für das Großherzogthum Posen.9) §. 24. Die bisherige Unterscheidung der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in naturalistrte und nicht-naturalisirte Juden bleibt zur Zeit noch bestehen. tz. 25. (Bedingungen der Naturalisation.) Die allgemeinen Bedingungen zur Erlangung der Naturalisation sind: 1) ein fester Wohnsitz innerhalb des Großheczogthums Posen; 2) Unbescholtenheit des Lebenswandels; 3) die Fähigkeit, den Vorschriften des §. 6 zu genügen. Von diesem Erforderniß kann der Oberprasident auf den Antrag der Regierung dispensiren. Unter vorstehenden Voraussetzungen sollen in die Klasse 8) Nach den Votis beider K. ist die Reziprozität bei Verheiratbungen mit ausländischen Jüdinnen gänzlich gestrichen. y) Der ganze Abschnitt ist nach den Votis der beiden K.niodifizirt.