Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 34 (16.8.1847)
- Date
- 1847-08-16
- Page
- Seite 510 (sequence 2)
- Language
- German
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510 tung und Beaufsichtigung christlicher Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten ausgeschlossen. An Universitäten können Juden, so weit die Statuten nicht entgegenstehen, als Privatdozenten, außerordentliche und ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächer zugelassen werden. Von allen übrigen Lehrfächern an Universitäten, so wie von dem akademischen Senate und von den Aemtern eines Dekans, Prorektors und Rektors, bleiben sie ausgeschlossen.3 4) An Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigationsschulen können Juden als Lehrer zugelassen werden. *) Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische Unterrichtsanstalten beschränkt. §. 3. (Ständische Rechte, Patronat rc.) Ständische Rechte können von Juden auch ferner nicht ausgeübt werden. So weit diese Rechte mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden sind, ruhen dieselben, so lange das Grundstück von einem Juden besessen wird. Das Nämliche gilt vom Patronat und von der Aufsicht über das Kicchenvermögen. Beides wird von der Behörde (Verordnung vom 30. August 1816, Gesetzsammlung S. 207) ausgeübt. Die persönliche Ausübung der Gerichtsbarkeit und Polizei ist den Juden nicht gestattet, sie können jedoch den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizei bestellen. Der jüdische Besitzer bleibt zur Tragung der mit allen vorgedachten Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. Wo das Patronat einer Gemeinde zusteht, können deren jüdische Mitglieder an der Ausübung desselben nicht Theil nehmen, sie müssen aber die damit verbundenen Reallasten von ihren Besitzungen tragen. Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beitrage zur Erhaltung der Kirchensysteme zu tragen; auch sind alle jüdischen Grundbesitzer zur Leistung der auf ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abgaben verbunden.5) §. 4. (Gewerbebetrieb.) Die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Betreff der inländischen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. Auch wird der Betrieb der in den tztz. 51, 52, 54 und 55 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 genannten Gewerbe den Juden fortan freigegeben, insofern nicht mit denselben die Ausübung einer polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden ist. O) §. 5. (Familiennamen.) Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verpflichtet. §. 6. (Führung der Handelsbücher rc.) Bei Führung ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der 3) Nach dem Votum der H. K. Hingegen hatte die St. K. alle nichtUheologischen Fächer votirt. 4) Nach dem Votum der H. K. 5) Nach dem Votum der beiden Kurien modifijirt. b) Im Sinne des §, 2. rnodifizirt. deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Handelsbücher, in welchen gegen diese Vorschrift verstoßen ist, haben für den Juden keine Beweiskraft. Bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen, ist den Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und deutscher oder lateinischer Schristzüge gestattet. Im Falle der Uebertretung der in diesem wie im §. 5 enthaltenen Vorschriften trifft sie eine Geldstrafe von 50 Rthlrn. oder sechswöchentliches Gefangniß. §. 7. (Zeugeneid.) In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und der diesen Zeugnissen beizulegenden Glaubwürdigkeit findet sowol in Zivilals Kriminalsachen zwischen den Juden und Unseren übrigen Unterthanen kein Unterschied statt. §. 8. (Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle.) Die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle unter den Juden soll durch Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register bewirkt werden. §. 9. Dieses Register (§. 8) wird von dem ordentlichen Richter des Orts, wo der Geburts- oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute wohnen, auch in Ansehung solcher Betheilkgten geführt, welche sonst von der ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind. Haben die Brautleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, so kann die Eintragung der Ehe bei dem Einen oder dem Andern der beiden Richter nachgesucht werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintragung vornimmt, hat von derselben dem Richter des Orts, an welchem der andere Theil des Brautpaares wohnt, Mittheilung zu machen, unk dieser hat die vollzogene Ehe auch in das von ihm geführte Register zu übernehmen. §. 10. Zur Anzeige einer erfolgten Geburt ist zunächst der Vater des Kindes verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Hebamme, wenn aber Solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig gewesen sind, von den sonst dabei zugegen gewesenen Personen, und wenn die Geburt ohne Beisein Anderer erfolgt ist, von demjenigen in dessen Wohnung das Kind geboren ist, geschehen. Andere zu den Verwandten oder Hausgenossen gehörende Personen sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Geburt, das Geschlecht des Kindes und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das Gewerbe, so wie den Wohnort der Eltern enthalten. War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname beigelegt, so ist hierüber binnen 3 7) Die §§. 8—22. führen nach den Votis der beiden K. die Zivilehe auch bei den Juden ein. Das Votum der St. K., daß die Zivilehe auch zwischen Juden und Christen zugelassen werde, ist unberücksichtigt geblieben.