Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 34 (16.8.1847)
- Date
- 1847-08-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 34. XI. Khrgaxg. Allgemeine Zeitmig -es Zudcnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philipps»», Baumgartners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. (Mit kömgl. sächsischer allergnadigster Konzession.) Leipzig, den 16. August 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrigr mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22£ Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sächs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Das nunmehr erschienene preußische Gesetz über die Verhältnisse der Juden. ZeitungsnachrichtenrGroßbritanien: London,London, London, London. Deutschland: Mainz, Sondershausen. Oesterreich: aus der Bukowina, aus Siebenbürgen, Lemberg, aus Galizien, Lemberg. Preußen: Königsberg. Leitender Artikel. Magdeburg, 6. August. Das nunmehr erschienene preußische Gesetz über die Verhältnisse der Juden. Das Gesetz ist erschienen. Unter dem 23. Juli ausgefertigt, ist es in No 30. der Gesetzsammlung, welche am 5. August ausgegeben worden, in die Oeffentlichkeit und somit in Kraft getreten. Das Gesetz bietet ein zwiefaches Interesse dar: 1) welche Einwirkung haben die Beschlüsse des vereinigten Landtags auf dasselbe gehabt? 2) welcher Standpunkt resultirt aus demselben für die Juden Preußens? Beide Fragen wollen wir hier zu beantworten suchen, und zwar so, daß wir zuerst das Gesetz mittheilen, und in Anmerkungen auf die Vota der Landstände Hinweisen; dann die zweite Frage selbstständig besprechen. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc. Nachdem Wir zur Herstellung einer möglichst gleichmäßigen Gesetzgebung über die Verhältnisse der Juden die in dieser Hinsicht bestehenden Vorschriften einer Revision haben unterwerfen lassen, verordnen Wir, nach Anhörung beider Kurien Unserer zum ersten Vereinigten Landtage versammelt gewesenen getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: SitelL Bürg erliche V erh altniss e der Juden.*) §. 1. Unseren jüdischen Unterthanen sollen, so weit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, im ganzen Umfange Unserer Monarchie neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit Unseren christlichen Unterthanen zustehen. Abschnitt I. Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen.!) §. 2. (Zulassung zu öffentlichen Aemtern.) Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, so wie zu einem Kommunalamte, kann eine Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist. * 2) Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Lei- *) Das Gesetz ist also nach dem Votum der Ständekurie in bürgerliche und Kultusverhältniffe getrennt worden. *) Das Votum der Ständekurie, daß die Juden in Posen den übrigen gleich gestellt würden, hat keine Berücksichtigung gesunden. 2) Diese wichtige Bestimmung ist aus den VotiS beider Kurien gemischt worden, indem nach der Ständckurie alle Staatsämter, nach der Herrenkurie, die nicht mit richterlicher, exekutiver oder polizeilicher Gewalt verbunden sind, bewilligt worden. Die noch bei der H. K. feftgehaltene Bedingung der durch Militärdienste erworbenen Zivilversorgungsansprüche ist weggefallen, dagegen die von der St. K. verworfene Beschränkung, die fast alle Staatöämter umfaßt, beibehalten worden.