Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 32 (2.8.1847)
- Date
- 1847-08-02
- Page
- Seite 495 (sequence 11)
- Language
- German
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495 Unter so bewandten Umständen drängt sich die Frage auf, wo liegt der Grund für den Vorwurf der Prellerei, Gaunerei? Welcher Mensch aber, der noch einigermaßen san. ment, et judicii ist, möchte wol seinen Mitmenschen, seinen Bruder ohne hinlänglichen und ausreichenden Beweis eoram publico der Betrügerei beschuldigen; wer, frage ich, einem ganzen Volke und seinen spätesten Deszendenten, ja einer Hetzern und erhabenen Lehre, der Lehre, die in ihrer spätern Verallgemeinerung dem Gouvernement der Jetztzeit so inniglich empfohlen wird Behuf Herrschens und Regierens, solche gräßliche Vorwürfe zuwälzen?! — Wenn ich nun auch andere, von wenig ten. Sondern halten wir uns allein an die Worte der Schrift selbst, so tritt uns bedeutsam an allen drei Stellen konstant entgegen: )n -,n3 'm „Gott verlieh den Israeliten Gunst in den Augen der Egypter," und darum sollten sie jene Geschenke fordern. Sehen wir nun noch besonders, wie dies 11, 3. weiter ausgesührt wird: „auch der Mann Mosche war sehr angesehen im Lande Mizrajim, in den Augen der Diener Pharoh's und in den Augen des Volkes", was anders ist der Schluß — als daß diese Geschenke eben nur zu Zeichen dieser Gunst dienen, daß sie den Beweis abgeben sollten: erstens wie nicht durch den Haß des egyptischen Volkes selbst, sondern nur durch den tyrannischen Willen Pharoh's die Israeliten in Knechtschaft und zurückgehalten wurden, vielmehr daß Freundschaft zwischen den Israeliten und Egyptern bestanden, und zweitens, daß die Israeliten nicht durch ihr Thun und ihren Wandel die Knechtschaft verdient hatten. Dies sollten die Geschenke für damals und für alle Zeiten erweisen. Den meisten Anstand gab aber das Wort ünbsssi (auch 12, 36.), welches von Onkel, und Jonath. yirp'nn „ausleeren" gegeben wird, wonach sich die jüdischen Uebersetzer richteten, nach 2 Ehron. 20, 25. den Sinn „berauben" hat, aber eben so sehr Jechesk. 14, 14. „durch Gerechtigkeit vom Tode erretten" heißt. Welchen Sinn hat es nun hier? Offenbar muß es schon dadurch in milderm Sinne erscheinen, daß diese Gaben nicht als Folge der Furcht, sondern der Gunst der Egypter erscheinen, die sich aus Liebe nicht hatten plündern lasten. Es also in diesem Sinne nehmen, hieße in einen und denselben Vers großen Widersinn bringen. Da es aber nach dem ganzen Zusammenhang dennoch auch nicht auf die letztere Bedeutung „erretten, bewahren" Hinneigen kann: so erscheint es bald als ein andrer Ausdruck für das Endwort des V. 21. Epi*, isbn ab (wodurch auch die Targ. auf ihre Bedeutung kamen), ist durchaus nicht zu urgiren, sondern, wie häufig, ein naiv-starker Ausdruck für eine an sich geringere Sache, und soll überhaupt nur die Menge der Gaben, welche ihnen die Aegypter überlasten werden, bezeichnen." Re da kt. Geist, von viel Intoleranz, von bitterem Haß und starker Verfolgungssucht, vor Allem aber von bedeutendem Egoismus zeugende, gar zu absurde und fade Vorwürfe gern unberückstcht laste, so muß ich doch prac cetcris eines Vorwurfs, welcher hier der jüdischen Morallehre, wie sie jener alte Kodex enthalt, gemacht worden, speziell erwähnen. Es ist der, daß die Moral, welche als Strafe „Auge um Auge, Zahn um Zahn, Wunde um Wunde rc." statuire, doch noch gar weit von wahrer Moral entfernt sei!-Fast fühle ich mich versucht, die Verwirrtheit der Begriffe hier offen und klar zu beleuchten. Nur zweierlei will ich jedoch hervorheben-, schon das wird genügen. Zuvörderst verordnet selbst das Landrecht, welches im Jahre 1847 post Christum bei un$ zivilisirten Preußen Gesetzeskraft hat, für absichtliche Behuf Raubes oder anderer Verbrechen verübte Brandstiftung als Strafe den Feuertod, wobei mir nur die Frage erlaubt sein mag, welcher leitende Grundsatz mag wol der humanere sein, oder sind Beide etwa identischer Natur? — Dann aber wer hat denn jene Satzung des alten Kodex je zu einer Lehre der Moral gestempelt. Tragt doch der ganze Abschnitt die wörtliche Einleitung: „dies sind die Rechte, die du ihnen vortegen sollst," an der Spitze, handelt er durchweg nur von Rechten und Gesetzen, und werden doch obige allgemeine Satzungen sofort in den nachfolgenden Versen die mildernden Umstande hinzugefügt; und dennoch wagt man es, Behuf Verdächtigung zivilrechtliche Satzungen mit Lehren der Moral zu identisiziren und zu amalgamiren! Als jener v. H. und M—r sich mit ihren Vorwürfen und Anschuldigungen, die gegen ein Volk und gegen eine Lehre geschleudert wurden, die in ihren eigenen Bekennern keinen Vertreter zur Stelle hatte, schon von einem, auf rein menschlichem Standpunkte sich bewegenden Opponenten getrieben, von Schlupfwinkel zu Schlupfwinkel zu flüchten sich gezwungen sahen, und über Nichts mehr als über starke Brust- und kräftige Svrachorgane, die freilich auf den angeschrienen Haufen stets vermöge der Kraft Wicken, zu verfügen hatten, vermochte der Eine sein Bestreben so wenig zu bemänteln, daß er noch schließlich versuchte, geltend zu machen, wie man, und wäre Nichts als Vorurtheit und Irrwahn dasjenige, was das Volk gegen dieJuden einnehme und ihnen dieEmanzipation streitig mache, gar nicht Veranlassung nehmen müsse, dieses Vorurtheit, bei