Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 32 (2.8.1847)
- Date
- 1847-08-02
- Page
- Seite 492 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3225497-3225530--08765-3239595- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
492 Natur der Sache nach, hierbei für den Deutschen so viele Schwierigkeiten zu besiegen, daß solche Fälle nur zu den seltenen gehören können. Es bleibt daher den Juden nur ein Weg offen, zu Nahrung, Wohlstand und Ansehen und zu einem Wirkungskreis für seine Fähigkeiten zu gelangen: der Handel und die Gewerbe, das Streben nach Besitz. Vermögen, Reichthum verschafft bei allen Konfessionen und Ständen Ansehen und Einfluß und setzt zugleich in den Stand, sich eine allgemeine wissenschaftliche Bildung anzueignen, ohne einen gelehrten Beruf zu ergreifen, in welchem der Jude zum Hungern verurtheilt ist, wie wir leider an so vielen jüdischen Gelehrten sehen, die, im Vertrauen auf das Gesetz von 1812, sich einem gelehrten Fache widmeten. Diese Wahrheit kann nicht stark genug denjenigen israelitischen Eltern an's Herz gelegt werden, denen daran gelegen ist, daß ihre Söhne beim Judenthume bleiben, wenigstens die Religion nicht blos äußerer Vortheile wegen wechseln. Mögen sie sich nicht irre machen lassen von Jenen, die unter dem Anschein von Humanität den Juden ihre Vorliebe für Handel und Erwerb zum Vorwurfe machen, und sie auffordern, sich weniger dem Handel zu widmen, zugleich aber für die Ausschließung jüdischer Gelehrten von allen öffentlichen Anstellungen stimmen. Solche Aeußerungen tragen das Gepräge einer Verhöhnung, wie sie nur eine stärkere Majorität gegen eine hilflose Minorität sich erlauben kann. Und ihr, israelitischen Jünglinge, hütet euch, daß der Reiz der Wissenschaft euch nicht verlocke, eure jugendlichen Kräfte derselben zu weihen und euch von ihr fesseln zu lassen. Ihr würdet zu einem gewerblichen Berufe unfähig, euern Jrrthum zu spät bereuen und mit dem Gefühle der schmerzlichsten Bitterkeit sehen müssen, wie viele euch geistig weit Untergeordnete in ehrenvollen Stellen und Aemtern einen schönen Wirkungskreis erlangen, während ihr ausgeschlossen bleibt, weil ihr durch den Zufall der Geburt einer andern Reliligionsgenossenschast angehört. Oesterreich. Aus der Bukowina, 10. Juli. (Privatmitth.) In No. 6 Ihrer geehrten Zeitschrift ist von der be- Kluge, Friedlander und Frensdorf in Brüssel, Munck in Paris, H. Weil in Straßburg und einige Andere. dingungsweisen Gestattung des Aufenthaltes der Juden auf dem flachen Lande in hiesigen Landen, und Ausübung des Schankgewerbes berichtet worden. Wahr ist dort die Bemerkung, „daß diese Bedingungen in ihrem Ausdruck so unbestimmt gestellt sind, daß den ausübenden Behörden in deren Auslegung nach Willkür freier Spielraum gelassen ist." Folgende Thatsache bewährt leider diese Muthmaßung. Es ist im Kreisschreiben »6 Punkt 4 bedungen, „den Elementarunterricht regelmäßig besucht zu haben." Es haben Viele um Erlangung dieser sparsamen Begünstigung sich aller Bedingungen fähig gemacht; zur Legitimation des genossenen Elementarunterrichts dem Kreisamte Zeugnisse von den betreffenden Schuldirektoren, die Prüfung mit bestem Erfolg bestanden zu haben, beigebracht; Manche haben sogar den Unterricht bei den k. k. Schuldirektoren selbst privatim genossen, und sind vom Kreisamte selbst als zeitgemäß gebildete Leute gekannt. Sie wurden dennoch abgewiesen, aus Ursache, „daß Bittsteller den Elementarunterricht nicht regelmäßig besucht," d. h. so viel, daß er nicht vier Jahre nach einander auf der Schulbank gesessen. Es wurde darüber der Rekurs zur h. Landesstelle ergriffen, auf dessen Erfolg man sehr gespannt ist. Trefflich ist im Rekurs die Bemerkung eines Rekurrenten, lautend: „Wenn es sich nicht um die Tendenz des Gesetzes, die Elementarkenntniß zu besitzen, sondern um den buchstäblich regelmäßigen Elementarbesuch handeln sollte, so müßte man auch zu dieser inkonsequenten Folgerung gelangen, da im benannten Kreisschreiben zur Bedingung Punkt 1 es heißt, „die jüdische Tracht abgelegt zu haben," so daß nur dieser der Begünstigung theilhastig werden könnte, der einstens die jüdische Tracht anhatte und solche gegenwärtig abgelegt hat, jener hingegen, der von Jugend an die deutsche Tracht getragen hat, dieser Begünstigung nicht fähig wäre." Literarische Nachrichten. Magdeburg, 12. Juli. Moses Mendelssohn's allgemeine Einleitung in die fünf Bücher Moses deutsch von vr. H. Jolowicz, Rabb. Köslin, 1847. Der Vers, sieht diese Uebersetzung als eine Ergänzung der Ausgaben der Werke Mendelssohn's und dessen Penta-