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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-08-02 · Heft 32 (2.8.1847) · p. Seite 487

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 32 (2.8.1847)
Date
1847-08-02
Page
Seite 487 (sequence 3)
Language
German
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487 Religion zu erziehen: so ist hiermit ein Hinderniß geschaffen, in der Ehe die übernommenen Pflichten wirklich zu erfüllen, es ist ein Ehehinderniß, wie es andere giebt — der Jude kann also eine Ehe mit einem Christen (der Leser verzeihe das männliche Genus, welches hier das weibliche einschließt—) in einem Staate, wo das Gesetz die Erziehung der Kinder einer Mischehe in der israelitischen Religion verbietet, gar nicht eingehen. Schwieriger ist die Entscheidung für den dritten Fall, wo nämlich der Staat die Söhne in der Religion des Vaters, die Töchter in der der Mutter zu erziehen vorschreibt. Tritt nämlich schon bei jeder Mischehe die Kollision ein, daß beide Theile die religiöse Verpflichtung haben, die Kinder in ihrer Religion zu erziehen, denn auch dem Christen wird dieses Verpflichtung sein: so läßt doch der Staat, welcher hierüber kein Zwangsgesetz hat, die freie Einigung der Eltern zu, und dieser ganze Punkt ist alsdann kein Ehehinderniß von vorn herein. In dem gegenwärtigen dritten Falle übernimmt der Staat selbst die Entscheidung, die gedachte Kollision zu einem bestimmten Resultate zu vermitteln. Wir werden daher vom Staate auf einen ganz andern Standpunkt gestellt., nämlich den der Natur. Die Tochter schließt sich natürlich schon der Mutter näher an, der Sohn dem Vater; auf die Erziehung des Sohnes wirket der Vater am Meisten ein, auf die Erziehung der Tochter die Mutter. Gerade im Judenthum ist dies sogar faktisch. Der Staat verkennt zwar seinen Gesichtspunkt, indem er einen allgemeinen Standpunkt einem persönlichen Verhaltniß ganz und gar aufzwingt. Findet dies aber einmal statt, so kann sich die Religion doch damit versöhnen. Die religiöse Erziehung des Sohnes kann die Mutter, die religiöse Erziehung der Tochter kann der Vater nicht auf eine vollständige Weise vollführen. Indem also die Religion in diesem Falle sowol die Pflicht der gegenseitigen Duldung zwischen den Eheleuten, als auch das gegenseitige Anrecht beider Eltern auf die Kinder, als endlich auch das natürliche Verhaltniß der Kinder beiderlei Geschlechts zu Vater oder Mutter in Berücksichtigung zieht, kann sie sich mit diesem Staatsgesetz beruhigen, und findet darin kein Ehehinderniß von vorn herein. Zeitungsnachrichten. Italien. Rom, 8. Juli. Daß die in vor. Nr. gegebene Ansicht über die Verhältnisse in Rom, die richtige sei, daß nämlich das Volk nicht sowol die Befreiung der Juden von ihrem schmählichen Joche Hintertreiben wolle, als vielmehr zuerst die städtischen Verhältnisse geordnet verlangt, um aus diesen auch eine neue Stellung der Juden hcrvorgehen zu lassen — ersieht man aus neuesten Berichten. Der, das Volk jetzt lenkende Volksmann Eiceroachio hat die Versöhnung zwischen den Juden und den Anwohnern der Judenstadt, den sogenannten Regolanten, wieder hergestellt. Dafür haben ihm Jene die Pferde ausgespannt und direkt in ein Weinhaus geführt, wo tüchtig getrunken worden ist. Frankreich. Paris, im Juli. Zum ersten Male hat die jüdische Sache in der Deputirtenkammer eine Niederlage erlitten. Als eine Solche muß man es ansehen, da die kräftigste Vertretung von Seiten desDeputirten Crömieux und das augenscheinlichste Recht die Sache nicht rettete, so daß Cremieux nach der Abstimmung ausrief: „Es war sicherlich ein Jrrthum!" und als der Präsident dagegen demonstrirte: „Nicht Sie, Herr Präsident, haben den Jrrthum begangen, sondern die Kammer!" — Seit 1831 hat nämlich der Staat die Kosten des israelitischen Kultus übernommen; von dem Augenblick steuern die Juden Nichts mehr zur Erhaltung der Rabbinen und Kantoren. Allein die Staatsbcsoldung ist so kärglich, daß diese gar nicht davon existiren können. Von Jahr zu Jahr wurde daher das Budget des israel. Kultus erhöht; in diesem Jahre sollte aber nun ein bestimmter Schritt weiter geschehen, um endlich auf ein gewisses Niveau anzukommen. Das Ministerium hatte daher eine Erhöhung von 43,400 Frs. vorgeschlagen, so daß! dadurch das Gehalt der Rabbinen mit dem der protestantischen Pfarrer gleich gestellt, und die Kantoren 500 Frs. (133V- Thlr.) statt der bisherigen 300 (80 Thlr.) erhalten sollten. Allein die Kommission wollte von einer so plötzlichen Erhöhung der Rabbinengehalte von 300—600 Frs. auf 1500—1800 Frs. (400—480 Thlr.) Nichts wissen, erhöhte die Gehalte

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