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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-08-02 · Heft 32 (2.8.1847) · p. Seite 486

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 32 (2.8.1847)
Date
1847-08-02
Page
Seite 486 (sequence 2)
Language
German
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486 ist, sich diesen zu unterziehen, indem der Differenzpunkt nicht ein Mehr, sondern ein Weniger betrifft. e) Das Verbot des Ehebruchs; dieses ist schon in den Zehngeboten enthalten, folglich also sicher Pflicht des Juden, die Ehe unverletzlich zu halten. d) Die Ehescheidung. Hierin stehen sich das kanonische Recht und die protestantische Anschauung diametral gegenüber. Jenes verbietet, dieses gestattet die Ehescheidung. Das mosaische Gesetz steht hier gänzlich auf protestantischer Seite, indem es die Ehescheidung zuläßt. Da nun über die Bedingungen der Ehescheidung das Staatsgesetz sich zur Richtschnur eingesetzt, so findet auch hierin keine Differenz statt. e) Die Pflichten der Eheleute untereinander werden vom jüdisch-traditionellen Gesetze ganz so definirt, wie sie auch in der christlichen Ehe vorwalten: sie haben sich untereinander die eheliche Pflicht zu leisten, der Mann die Pflicht, für die Bedürfniffe der Frau nach Kräften zu sorgen. k) Sollte man endlich hierzu noch die allgemeine Anschauung rechnen, welche vom Zwecke der Ehe vorwalte, so haben wir im 1 Mos. 2, 18. und 22—24. die Ehe als von Gott selbst instituirt, damit Mann und Weib sich als „Gehülfen" in allen Lagen des Lebens verhalten, zu „einem Fleisch und Bein" werden, und das engste Band — enger noch als zwischen Eltern und Kindern — bilden sollen; wozu die vorzugsweise jüdischtraditionelle Anschauung, den Zweck der Ehe in der Erzeugung und Erziehung von Kindern zu sehen, kommt — Anschauungen, mit denen die christlichen ganz zusammenfallen. Nach dieser Auseinandersetzung muß die Beantwortung der oben gestellten Frage dahin ausfallen: daß die „christlichen Ehegesetze" mit den jüdischen in keinem Widerspruche stehen, so daß Israeliten bei Eingehung einer Ehe jenen Gesehen auch von jüdischreligiöser Seite unterworfen sind. II. Eine zweite Frage betrifft die christliche Trauung. Zwar hat die oben gestellte Anfrage diese selbst schon ausgeschlossen; da sie dieselbe aber einmal berührt hat, so kann sie hier nicht unerwogen gelassen werden. Nach unsrer Ansicht ist es nicht zulässig, daß ein Jude sich der christlichen Trauung, d. h. also der christlich-kirchlichen Trauung unterziehe. Eine jede kirchliche Handlung kann nur die Bedeutung haben, und nur in der Bedeutung verstanden werden, welche die ausübende Kirche selbst damit verbindet. Die Kirche vollführt aber die Trauung nur in der Bedeutung eines christlichen Sakraments, so daß sie mit derselben der Ehe den Charakter eines christlichen Sakramentes beilegt. Ein christliches Sakrament kann aber weder an einem Nicht- Christen hasten, noch von ihm als ein Solches anerkannt werden, weil er sonst hiermit die sakrirende Kraft der Kirche, also ihren ganzen Inhalt anerkannt hätte. Auch kann man nicht einwenden, daß im Falle einer Mischehe zwischen Jude und Christ die kirchliche Trauung nur für den einen, den christlichen Theil stattsinde: da gerade die Trauung ihr eigentliches Moment, ihren ganzen Schwerpunkt in der Verbindung zweier, bis dahin getrennten Personen hat, also auf beide Theite gleicherweise sich bezieht. So weit das Gutachten. Die gestellte Anfrage berührte allerdings den dritten Punkt, der in der Mischehe fraglich ist, die Kindererziehung nicht, und so konnte sich das Gutachten auch nicht hierauf erstrecken. Da aber hier die Frage einmal aufgegriffen ist, so gestalte uns der Leser, unsere Meinung auch hierüber zu äußern. III. Es sind hier drei Aälle denkbar. Entweder der Staat überläßt die Frage: in welcher Religion die in einer Mischehe lebenden Eltern ihre Kinder zu erziehen haben, gänzlich der freien Entscheidung der Eltern, oder er zwingt die Eltern, die Kinder allein in der christlichen Religion zu erziehen, oder auch er trifft die Verordnung: daß die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter folgen. Daß allein der erste Grundsatz der einer richtigen Auffassung von Religion und natürlicher Freiheit ist, brauchen wir nicht auseinanderzusetzen, und ist hier unsres Amtes nicht. Der Jude nun hat die Verpflichtung, seine Kinder in der israelitischen Religion zu erziehen; er ist dazu sowol durch seine Geburt als auch durch sein Beharren in dieser Religion verpflichtet. Dasjenige, was wir selbst als Wahrheit anerkennen, müssen wir auch in die Seelen der Kinder, die uns die göttliche Vorsehung an das Herz gelegt, übertragen. In der Ehe ist die Erzeugung von Kindern vorausgesetzt, und mit der Geburt der Letzteren ihre Erziehung einbegriffen. Sobald also der Jude eine Ehe eingeht, übernimmt er auch die Verpflichtung, seine zu erzeugenden Kinder in der Religion, die ec bekennt, zu erziehen. Ist ihm aber von vorn herein vom Staate die Möglichkeit der Erfüllung dieser Pflicht genommen, legt er ihm bei Eingehung der Ehe schon den Zwang auf, seine Kinder dieser Ehe in einer andern

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