Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 32 (2.8.1847)
- Date
- 1847-08-02
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No. 32 xi. Jahrgang. Allgemeine Zeitung des Zudenthums. S'iti unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von irr. Ludwig Philipps»!», Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. ZU Leipzig. Mit königl. sächsischer allergnädigster Konzession.) Leipzig, den 2. August 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. Zn Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — Tl\ Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Zur Mischehe. Zeitungsnachrichten: Italien: Rom. Frankreich: Paris. Deutschland: Mannheim, Mainz, Frankfurt am Main. Preußen: Berlin, aus dem Großherzogthum Posen, Königsberg, Berlin, Königsberg, Berlin, Berlin. Oesterreich: aus der Bukowina. Literarische Nachrichten: Magdeburg. Korrespondenz: Schreiben auö dem Kreise Lübbecke. Von vr. Herzbcrg. Leitender Artikel. Magdeburg, 25. Juli. Zur Mischehe. Vor einigen Tagen erhielten wir von Berlin das Gesuch um ein Gutachten über folgende Frage: ob das Judenthum seinen Bekennern es gestattet, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen, sobald die Form der christlichen Trauung von diesen ausgeschlossen ist? Wir standen nicht an, folgendes Gutachten abzugeben. I. Die erste Frage ist hier: welche sind „die christlichen Ehegesetze"? Wir finden hier dieselben Verschiedenheiten, wie sie überhaupt in den verschiedenen Konfessionen der Christenheit vorhanden sind, und die Ehegesetze der beiden katholischen Kirchen sind ganz andere, wie die der protestantischen, welche Letztere wiederum in den einzelnen Staaten variiren, so daß die verschiedenen Landesgesetze dafür eintreten. Als die wesentlichsten Momente treten auf: a) Die Monogamie. Allerdings ist diese biblisch dem Israeliten nicht geboten; allein durch den Synodalbeschluß, der unter Leitung des R. Gerschom im Ilten Jahrhundert über die Verbindlichkeit zur Monogamie getroffen worden, und durch den fortdauernden Usus, der seitdem bei den europäischen Juden geherrscht, hat dieselbe einen gesetzlichen Charakter auch für das Judenthum angenommen; da nun zugleich die Monogamie Staatsgesetz, und ihre Verletzung gleicherweise für Christ und Jude mit schwerer Strafe verpönt ist: so kann die Pflicht, sich derselben zu unterziehen, für den Juden durchaus nicht fraglich sein. b) Das Verbot der Ehe unterVerwandten. Hier tritt eine wesentliche Verschiedenheit zwischen dem mosaischen und traditionellen Gesetze, dem kanonischen Recht und dem Allg. preuß. Landrechte (was hier einmal der Betrachtung am Nächsten liegt,) ein. Das römischkanonische Recht geht im Verbote der Ehen zwischen Verwandten verschiedener Grade am Weitesten, das Allg. preuß. Landrecht am Wenigsten weit, das mosaische Recht — nach festem Prinzip konsequent verfahrend, s. unsere Israel. Bibel Bd. I. S. 622. — steht ungefähr in der Mitte. Die zur Ehe verbotenen Grade des Allg. preuß. Landrechts sind aber jedenfalls in den Verboten des mosaischen Gesetzes einbegriffen und enthalten, so daß es nicht fraglich ist, daß es religiöse Pflicht des Juden