Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 31 (26.7.1847)
- Date
- 1847-07-26
- Page
- Seite 470 (sequence 2)
- Language
- German
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470 man einem Staatsbürger bei gleichen Pflichten gleiche Rechte vorenthatten könne, und warum??lber ein Drittes, Künstliches, sich mitten hindurch Drängendes kennt es nicht. Der Landtag aber erkannte dieses Letztere an, und war von dem Entwürfe nur im Maße und in der Konsequenz verschieden. Der Landtag zeigte sich zuerst in der Judenfcage inkonsequent, uneinig, zerrissen — und seitdem verblieb ihm dieser Charakter und zeigte sich also in seinen, noch folgenden Schritten. Doch kommen wir nun zur Sache. Zum ersten Male kam die Judenfrage am 19. und 2V. Mai an den Landtag. Es handelte sich um die Wählbarkeit in die Stande. Diese wurde mit 319 gegen 158 an das christliche Glaubensbekenntniß geknüpft, und da im preußischen Staate nur Christen und Juden leben, so war dies Votum, ob auch in der Fragestellung die Juden nicht namentlich erwähnt waren, doch lediglich gegen diese gerichtet, und um so mehr, da man innerhalb des Christenthums alle Sekten, auch die neuesten, kaum vier Wochen alten, frei gab. Wir haben darüber das Nähere No. 24. 25. mitgetheit. Des Breitem wurde aber die Judenfrage vom 14. Juni an verhandelt, und zwar aus Grund der königlichen Proposition. Es scheidet sich hier die Dreiständekurie von der Herrenkurie. I. Die Dreiständekurie. Der erste Tag, der 14. Juni. Die erste Abtheilung, welche den Entwurf zu prüfen hatte, las den ersten, allgemeinen Theil ihres Berichtes vor, worin sie als Grundsätze anerkannte: 1) die bürgerlichen und kirchlichen Verhältnisse müssen im Gesetze auseinander gehalten werden; 2) das Edikt vom 11. März 1812 muß zu Grunde gelegt werden, indem kein Recht, was die Juden aus diesem besitzen, ihnen entzogen werden darf, 3) man darf bei diesem nicht stehen bleiben, sondern die den Juden vortheilhasten Bestimmungen müssen eine Ausdehnung und Erweiterung erfahren. Allerdings war hierdurch das Prinzip völliger Gleichstellung von vorn herein negirt, und nur eine Erweiterung der bestehenden Rechte beantragt. Die allgemeine Debatte wurde hierauf durch den Landtagskommissar selbst eröffnet, der die Basis des Entwurfs zu entwickeln suchte. Er wies darauf hin, daß eine gemeinschaftliche Bundesgesetzgebung über die Juden nicht hat erzielt werden können, daß 1826 die Provinzialstände Beschränkungen gefordert, die hinter den Absichten der Regierung geblieben, daß 1846 dieselben Erweiterungen gefordert, hinter denen jetzt die Regierung bleiben wolle; er giebt zu, daß die Zustände der Juden sich wesentlich gebessert haben, stellt aber als Prinzip der Regierung auf: „daß Preußen ein christlicher Staat sein und bleiben wolle, und daß es demnach bedenklich erscheint, nichtchristlichen Bewohnern die politischen Rechte zu geben und ihnen obrigkeitliche Funktionen anzuvertrauen." In der allgemeinen Debatte sprachen sich nun zunächst v. Byla für allmälige, Plagemann und Schumann für gänzliche Gleichstellung aus, v. Gottberg griff den Entwurf als den Rückschritt enthaltend stark an, behauptete, daß die Juden ganz dieselbe moralische Stufe wie die Christen inne hatten, und daß der Staat in abstracto nur den Begriff des Rechtes enthalte, so daß die Juden als Monotheisten ihm völlig angehören. Graf Renard führte aus, daß die Hoffnungen der Juden getäuscht worden, daß die Juden keine Feinde der Christen waren, daß sie völlig emanzipirt werden müßten, dann aber auch diejenigen Eigenthümlichkeiten aufzugeben hätten, welche der Emanzipation praktisch entgegenstehen. Milde zeigte, „daß das Prinzip der Religions- und Gewissensfreiheit eine armselige Täuschung bleiben muß, so lange es nicht dahin gekommen ist, den Juden die vollkommene bürgerliche und politische Freiheit einzuraumen." Werner und Möwes schlossen sich diesem an. Fürst Reich erklärt es für gewiß, daß früher oder spater die Gleichstellung der Juden eintreten werde, und glaubt, daß dadurch die Juden Christen würden. Siebig und Neumann bekämpfen den Entwurf, indem er ihnen Rechte entziehe, und beweisen vor Allem: daß die Juden sich bereits selbst emanzipirt haben. Dittrich und Naumann machen geltend, daß gerade von oben herab die Vorurtheile des Haufens zerstreut werden müssen, und daß die Emanzipation ja nicht die niedrige Masse, sondern den gebildeten Theil der Juden betreffe, v. Gaffron will die Juden nur aus den Ständen ausgeschlossen haben, weit ihre Vorbildung hierzu noch nicht genügend sei. Winzler, v. Rath, v. Raven sprechen für gänzliche Gleichstellung. v. Beckerath führt aus: „Das Unrecht, welches wir an den Juden verüben, wirkt auf uns selbst nachtheilig zurück. So lange die Juden nicht frei sind, sind wir selbst nicht frei." Er bezeichnet den Entwurf „als einen letzten Versuch, mit welchem der enge, mittelalterliche Geist noch einmal gegen die freiere, wahrhaft christliche Weltanschauung hervorzutreten wagt." Deutschland müsse die Schuld sühnen, indem es die Juden gleich stellt.