Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 30 (19.7.1847)
- Date
- 1847-07-19
- Page
- Seite 459 (sequence 7)
- Language
- German
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Entwurf. dernr'schen Lehrämtern rc. und des §. 37 wegen des Gewerbebetriebs auf die naturalisirten Juden des Großherzogthums Posen; dagegen die Bestimmungen der §. 36 wegen der ständischen Rechte, des Patronats rc., §. 38 wegen der Familiennamen, Führung der Handelsbücher rc., §. 39 wegen der jüdischen Aeugeneide, §.40 wegen der bei Trauungen unter den Juden zu beobachtenden Vorschriften, §. 41 wegen der Ehen zwischen inländischen und fremden Juden, §. 42 wegen der Niederlaffung und deS Aufenthalts fremder Juden, auf alle dortigen Juden Anwendung. §. 57. Die naturalisirten Juden bedürfen Behufs ihrer Uebersiedelung aus dem Großherzogthum Posen in eine andereProvinz unserer Monarchie künftig nicht mehr einer besondern Genehmigung unsers Ministers des Innern. Dagegen bleiben die bisherigen Beschränkungen in Betreff des Umzugs der nicht naturalisirten Juden in andere Provinzen und ihres zeitweisen Aufenthalts daselbst bestehen. §. 58. In Betreff der Schulden der jüdischen Korporationen und deren Tilgung, wie hinsichtlich der Verbindlichkeit zur Ablösung der Korporationsverpflichtungen, verbleibt es überall bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablösungskapital kann von den Regierungen im Wege der administrativen Exekution beigetrieben werden. §. 59. (Allgemeine Bestimmungen.) Wird angenommen. In Betreff der Personenstandsregister sind die bestehenden Verordnungen in Anwendung zu bringen. §. 60. Alle von den vorstehenden Wird angenommen, im Abschnitt I. und H. enthaltenen Bestimmungen abweichenden allgemeinen und besonderen Gesetze werden hiermit außer Kraft gesetzt. §. 61. Unsere Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern haben wegen Ausführung dieser Verordnung das Erforderliche zu veranlassen. Votum der Serrenkirrie. Wird gestrichen. Wird angenommen. „Die Führung der Personenstandsregister der Juden erfolgt in der ganzen Monarchie durch den persönlichen Richter." „Alle von den vorstehenden, in Abschnitt!. und H. enthaltenen Festsetzungen abweichenden allgemeinen oder besonderen Gesetze undBestimmungen werden hiermit außer Kraft gesetzt, so daß die Juden als solche keinen anderen Beschränkungen als denin diesemGesetzausdrücklich ausgesprochenen unterliegen." Wird angenommen. 459 Votum der Kurie der drei Staude. Wird angenommen.