Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 30 (19.7.1847)
- Date
- 1847-07-19
- Page
- Seite 458 (sequence 6)
- Language
- German
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458 Entwurf. Votum der Kurie der drei Staude. Votum der Herrenkurie, selben enthalten muß, und nach der jährlichen Revision mit einem Visa versehen oder berichtigt wird. §. 54. Alle noch nicht naturalisir- Wird angenommen, jedoch in a) Wird angenommen mit Streichung ten, mit Zertifikaten versehenen Juden „männlichen Geschlechts" eingeschaltet, von a). sind folgenden besonderen Beschränk»»- und e) gestrichen, gen unterworfen: a) Vor zurückgelegtem 24. Jahr ist ihnen die Schließung einer Ehe, wenn nicht der Oberpräsident in dringenden Fällen dazu besondere Erlaubniß ectheilt hat, nicht zu gestatten, b) Sie sollen ihren Wohnsitz Ln der Regel und mit Ausnahme der weiter unten unter e) angegebenen Fälle nur in Städten nehmen. Zu Gewinnung des städtischen Bürgerrechts sind sie nicht fähig, e) Auf dem Lande dürfen sie nur dann ihren Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen Bauerhof erwerben oder pachten und denselben selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlichen Grundbesitzern als Dienstboten, oder zum Betrieb einzelner Zweige des landwirthschaftlichen Gewerbes, z. B. als Brenner oder Brauer, vermischen; 6) das Schankgewerbe darf ihnen nur auf den Grund eines besondern Gutachtens der Ortspolizeibehörde hinsichts ihrer persönlichen Qualifikation von der Regierung, jedoch niemals auf dem Lande, gestartet werden. Der Einkauf und Verkauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt, e) Darlehnsgeschäfte dürfen sie nur gegen gerichtlich aufgenommene Schuldurkunde, bei Strafe der Ungiltigkeit abschließen, f) Schuldansprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche Giltigkeit. tz. 55. Zu ihrer Verheirathung be- Wird angenommen mit dem Zusatz Wird angenommen, dürfen nicht naturalisirte Juden eines „männlichen Geschlechts". Trauscheins, der ihnen von Seiten des Landraths stempel- und kostenfrei ertheilt werden soll, sobald sie sich darüber ausweisen, daß sie das 24. Lebensjahr erreicht haben, oder die Dispensation des Oberpräsidenten von dieser Beschränkung beibringen. K. 56. Von den im Abschnitt!, in Betreff der bürgerlichen Verhältnisse der Juden getroffenen Bestimmungen finden diejenigen des §. 35 wegen Zulassung zu unmittelbaren und mittelbaren Staats-, Kommunal- und aka- Wird angenommen, mit Bezugnahme auf die Amendements der Kurien.