Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 30 (19.7.1847)
- Date
- 1847-07-19
- Page
- Seite 457 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225497-3225528--08728-3239556- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
457 Votum der Kurie der drei Stande. Werden angenommen. Entwurf. narchie ihren Wohnsitz in das Großherzogthum Posen verlegen. K. 49. Die Juden, welche den im §. 48 verlangten Nachweis führen, sollen von der Regierung des Bezirks, in welchem sie wohnen, mit Naturalisationspatenten versehen werden. §. 50. Ehefrauen nehmen an den Wird angenommen, jedoch mit Strei- Rechten, welche ihre Ehemänner durch chung des dritten Satzes, die Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der Ehe bis zur etwa eintretenden Verheirathung mit einem nicht naturalisirten Juden. Geschiedene, für den schuldigen Theil erklärte Ehefrauen verlieren die lediglich durch ihre Verheirathung erworbenen Rechte der Naturalisation. §. 51. (Nicht naturalisirte Juden.) Die mit der Naturalisation verbundenen Rechte gehen ohne Weiteres verloren, wenn der Richter gegen einen naturalisirten Juden auf Verlust der Nationalkokarde erkannt hat. Außerdem können jene Rechte der Naturalisation durch Plenarbeschluß der Regierung entzogen werden, sobald das Naturalisalionspatent auf Grund wider besseres Wissen gemachter unrichtiger Angaben erlangt ist, desgleichen Ln allen denjenigen Fallen, in welchen nach §§. 16 und 20 der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß oder von den Stadtbehorden entzogen werden kann. Gegen das die Entziehung festsetzende Resolut der Regierung ist der Rekurs an den Minister des Innern zulässig, derselbe muß jedoch binnen einer zehntägigen präklusivischen Frist nach Eröffnung des Resoluts bei der Regierung angemeldet werden. §. 52. Ucber diejenigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Aufnahme in die Klasse der Naturalisi'rten noch nicht eignen, sind wie bisher, vollständige Verzeichnisse zu führen. §. 53. Auf den Grund derselben ist von der Ortspolizeibehörde jedem Familienvater oder einzelnen volljährigen und selbstständigen Juden ein mit der Nummer des Verzeichnisses versehenes Zertifikat zu ertheilen, welches, insofern es Familien umfaßt, die Namen der sämmtlichen Mitglieder der- Votum der Herrenkurie. Wird angenommen. Wird angenommen mit dem Zusatze: die Rechte der Naturalisation des Vaters gehen ohne Weiteres auf dessen eheliche Deszendenz über, so daß es einer besondern Naturalisation für diese nicht bedarf/'