Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-19 · Heft 30 (19.7.1847) · p. Seite 456

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 30 (19.7.1847)
Date
1847-07-19
Page
Seite 456 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225528--08727-3239555
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Entwurf. Herzogthums Posen Ln naturalisirte und nichtnaturalisirte Juden, so wie die daraus hervorgehende Verschiedenheit der Rechte beider Klaffen, bleibt zur Zeit noch bestehen. §. 47. (Naturalisirte Juden.) Zu den allgemeinen Erfordernissen der Naturalisation gehört: 1) ein fester Wohnsitz innerhalb des Großherzogthums Posen, 2) völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels, 3) die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlichen Angelegenheiten, Willenserklärungen, Rechnungen und dergleichen ausschließlich der deutschen Sprache zu bedienen. Von diesem Erforderniß kann der Oberpräsident auf den Antrag der Regierung dispensiren, 4) die Annahme eines bestimmten Familiennamens. §. 48. Unter diesen Voraussetzungen sollen in die Klaffe der naturalisirten Juden nur diejenigen ausgenommen werden, welche den Nachweis führen, daß sie entweder einer Wiffenschaft oder Kunst sich gewidmet haben und solche dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; oderein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen und selbst bewirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden Unterhalt sichert, oder in einer Stadt ein nahrhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben, oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Thlr. an Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen, oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Thlr. eigenthümlich gehört, oder daß sie ihrer Heerespflicht als einjährige Freiwillige, resp. durch dreijährigen Dienst wirklich genügt und gute Führungsatteste erhalten, oder durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben, oder endlich diejenigen, welche aus anderen Provinzen unserer Mo- 456 Votum der Kurie der drei Stände. Wird angenommen. Wird angenommen, jedoch die Worte: „mit einiger Auszeichnung" gestrichen, und mit dem Zusatz: „oder von den Ortspolizeibehörden als geeignet dazu erachtet werde". Votum der Kerrenkurie. Großherzogthum Posen werden in allen Beziehungen — (unter alleiniger Ausnahme und Vorbehalt ihrer Verpflichtungen rücksichtlich der Korporationsverbindlichkeiten) den in den übrigen Provinzen des preußischen Staates wohnenden Juden nach Maßgabe der in dem ersten Abschnitt enthaltenen Bestimmungen gleichgestellt. Nach Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Korporation und deren Schulden, genießen sie daher auch der unbeschränkten Freizügigkeit in anderen Provinzen." Wird angenommen, mit der Einschaltung : „insofern sie nicht schon durch eheliche Abstammung von Naturalisirten erworben ist." Wird angenommen mit dem Zusatz: „daß auch denen die Naturalisation zu Theil werde, für welche sie, auch ohne Vorhandensein der übrigen, im §. 48 enthaltenen Bedingungen, von der Ortsbehörde in Uebereinstimmung mit dem Landrath bei der Regierung erbeten werde, und insofern diese Behörde damit einverstanden sei."

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.