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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-19 · Heft 30 (19.7.1847) · p. Seite 455

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 30 (19.7.1847)
Date
1847-07-19
Page
Seite 455 (sequence 3)
Language
German
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455 Entwurf. Votum der Murre der drei Stände. Votum der Herrenkurie. Ablösung der noch bestehenden persönlichen Abgaben und Leistungen der Juden an Kämmereien, Grundherren, Institute rc., bei denen es zur Zeit sein Bewenden behält, wird weitere Bestimmungen Vorbehalten. Abschnitt II. Dieser ganze Abschnitt wird zwar betreffend die Verhältnisse der amendirt, zuletzt aber gänzlich ge- Juden im Großherzogthum strichen, und dafür (241 gegen 161) Posen. angenommen, daß für Posen die Gesetzesbestimmungen des ersten Abschnittes gelten sollen. §. 44. (Judenschaften.) Die Vor- Statt Judenschaften schriften des Abschnitts I. §§. 2 bis 14 gemeinden", wegen Bildung von Judenschaften finden auf das Großherzogthum Posen, woselbst den Juden bereits Korporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit folgender Maßgabe Anwendung: 1)Die Regierungen sind ermächtigt, Ortschaften, welche bisher zu keiner bestimmten Judenschaft gehört haben, nach näherer Vorschrift des §. 2 einer solchen eknzuverleiben. 2) Die nach §§. 5—7 der Verordnung vom I.Juni 1833 eingesetzte Verwaltungsbehörde bildet den Vorstand der Judenschaft. 3) Zur Aufnahme von Schulden, zur Anstellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Korporationen oder über die Substanz des Vermögens der Judenschaft, wie zur Aufstellung des Verwaltungsetats und zu außeretatsmäßigen Ausgaben, ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. §. 45. (Kultus- und Schulwesen. Der erste Satz wird Armen- und Krankenpflege rc.) Desder zweite gestrichen, gleichen finden die Vorschriften der §§. 16—34, Abschnitt I. über das Kultuswesen, über die Armen- und Krankenpflege, so wie über die Schulangelegenheiten und wegen der Vorbereitung jüdischer Knaben zu einem nützlichen Berufe, auch hier Anwendung. Diejenigen jüdischen Schulen, welche nach §. 10 der Verordnung vom 1. Juni 1833 als öffentliche jüdische Schulen errichtet worden sind, bleiben als solche bestehen, so lange nicht eine anderweitige Einrichtung von den Regierungen für nothwendig erachtet wird. §. 46. Die bisherige Unterscheidung Wird angenommen, der jüdischen Bevölkerung des Groß- ,/Synagogen- Die Vorschriften des Abschnitts 1. ß. 2 — 14 (wegen Bildung der Synagogenvereine) finden auf das Großherzogthum Posen mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1) die im Großherzogthum Posen bereits bestehenden jüdischen Korporationen beziehen sich in Zukunft zunächst nur auf die Kultus- und Schulverhaltnisse der Juden; bleiben jedoch verpflichtet, ihre Korporationsverpflichtungen, nach den bisher hierüber ergangenen Bestimmungen, zu erfüllen und abzuwickeln. 2) Die Regierungen sind ermächtigt rc., sowie der Paragraph übrigens im Gesetzentwurf angegeben ist. Nur wird auch hier statt „Judenschaft" überall „Synagogenverein" zu sagen sein. angenommen. Wird angenommen, doch so, daß die amendirten Bestimmungen des Abschnitts I. auch für Posen gelten. Wird angenommen, jedoch mit dem Zusatz: „Die naturalisirten Juden im

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