Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 30 (19.7.1847)
- Date
- 1847-07-19
- Page
- Seite 454 (sequence 2)
- Language
- German
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454 Entwurf. Votum -er Kurie der drei Stande. Votum -er Kerrenkurie. der Ortsobrigkeit seiner Heimath beigebracht und der Polizeiobrigkeit des Wohnorts der inländischen Jüdin vorgelegt worden, nach welchem es ihm, seinen Landesgesetzen zufolge, erlaubt ist, eine giltige Ehe mit der namentlich zu bezeichnenden Braut in diesseitigen Landen zu schließen, so daß bei seiner Rückkehr in die Heimath der dortigen Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der Ehe etwa erzeugten Kinder Nichts im Wege steht. Der Jude, welcher, diesen Vorschriften entgegen, eine Trauung zwischen einer fremden Jüdin und einem inländischen Juden oder zwischen einem ausländischen Juden und einer inländischen Jüdin vollzieht, verfällt in die §. 40 angedrohte Strafe. §. 42. (Niederlassung und Aufent- Wird angenommen, halt fremder Juden.) Iur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der Naturalisationsurkunde der Genehmigung des Ministers des Innern. Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als Rabbiner und Synagogenbeamte, noch als Gewerbsgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oderDienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die betreffenden Inländer und den fremden Juden, gegen Letztern, sofern er sich bereits länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten hat, eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Thlr. oder verhältnißmaßige Gefangnißstrafe nach sich. Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näherem Inhalt der darüber bestehenden polizeilichen Vorschriften gestattet. In Betreff der Handwerksgesellen bewendet es jedoch bei den Bestimmungen der Ordre vom 14. Oktober 1838 (Gesetzs. S. 503) und den mit auswärtigen Staaten besonders geschlossenen Vertragen. §. 43. (Schuldenverhaltnisse und be- Wird angenommen, sondere Abgaben.) Die über die Schuldverhältniffe einzelner jüdischer Korporationen ergangenen Vorschriften und besonders getroffenen Anordnungen bleiben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft. Ueber die Aufhebung und