Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-19 · Heft 30 (19.7.1847) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 30 (19.7.1847)
Date
1847-07-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225528--08724-3239552
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

No. 30. XI. Jahrgang. Allgemeine Zeitung -cs Iudcnthirms. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Zuteresse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. Mit königl. sächsischer allergnadigster Konzession.) Leipzig, den 19. Juli 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; —■ 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 t- Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Die Verhandlungen des vereinigten Landtags zu Berlin über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden in Preußen betreffend. (Schluß.) Zeitungsnachrichten: Preußen: Berlin, von der Mosel, Berlin, Düsseldorf. Großbritanien: London. Deutschland: Darmstadt. Literarische Nachrichten: Magdeburg, Magdeburg. Leitender Artikel. Die Verhandlungen des vereinigte» Landtags zu Berlin über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden in Preußen betreffend« (Schluß.) Entwurf. Votum der Kurie der drei Stande. Votum der Kerrenkurie. §. 41. Ausländische Jüdinnen er- Wird gänzlich gestrichen, langen durch die Verheirathung mit inländischen Juden die Rechte, welche dcrs gegenwärtige Gesetz giebt, jedoch nur auf vorgängigen Nachweis darüber, daß die Verheirathung diesseitiger Jüdinnen mit Juden des betreffenden Auslandes dort ebenfalls gesetzlich zugelassen ist. Bis dahin ist die Trauung untersagt. Die ausnahmsweise Gestattung des Aufenthalts im Jnlande vor Führung dieses Nachweises hangt von der Genehmigung des Ministers des Innern ab. Die Trauung eines ausländischen Juden mit einer Inländerin darf nur dann erfolgen, wenn neben den durch die bestehenden Gesetze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch zuvor ein gehörig beglaubigtes Attest

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.