Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 30 (19.7.1847)
- Date
- 1847-07-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No. 30. XI. Jahrgang. Allgemeine Zeitung -cs Iudcnthirms. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Zuteresse. Redakteur Verlag von Dr. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg. zu Leipzig. Mit königl. sächsischer allergnadigster Konzession.) Leipzig, den 19. Juli 1847. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u.s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; —■ 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 t- Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Die Verhandlungen des vereinigten Landtags zu Berlin über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden in Preußen betreffend. (Schluß.) Zeitungsnachrichten: Preußen: Berlin, von der Mosel, Berlin, Düsseldorf. Großbritanien: London. Deutschland: Darmstadt. Literarische Nachrichten: Magdeburg, Magdeburg. Leitender Artikel. Die Verhandlungen des vereinigte» Landtags zu Berlin über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden in Preußen betreffend« (Schluß.) Entwurf. Votum der Kurie der drei Stande. Votum der Kerrenkurie. §. 41. Ausländische Jüdinnen er- Wird gänzlich gestrichen, langen durch die Verheirathung mit inländischen Juden die Rechte, welche dcrs gegenwärtige Gesetz giebt, jedoch nur auf vorgängigen Nachweis darüber, daß die Verheirathung diesseitiger Jüdinnen mit Juden des betreffenden Auslandes dort ebenfalls gesetzlich zugelassen ist. Bis dahin ist die Trauung untersagt. Die ausnahmsweise Gestattung des Aufenthalts im Jnlande vor Führung dieses Nachweises hangt von der Genehmigung des Ministers des Innern ab. Die Trauung eines ausländischen Juden mit einer Inländerin darf nur dann erfolgen, wenn neben den durch die bestehenden Gesetze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch zuvor ein gehörig beglaubigtes Attest