Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 29 (12.7.1847)
- Date
- 1847-07-12
- Page
- Seite 445 (sequence 9)
- Language
- German
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Votum der Herrenkurie. 445 Entwurf. Votum -er Kurie -er -rei Stan-e. der Handelsbücher rc.) Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verpflichtet. Sie haben sich bei Führung ihrer Handelsbücher entweder der deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Handlungsbücher, in welchen gegen diese Vorschrift verstoßen ist, haben für den Juden keine Beweiskraft. Bei Abfassung von Vertragen und rechtlichen Willenserklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen, ist ihnen nur der Gebrauch der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Im Uebertretungöfalle trifft sie eine fiskalische Geldstrafe von 50 Thlr. oder sechswöchentliches Gefangniß. §. 39. (Zeugeneid.) Was die Ver- Wird angenommen, pflichtung zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und die diesen Zeugnissen beizulegende Glaubwürdigkeit betrifft, so findet sowol in Zivilals Kriminalsachen zwischen den Juden und unseren übrigen Unterthanen kein Unterschied statt. §. 40. (Ehen zwischen Juden.) So Es soll für die Juden die Zivilehe Für die Juden soll die Verordnung lange ein Anderes nicht verordnet wird, eingeführt und insbesondere die für die vom 30. Marz d. I. geltend werden, vertritt unter Juden die Zusammenchristliche Dissidenten erlassene Verordkunft unter dem Trauhimmel und das nung vom 30. März d. I. geltend feierliche Anstecken des Ringes die Stelle werden. Zwischen Juden und Christen der Trauung; das Aufgebot erfolgt soll die Zivilehe zugelassen werden (281 durch Bekanntmachung in der Syrigegen 142). agoge» Der die Trauung vollziehende Jude ist verpflichtet, zu prüfen, ob derselben ein gesetzliches Hinderniß entgegensteht und, insoweit von ihm hierbei den bestehenden Vorschriften zuwidergehandelt wird, verfallt derselbe in 50 Thlr. fiskalische Geld- oder sechswöchentliche Gefangnißstrafe. Für den Fall, daß vorhandene Ehehindernisse ihm vor der Trauung bekannt gewesen sind, wird diese Strafe verdoppelt. In den zum Bezirk des Oberappellationsgerichts zu Köln gehörigen Landestheilen bewendet es bei den über das Aufgebot und die Vollziehung der Ehe gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten. (Schluß folgt.) 29*