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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-12 · Heft 29 (12.7.1847) · p. Seite 444

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 29 (12.7.1847)
Date
1847-07-12
Page
Seite 444 (sequence 8)
Language
German
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Entwurf. knüpft ist, können Juden als Prlvatdozenten und außerordentliche Professoren der mathematischen, naturwissenschaftlichen und medizinischen Lehrfächer zugelassen werden. Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische Unterrichtsanstalten beschrankt. §. 36. (Ständische Rechte, Patronat rc.) In Betreff der ständischen Rechte verbleibt es bei der bestehenden Verfassung, und so weit deren Ausübung mit dem Grundbesitz, zu dessen Erwerbung die Juden nach §. 1 überall berechtigt sind, verbunden ist, ruhen dieselben wahrend ihrer Besitzzeit. Die Verwaltung der Gerichtsbarkeit, wie des Patronats, desgleichen die Aufsicht über die Kommunalverwaltung und über das Kirchenvermögen wird, wo eine solche Aufsicht der Gutsherrschaft zusteht, von der betreffenden Staats- und kirchlichen Behörde ausgeübt. Die Staatsbehörde hat den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizeigerichtsbarkeit zu ernennen. Der Besitzer bleibt zur Tragung der damit verbundenen Kosten und sonstigen Lasten verpflichtet. Wo das Patronat einer Kommune zusteht, können die jüdischen Mitglieder derselben an dessen Ausübung keinen Theil nehmen; sie müssen aber die damit verknüpften Reallasten von ihren Besitzungen gleich anderen Mitgliedern der Kommune tragen, auch sind sie als ansässige Dorf- oder Stadtgemeindemitglieder verpflichtet, von ihren Grundstücken sowol die darauf haftenden kirchlichen Abgaben als auch die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung der Kirchensysteme zu tragen. tz. 37. (Gewerbebetrieb.) Die für den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Betreff der inländischen Juden bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. Auch der Betrieb der in den 8§. 51, 52, 54 und 55 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 genannten Gewerbe wird den Juden fortan freigegeben; jedoch finden auch hier die Vorschriften des §. 35 Anwendung, wenn mit dem Gewerbebetriebe ein Staats- oder Kommunalamt verbunden ist. 8. 38. (Familiennamen. Führung 444 Votum der Kurie der drei Staude. Dem Juden bleiben alle ständischen Rechte entzogen (220 gegen 219). Als Rittergutsbesitzer hat er den Justitiarius und den Polizeiverwalter selbst zu wählen, so wie die Aufsicht über die Kommunalverwaltung. Der übrige Theil des §. wird angenommen. In Betreff des Gewerbebetriebes unterliegen die Juden keiner andern Beschränkung als die Christen. Votum der Herrenkurie. Der §. des Entwurfs wird angenommen, mit Ausnahme, daß dem jüdischen Gutsbesitzer die Präsentation der Gerichtshalter und Polizeiverwalter verbleibe. Der §. des Entwurfs wird angenommen- Wird angenommen.

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