Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-12 · Heft 29 (12.7.1847) · p. Seite 443

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 29 (12.7.1847)
Date
1847-07-12
Page
Seite 443 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225527--08713-3239540
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Entwurf. lichen Ortsschulen frei, c!) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdischen Kinder beschränkt. §.34. (Einwirkung auf den Lebensberuf jüdischer Knaben). Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vorsteher der Judenschaft unter eigener Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem hohem Berufe widme, und daß keiner derselben zum Handel oder Gewerbbetriebe im Umherziehen gebraucht werde. Sie haben sich deshalb zunächst mit den Vätern oder Vormündern zu vernehmen; wenn aber auf diesem Wege der Zweck nicht erreicht wird, so haben sie ihre Anträge an den betreffenden Magistrat, resp. an den Kreislandrath zu richten, welcher die Väter oder Vormünder, Letztere unter Vernehmung mit der obern vormundschaftlichen Behörde, anzuhalten hat, daß den Knaben die erforderliche Vorbereitung für einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf, oder für den Betrieb des Landbaues oder eines andern stehenden Gewerbes zu Theil werde. §. 35. (Zulassung zu öffentlichen Aemtern.) Zu unmittelbaren Staatsämtern sollen die Juden insoweit zugelassen werden, als sie sich durch den Dienst im stehenden Heere verfassungsmäßig Zivilvecsorgungsansprüche erworben haben und mit den ihnen zu übertragenden Zivil- und Militärdiensten nicht die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität verbunden ist. Inwiefern die Juden mittelbare Staats- und Kommunalämter bekleiden können, ist nach den darüber ergangenen besonderen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. Es findet jedoch deren Eintritt auch in solche Aemter nur dann statt, wenn mit demselben die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität nicht verbunden ist. Behufs Schlichtung streitiger Anlegenheiten unter ihren Glaubensgenossen können Juden zu Schiedsmannern gewählt werden. An denjenigen Universitäten, auf denen nicht die Ausübung des Lehramts statutenmäßig an das Bekenntniß einer bestimmten christlichen Konfession ge- 443 Votum der Kurie der drei Stande. Wird (mit 254 gegen 127 Stimmen) gänzlich gestrichen. Die Juden sollen zu allen Staatsämtern zugelassen werden, mit Ausnahme derjenigen, mit welchen eine Leitung und Beaufsichtigung der christlichen Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten verbunden ist (220 gegen 215). Sie sollen zu allen Kommunalämtern zugelassen werden (254 gegen 212 Stimmen). Sie sollen Schiedsrichter werden können (mit mehr als 2/3 Stimmen). Sie sollen zu allen akademischen Lehrämtern, welche nicht ihrer Natur nach das christliche Glaubensbekenntniß erfordern, zugelassen werden (mit 222 gegen 181 Stimmen). An einer Universität des Landes soll ein Lehrstuhl für jüdische Theologie eingerichtet werden (mit 229 gegen 156 Stimmen). Die Anstellung der Juden als Lehrer bleibt auf jüdische Unterrichtsanstalten beschränkt (mit 235 gegen 180 Stimmen). Votum der Serrenkmie. Der §. des Entwurfs wird angenommen, jedoch statt „unter eigener Verantwortlichkeit" zu setzen: „durch Rath und Zuspruch." Zu unmittelbaren Staatsamter sollen die Juden nur insoweit zugelassen werden, als sie sich durch den Dienst im stehenden Heere verfassungsmäßig Zivilversorgungsansprüche erworben haben und mit den ihnen hiernach zu übertragenden Aemtern nicht die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden ist. Die Juden können solche mittelbare Staats- und Gemeindeämter bekleiden, mit denen keine Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden ist. Die Juden können zu Schiedsmannern gewählt werden, und auch zu Justizkommissarien und Advokaten bestellt werden, insofern sie nicht Notarien seien. Sie sollen zu ordentlichen Professoren der mathematischen, naturwissenschaflichen medizinischen und linguistischen Lehrfächer zugelassen werden. Die Anstellung der Juden als Lehrer bleibt auf jüdische Untercichtsanstalten beschränkt, jedoch können sie an Gewerbschulen als Lehrer angestellt werden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.