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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-12 · Heft 29 (12.7.1847) · p. Seite 442

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 29 (12.7.1847)
Date
1847-07-12
Page
Seite 442 (sequence 6)
Language
German
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442 Entwurf. §. 31. Die Regierung hat in solchem Falle über die beabsichtigte Schultrennung und den dazu entworfenen Einrichtungsplan die Kommunalbehörde des Orts und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen. §. 32. Ergiebt sich hierbei ein allseitiges Einverständniß über die Zweckmäßigkeit der Schulabtrennung und über die Bedingungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die entsprechenden Festsetzungen und Einrichtungen unmittelbar zu treffen. Im Falle obwaltender Differenzen bleibt die Entscheidung dem Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten Vorbehalten. §. 33. Eine solche, nach §§. 30—32 errichtete jüdische Schule, in welcher die Unterrichtssprache die deutsche sein muß, hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Ortsschule. Insbesondere gelten dabei folgende nähere Bestimmungen: a) Die Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt Ln Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schulbezirks allein ob. Die Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach Maßgabe der Bestimmung des §. 23 bewirkt, b) Wo die Unterhaltung der Ortsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben die jüdischen Glaubensgenossen im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihilfe aus Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe, unter Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben der jüdischen Einwohner, der aus den Kommunalkassen für das Ortsschulwesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung, welche dem Kommunalschulwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist. e) Die jüdischen Glaubensgenossen werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowol von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordent- Votum der Kurie der drei Stände. K. 31—33 werden gänzlich gestrichen. Votum der Herrenkurie. §. 31—33 werden angenommen.

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