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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-12 · Heft 29 (12.7.1847) · p. Seite 441

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 29 (12.7.1847)
Date
1847-07-12
Page
Seite 441 (sequence 5)
Language
German
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441 Entwurf. jüdischen Einwohner nölhigenfalls nach Maßgabe der Ortsverhältnisse entweder einer von diesen Schulen ausschließlich zujuweisen oder unter dieselben nach einer bestimmten Bezirksabgrenzung zu vertheilen. §. 28. Zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Judenschast ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß cs keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelasscn werden, welche zur Ausübung eines Lehramtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben. Votum der Kurie der drei Stände. Votum der Serrenkurie. §.29. Zur Unterhaltung der Ortsschulcn haben die jüdischen Glaubensgenossen in gleicher Weise und in gleichem Verhältniß mit den christlichen Gemeindegliedern den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen. §. 39. Eine Absonderung von den ordentlichen Ortsschulen können die jüdischen Glaubensgenossen der Regel nach nicht verlangen; doch ist den Juden gestattet, in eigenem Interesse auf Grund diesfallsigerVcreinbarungen unter sich mit Genehmigung der Schulbehörden Privatlehranstalten nach den darüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen einzurichten. Ist in einem Orte oder Schulbezirke eine an Zahl und Vermögensmittcln hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, um auch für die jüdischen Einwohner ohne deren Ueberbürdung eine besondere öffentliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der jüdischen GlaubenSgenosten zu einem eigenen Schulverbande auf den Antrag des Vorstandes der Judenschast angevrdnet werden. Eine jede Synagogengemeinde ist Der §. des Entwurfs wird angeverbunden, wenigstens einen Religionsnommen, mit dem Zusatz, daß die Relehrer anzustellen und zu besolden, welligionslehrer von der in tz. 18 ff. inchein der Unterricht der Kinder in den stituirten Kommission geprüft werden jüdischen Religionswahrheitcn zu über- und ein Attest darüber erhalten können, tragen ist. Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen werden, welche in einer mit ihnen anzustellcnden Prüfung die allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnisse eines christlichen Elementarlehrers nachgewiefen und zur Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubniß erhalten haben. Es sollen Anstalten zur Ausbildung von Lehrern in der jüdischen Religion eingerichtet, und den jüdischen Lehramts-Aspiranten die Aufnahme in die Seminarien für christliche Lehrer gewährt werden. Wirb pure angenommen. Nur der erste Satz, und zwar mit Der §. des Entwurfs wird ange- Streichung der Worte „derRegel nach", nommcn. wird angenommen. Der folgende Theil von „Ist in einem" an wird gestrichen.

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