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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-05 · Heft 28 (5.7.1847) · p. Seite 425

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 28 (5.7.1847)
Date
1847-07-05
Page
Seite 425 (sequence 9)
Language
German
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425 Entwurf. gelegenheiten und des Innern auf den Vorschlag der Oberpräsidenten, welche dabei die Anträge der Judenschaften ihres Verwaltungsbezirks besonders zu berücksichtigen haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. §. 21. Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Kosten werden von den sämmtlichen Judenschaften des Staats nach Vechaltniß des Kostenbetrags ihrer gesammten Bedürfnisse (§. 23) aufgebracht. §. 22. Die Kommission beschließt über die ihr zur Begutachtung vorgelegten Gegenstände nach absoluterStimmenmehrheit, und hat die zu erstattenden Gutachten unter Beifügung von Gründen vollständig auszuarbeiten. §. 23. Die Kosten des Kultus und der übrigen, die Judenschast betreffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißplätze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Judenschaft näherzubestimmendenGrundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtigen umgelegt und, nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege eingezogen. Der Rechtsweg ist wegen solcher Abgaben und Leistungen nur insoweit zulässig, als Jemand aus besonderen Rechtstiteln die gänzliche Befreiung von Beiträgen geltend machen will oder in der Bestimmung seines Antheils über die Gebühr belastet zu sein behauptet. Ob und inwieweit einzelne, zerstreut von dem Mittelpunkte der Judenschast entfernt wohnende Juden zu den von der Judenschast aufzubringenden Kosten, insbesondere zu den Kultusbedürfnissen beizutragen haben, ist von den Regierungen nach Maßgabe der Vortheile festzusetzen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der Judenschaft zu Theil werden. Von neu anziehenden Juden darf ein sogenanntes Eintrittsgeld von der Judenschaft auch an denjenigen Orten, wo Solches bisher üblich gewesen, künftig nicht mehr gefordert werden. tz.24. Armen- und Krankenpflege. Ueber die der besonderen Armen- und Krankenpflege jüdischer Glaubensgenos- Votum der Kurie der drei Stande. Wird angenommen. Votum der Kerrenkurie. Ueber die der besondern Armen- und Krankenpflege der Juden gewidmeten Fönes und Anstalten steht dem Vor- 28*

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