Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-05 · Heft 28 (5.7.1847) · p. Seite 424

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 28 (5.7.1847)
Date
1847-07-05
Page
Seite 424 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225526--08693-3239519
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

424 Votum der Kurie der drei Stände. Votum der Serrenkurie. Entwurf. die Bestimmung darüber Vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt und wie dieselben gewählt werden sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei Demjenigen, was in den einzelnen Judenschaften herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschastsbeamren sein Bewenden. Die gewählten Kultusbeamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme Nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, daß die gewählten Kultusbeamten unbescholtene Männer sind. §. 18. Entstehen innerhalb einer Wird ohne die Worte „ob und", und statt der Endworte „der vorhande- Judenschaft Streitigkeiten über die innen Kultuseinrichtungen" — „des Vermögens der Synagogengemeinde" neren Kultuseinrichtungen, welche auf angenommen. Bildung einer neuen Synagoge abzielen, so sind die Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine, zu diesem Zweck einzusetzende Kommission eintreten zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Kommission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, ob und mit welcher Maßgabe die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist; zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen Kultuseinrichtungen verbleibt. §.19. Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der Aufsicht eines Regierungsabgeordneten inBerlinzusammentreten undausneun Kultusbeamten oder anderen Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen derJudenschaft, welcher sie angehörrn, besitzen. §.20. DieMitglieder der Kommission mir einer angemessenenZahl von Stellvertretern werden von den Ministem der geistlichen rc.An- Werden pure angenommen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.