Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 28 (5.7.1847)
- Date
- 1847-07-05
- Page
- Seite 424 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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424 Votum der Kurie der drei Stände. Votum der Serrenkurie. Entwurf. die Bestimmung darüber Vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt und wie dieselben gewählt werden sollen. Bis dahin behält es wegen dieser Wahlen bei Demjenigen, was in den einzelnen Judenschaften herkömmlich ist, und in Ermangelung eines festen Herkommens bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wegen der Wahl von Gesellschastsbeamren sein Bewenden. Die gewählten Kultusbeamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme Nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, daß die gewählten Kultusbeamten unbescholtene Männer sind. §. 18. Entstehen innerhalb einer Wird ohne die Worte „ob und", und statt der Endworte „der vorhande- Judenschaft Streitigkeiten über die innen Kultuseinrichtungen" — „des Vermögens der Synagogengemeinde" neren Kultuseinrichtungen, welche auf angenommen. Bildung einer neuen Synagoge abzielen, so sind die Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine, zu diesem Zweck einzusetzende Kommission eintreten zu lassen. Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Kommission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, ob und mit welcher Maßgabe die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist; zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen Kultuseinrichtungen verbleibt. §.19. Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der Aufsicht eines Regierungsabgeordneten inBerlinzusammentreten undausneun Kultusbeamten oder anderen Männern jüdischen Glaubens bestehen, die das Vertrauen derJudenschaft, welcher sie angehörrn, besitzen. §.20. DieMitglieder der Kommission mir einer angemessenenZahl von Stellvertretern werden von den Ministem der geistlichen rc.An- Werden pure angenommen.