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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-05 · Heft 28 (5.7.1847) · p. Seite 423

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 28 (5.7.1847)
Date
1847-07-05
Page
Seite 423 (sequence 7)
Language
German
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423 Entwurf. Votum der Kurie der drei Stände. Votum der Herrenirurie. hörige Mitglieder den Staats- und Kommunalbehördm auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigner Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen. §. 15. Vertretung der Judenschaften in Stadtgemeinden. Wenn in einer Stadt, in welche eine der beiden Stadteordnungen gilt, sich so viele wahlberechtigte Bürger jüdischen Glaubens befinden, daß sie mindestens diejenige Zahl der städtischen wahlberechtigten Bürgerschaft erreichen, welche eine Theilung der Gesammtzahl der Letztem durch die Zahl der Stadtverordneten ergiebt, so kann auf den Grund einer zwischen den städtischen Behörden und dem Vorstande der Judenschaft unter Zustimmung der Repräsentanten stattfindenden Einigung den jüdischen wahlberechtigten Bürgern gestattet werden, einen oder nach dem angegebenen Verhältnisse auch mehrere Verordnete nebst Stellvertretern aus ihrer Mitte zu wählen, welche in der Stadtverordnetenversammlung in allen, nicht das christliche Kirchen- und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Sitz und Stimme haben; dagegen scheiden alsdann die Juden bei den Wahlen dor übrigen Stadtverordeten, deren Zahl sich nach Maßgabe der eintretenden jüdischen Verordneten vermindert, als Wähler und Wahlkandidaten aus. Das Ergebniß einer solchen Vereinbarung unterliegt der Bestätigung der Regierung und ist in das städtische Ortsstatut aufzunehmen. Bei d§r von Seiten der Juden stattfindenden Wahl von Verordneten aus ihrer Mitte finden die Vorschriften und. Bedingungen Anwendung, welche für die Stadcverordnetenwahlen überhaupt an dem betreffenden Orte maßgebend sind. §. 16. Kultuswesen. Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben der Vereinbarung jeder einzelnen Judenschaft, resp. deren Vorstehern und Repräsentanten überlassen. Die Regierung hat von diesen Einrichtungen nur insoweit Kenntniß zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert. §.17. Dem Statut einer jeden Judenschaft bleibt Wird gänzlich gestrichen. (Fast einstimmig.) Werden pure angenommen.

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