Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-05 · Heft 28 (5.7.1847) · p. Seite 422

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 28 (5.7.1847)
Date
1847-07-05
Page
Seite 422 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225526--08691-3239517
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

422 Entwurf. Vorsteher und Repräsentanten gegen einander und gegen die Judenschaft ist, so lange und so weit nicht das Statut (§. 13) ein Anderes festsetzt, nach den Bestimmungen der revidirtrn Stadteordnung vom 17. März 1831 über die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadtverordneten zu beurtheilen. §. 12. Ueber die Verwaltung des Vermögens der Judenschaften steht den Regierungen das Recht der Oberaufsicht in demselben Maße zu, wie nach der revidirten Städteordzung vom 17. Marz 1831 über die Vermögensverwaltung der Stadtgemeinden. tz. 13. Ueber die Wahl des Vorsitzenden in dem Vorstande und des Vorstehers der Repräsentanten - Versammlung, sowie über deren Befugnisse, ferner über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung, der Stellvertreter derselben, sowie darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf jüdische Einwohner der, zum Mittelpunkt der Judenschaft bestimmten, Stadt beschränktbleiben, und welche Reisekostenentschädigung im andern Falle den Gewählten gewahrt werden soll, endlich über das Verhältniß der Vorsteher und Repräsentanten gegen einander und gegen die Judenschast sind die erforderlichen Bestimmungen in ein besonderes, der Bestätigung des Oberpräsidenten unterliegendes Statut auszunehmen. Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierungen. Diese haben auch nach stattgefundener Wahl wegen Abfassung der Statuten binnen einer festzusetzenden Frist das Erforderliche anzuordnen. Sofern die Abfassung Innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist von den Regierungen über die dem Statute vorbeh'altenen Bestimmungen ein die Judenschast bindendes Reglement zu erlassen. §. 14. Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Judenschaft an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle die Judenschast betreffenden Angelegenheiten und über einzelne zu ihr ge- Volum -er Kurie der drei Stände. Wird angenommen, mit dem Zusatze: Die Berathung des Statuts geschehe gemeinschaftlich durch den Vorstand und die Repräsentanten. Wird angenommen o h n e die Worte „und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder". Votum der Kerrenknrie. Wird pure angenommen. Nur der erste Satz wird angenom men, der zweite ganz gestrichen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.