Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 28 (5.7.1847)
- Date
- 1847-07-05
- Page
- Seite 422 (sequence 6)
- Language
- German
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422 Entwurf. Vorsteher und Repräsentanten gegen einander und gegen die Judenschaft ist, so lange und so weit nicht das Statut (§. 13) ein Anderes festsetzt, nach den Bestimmungen der revidirtrn Stadteordnung vom 17. März 1831 über die Rechte und Pflichten des Magistrats und der Stadtverordneten zu beurtheilen. §. 12. Ueber die Verwaltung des Vermögens der Judenschaften steht den Regierungen das Recht der Oberaufsicht in demselben Maße zu, wie nach der revidirten Städteordzung vom 17. Marz 1831 über die Vermögensverwaltung der Stadtgemeinden. tz. 13. Ueber die Wahl des Vorsitzenden in dem Vorstande und des Vorstehers der Repräsentanten - Versammlung, sowie über deren Befugnisse, ferner über die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung, der Stellvertreter derselben, sowie darüber, ob die Wahl in den Vorstand auf jüdische Einwohner der, zum Mittelpunkt der Judenschaft bestimmten, Stadt beschränktbleiben, und welche Reisekostenentschädigung im andern Falle den Gewählten gewahrt werden soll, endlich über das Verhältniß der Vorsteher und Repräsentanten gegen einander und gegen die Judenschast sind die erforderlichen Bestimmungen in ein besonderes, der Bestätigung des Oberpräsidenten unterliegendes Statut auszunehmen. Die erste Wahl des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt nach Vorschrift der Regierungen. Diese haben auch nach stattgefundener Wahl wegen Abfassung der Statuten binnen einer festzusetzenden Frist das Erforderliche anzuordnen. Sofern die Abfassung Innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist von den Regierungen über die dem Statute vorbeh'altenen Bestimmungen ein die Judenschast bindendes Reglement zu erlassen. §. 14. Der Vorstand ist das Organ, durch welches Anträge oder Beschwerden der Judenschaft an die Staatsbehörde gelangen. Er hat über alle die Judenschast betreffenden Angelegenheiten und über einzelne zu ihr ge- Volum -er Kurie der drei Stände. Wird angenommen, mit dem Zusatze: Die Berathung des Statuts geschehe gemeinschaftlich durch den Vorstand und die Repräsentanten. Wird angenommen o h n e die Worte „und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder". Votum der Kerrenknrie. Wird pure angenommen. Nur der erste Satz wird angenom men, der zweite ganz gestrichen.