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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-07-05 · Heft 28 (5.7.1847) · p. Seite 421

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 28 (5.7.1847)
Date
1847-07-05
Page
Seite 421 (sequence 5)
Language
German
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421 Entwurf. Votum -er Kurie -er drei Stände. Votum der Herrenkurie. Personen. Der Verband der Judenschasten bezieht sich lediglich auf die ihnen durch diese Verordnung ausdrücklich überwiesenen Angelegenheiten. §. 5. Jede Judenschaft erhält einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten. §. 6. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten. §. 7. Die Zahl der Repräsentanten der Judenschaft soll mindestens 9 und höchstens 21 betragen. p §.8. Sämmtliche männliche, voll- Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Synagogenjährige, unbescholtene Mitglieder der gemeinde, welche sich selbstständig ernähren, und mit Entrichtung rc. Judenschaft, welche entweder ein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbstständig betreiben, oder sich sonst ohne fremde Unterstützung selbstständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die Judenschast während der letzten drei Jahre nicht in Rückstand geblieben sind, wählen die Repräsentanten, und diese den Vorstand derJudenschast auf sechs Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten. §. 9. Das Wahlgeschäft wird durch Wird angenommen, einen Abgeordneten der Regierung geleitet. Nach Ablauf der ersten drei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedesmal die ältere Hälfte, aus. §. 10. Die Wahlen der Vorsteher unterliegen der Genehmigung der Regierung, welche die ganzeWirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen durch Beschluß zu entlassen. §. 11. Der Vorstand hat die gemeinsamen Angelegenheiten der Judenschast zu leiten und die Beschlüsse der Repräsentanten zur Ausführung zu bringen. Er vertritt die Judenschaft überall gegen dritte Personen, insbesondere in allen Rechtsgeschäften, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkeiten betreffen. Das Verhältniß der Wird angenommen. Werden angenommen, jedoch soll Werden angenommen mit dem Zunicht auf die Städteordnung hingesatz: „Die Mitglieder der Gemeinde wiesen, sondern die einzelnen Bestimsind daher nicht befugt, die Beschlüsse mungen sollen in das Gesetz aufgeder Repräsentanten und Vorsteher aufnommen werden. zuheben, und die Anwendung des §. 113. Th. II. Tit. 6. des Allg. Landrechts bleibt ausgeschlossen."

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