Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 28 (5.7.1847)
- Date
- 1847-07-05
- Page
- Seite 420 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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420 lichkeit an unsrer Religion bekräftigen! Gerade darum sie immer mehr lautern und auch ihre äußere Erscheinung veredeln, und ihren Inhalt immer mehr in's Klare bringen! Das Wort verhallt und wird vergessen — aber die That bleibt ewig, und durch die That sieget die Wahrheit! Die Verhandlungen des vereinigten Landtags zu Berlin über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden in Preußen betreffend. (Nach der 21, Pr. Ztg.j Die in der Ueberschrift gedachten Verhandlungen haben die Blicke der europäischen Israeliten so sehr auf sich gezogen, daß ein Jeder unserer Leser sie aus den nächsten Quellen kennen gelernt haben wird. Sie in extenso zu geben, gestattet uns nicht der Raum, und sind wir dessen um so mehr enthoben, als bereits eine vollständige Ausgabe angekündigt ist. Wir glauben daher, unsrer Pflicht zu genügen, und praktisch nützlich zu sein, wenn wir vor Allem eine Uebersicht der Resultate geben. Entwurf. Votum der Kurie der drei Stände. Votum der Kerrenkurie. §. 1. Die Juden, welche in den Wird angenommen. Wird angenommen, vorbezeichnetcn Landestheilen *) ihren Wohnsitz haben, genießen, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, neben gleichen Pflichten gleiche bürgerliche Rechte mit unseren christlichen Unterthanen, und sollen nach den für diese daselbst geltenden gesetzlichen Vorschriften behandelt werden. §. 2. Bildung von Judenschaften. Wird so angenommen, daß für Judenschaft überall „Synagogen-Gemeinde" Die Juden sollen nach Maßgabe der gesagt werde. OrtsundBevölkecungsverhältnisse dergestalt in Judenschaften vereinigt werden, daß alle innerhalb eines Judenschaftsbezicks wohnenden Juden demselben angehöcen. §. 3. Die Bildung dieser Juden- Die Bildung dieser Synagogenge- Wie der Entwurf, schäften erfolgt durch die Regierungen meinden erfolgt durch die Regierungen nachAnhörung derBetheiliglen in der nach Anhörung der Bctheiligten. Art, daß jede Judcnschask eine Stadt zum Mittelpunkte erhält, nach welcher sie benannt wird, und mit der die jüdischen Einwohner der umliegenden Städte und Dörfer oder anderer ländlichen Besitzungen verbunden werden. In gleicher Weise sind die Regierungen ermächtigt, nach dem Bedürfniß Abänderungen der Judenschaftsbezirke vorzunehmen und die hierauf bezüglichen Verhältnisse unter Zuziehung der Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen. §. 4. Die einzelnen Judenschaften Werden pure angenommen, erhalten in Bezug auf ihre Vermögcnsverhätinisse die Rechte juristischer *) In allen Provinzen außer Posen. Redakt.