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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-28 · Heft 27 (28.6.1847) · p. Seite 404

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 27 (28.6.1847)
Date
1847-06-28
Page
Seite 404 (sequence 4)
Language
German
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404 Ortsvorsteher übertragen werden. Der Abgeordnete des riedlinger Oberamts, Herr Professor Mack, hat bei Berathung der Emanzipationspetition der Israeliten im Jahr 1845 das gegenwärtige Verhältniß als ein Mißverhältniß bezeichnet, und den Antrag gestellt, es möchte künftig die Führung der Kirchenbücher den Rabbinen übertragen werden. Die königl. Oberkirchenbehörde, welche stets für Wahrung unserer Interessen und Hebung unserer inneren und äußeren Angelegenheiten wirksam ist, hat sich nun dieses Gegenstandes angenommen und durch ihre Vermittelung wird er in Bälde erledigt werden. Auf eine Eingabe des Referenten hat er die Erwiderung erhalten, daß „über diesen Gegenstand Verhandlungen zwischen dem königl. Ministerium des Innern und der Oberkirchenbehörde stattgefunden und daß erst vor Kurzem ein ausführlicher Bericht erstattet worden sei." — Auf den Antrag des Rabbinen stellte der Kirchenvorstand Buchau auf Grund des Art. 52 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 (derselbe lautet: „der Antheil an den Gemeindenutzungen, der den Kirchen- und Schuldienern vermöge ihres Amtes zustehet, ist als Theil des Einkommens ihrer Stellen so lange fortzureichen, als die betreffende Nutzung für die Gemeindeglieder selbst besteht") das Ansuchen an den Stadtrath, bei der nächst statthabenden Vertheilung eines Bürgertheils, so wie bei allen künftigen Fällen den Rabbinen und Lehrer der Gemeinde berücksichtigen zu wollen. Der Stadtrath erwiderte, daß er zwar vor der Hand auf das Gesuch des Vorstandes nicht einzugehen vermöge, da noch eine andere Streitsache zuerst entschieden werden müsse, daß er aber bei der nächst statthabenden Allamendenvertheilung soviel übrig behalten werde, als zur Befriedigung obiger Ansprüche nothwendig sein wird. Dem Prinzipe nach wurde also vom Stadtrath anerkannt, daß Rabbinen und Lehrer Anspruch auf einen Bürgertheil haben, und es wird dieser auch anderwärts den Rabbinen und Lehrern nicht versagt werden können, wenn sie nun ihre Ansprüche geltend machen. Aus Grund des Art. 6 des revidirten Gesetzes in Betreff der Abgaben von den Hunden vom 3. Juli 1842, nach welchem „die Ortsarmenkassen die Hälfte von dem Ertrage der Abgabe (von Hunden) im Gemeindebezirk aus der Kameralkasse zu empfangen haben", hat derselbe Vorstand das Ansuchen an den Stadtrath gestellt, dem israelitischen Armenfonds aus dem der Ortsarmenkasse zufließenden Antheil eine Quote nach dem Verhältniß der See len za hl der Israeliten zukommen zu lassen. Vom Amte und der Kreisregierung abgewiesen, wandte sich der Vorstand rekurrirend an's königl. Ministerium, welches unter dem 16. Juli 1846 zu Gunsten der Israeliten entschied. „Wenn das Gesetz über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten vom 25. April 1828," heißt es in dessen Entscheidung, „hinsichtlich der Armenversorgung die Bestimmung trifft, daß diese zunächst der israelitischen Kirchengemeinde obliegt und daß nur im Falle ihrer Unvermögenheit die bürgerliche Gemeinde theilweise einzutreten hat, so wolle hiemit, wie die Motive des Gesetzes zeigen, nicht etwas Singuläres bestimmt, sondern eine gleichförmige Behandlung insofern eingeführt werden, als die Armen der christlichen Konfessionen ebenfalls nicht unmittelbar an die bürgerliche Gemeinde, sondern zunächst an ihre Stiftungen zur Unterstützung angewiesen sind. Die israelitischen Armen haben daher nach diesem Gesetze im Allgemeinen gleiche Rechte mit den Angehörigen der christlichen Konfessionen.-Es kann daher dem Gesetze vom 3. Juli 1842, Art. 6, da ohnedies für sich bestehende Armenkassen nicht bestehen, nur der Sinn unterlegt werden, daß der hälftige Ertrag der Hundeabgabe den Ortsarmenkassen zu gut kommen, somit in die für ihre Unterstützung bestimmten Fonds fließen solle. Das Ministerium hat daher verfügt, daß der den Ortsarmenkassen zufließende Antheil an der Hundeabgabe in Buchau vom 1. Juli d. I. an den israelitischen Armenfonds nach Verhältniß der Seelenzahl der Israeliten zuzukommen habe." 6. Hamburg, im Mai. (Privatmitth. Schluß aus No. 24. 25.) Wir haben uns zu der trefflichen Rede des Dr. Baumeister noch eine Schlußbemerkung Vorbehalten, und der freundliche Leser nehme sie nun hin. Dr. Baumeister hat in seinem selbstbiographischen Exkurs vier Stufen bezeichnet, welche er in seiner Anschauung des Judenverhältnisses durchgemacht. Aber diese selben Stufen fanden auch im Allgemeinen, und zwar in voller Gegenseitigkeit bei Christen und Juden statt. Man könnte damit die ganze neuere Zeit in

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