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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-28 · Heft 27 (28.6.1847) · p. Seite 403

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 27 (28.6.1847)
Date
1847-06-28
Page
Seite 403 (sequence 3)
Language
German
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403 ist den Rabbinen des Landes von der Regierung eine Theuerungszulage geworden. Wie wir aus glaubwürdiger Quelle vernommen, wird nun die Führung der Familienregister der Israeliten demnächst an die Rabbinen übergehen. Nach der bis jetzt eingehaltenen Ministerialverfügung vom 10. Juli 1820 sind 1) die Register über die Geburten, Ehen und Todesfälle bei den Israeliten in den Orten, in welchen sich Synagogen befinden, von den Vorstehern derselben, in den Orten aber, in welchen keine Synagogen vorhanden sind, von dem ersten Ortsvorsteher, zu führen. 2) Die Führung der Familienregister hingegen ist nach denselben Vorschriften zu behandeln, welche in Ansehung der Familienregister derjenigen christlichen Glaubensgenossen gegeben sind, die sich nicht zur Konfession der Pfarrei ihres Wohnorts bekennen. Hiernach hat das Familienregister der Israeliten der Pfarrer der herrschenden Konfession an dem Wohnorte oder dem Mutterorte, von welchem dieser ein Filial ist, zu besorgen. Von jedem vorkommenden Geburts- oder Todesfälle ist vom Vorsteher der Synagoge oder dem ersten Ortsvorsteher innerhalb der nächsten 24 Stunden die Anzeige zu machen. Obschon diese Verordnung unter ganz anderen Verhältnissen als den gegenwärtigen erlassen, zu einer Zeit, in welcher der Staat eigentliche israelitische Kirchengemeinden nicht anerkannt und gerade deshalb die Führung der Familienregister der Israeliten analog der Verordnung über die Parochialverhältnisse der zur Ortsreligion sich nicht bekennenden christlichen Einwohner behandelt wissen wollte, für welche, insofern sie in ihrem Wohnorte selbst keine eigene Gemeinde mit eigenem Kultus bilden können, derPsarrer der herrschenden Konfession das Familienregister zu führen hat; obschon seit Erscheinen des Gesetzes von 1828 über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten und besonders seit der Ministerialverfügung vom 3. August 1832 die kirchliche Eintheilung der Israeliten des Königreichs betreffend, die Israeliten eigene Kirchen gemeinden mit eigenem Kulms und Kultusdienern (Rabbinen, Parochie) erhalten haben: so ist demungeachtet, in Ermangelung einer neuen, die Verordnung von 1820 in Geltung und legt dieselbe dem Rabbinen eine, ursprünglich nicht ihm zugetheilte Verpflichtung auf, welche manche Jnkonvenienz bezeugt und mit der ihm vom Staate im Allgemeinen angewiesenen Stellung keineswegs im Einklänge stehet. Da nämlich die Synagogenvorsteher im Sinne der Verordnung von 1820 nicht mehr existiren, sondern an deren Stelle gesetzliche Kirchenvorsteherämter, mit dem Rabbinen als ersten Kirchenvorsteher an der Spitze, getreten sind, so hat Letzterer — bei fortwährender Geltung der Verordnung von 1820 — als erster Vorsteher, obgleich die Verordnung ihn nicht meint, auch nicht meinen kann, die Verpflichtung, Register über Geburts-, Ehe- und Sterbefälle zu führen und, wenn es der Pfarrer verlangt, in den ersten 24 Stunden jedes vorkommenden Falls schriftliche Anzeige Behufs des Eintrags in's Famiiienregister zu machen. Der Rabbine hat das Geschäft des Sammelns, und wenn es sich um amtliche Notizen über Geburt, Ehe oder Sterbeverhältnisse handelt, ist der Pfarrer die einzig befugte Person solche zu erstatten. Was muß der Israelit denken, wenn er, gewohnt bei seinem Geistlichen Geburten, Sterbefalle rc. anzuzeigen, so er einen Geburts- oder Todesschein nöthig hat, von dem Rabbinen an den Pfarrer gewiesen wird? Der Gedanke muß ihm sehr nahe liegen: der Staat hat nicht das gehörige Vertrauen zu den Rabbinen, daß sie sich dem allerdings sehr wichtigen Geschäfte mit gehöriger Gewissenhaftigkeit unterziehen. Wir sind weit entfernt, diesen Gedanken selbst zu hegen, um so weniger, als beim Erscheinen obiger Verordnung für den Staat gar keine Rabbinen existirten; nur wollten wir auf die für die Stellung und das amtliche Ansehen des Rabbinen nachtheiligen Konsequenzen aufmerksam machen, die von Unkundigen des Gesetzes und dessen Entstehung aus dem bisher bestehenden Verhältnisse gezogen werden könnten. Im Geiste der Gesetzgebung Württembergs über die Israeliten im Allgemeinen, besonders aber in der Stellung, welche der Staat selbst dem Rabbinen anweist — ich erinnere nur an die gleiche Rangordnung des Rabbinen mit den Geistlichen der übrigen Konfessionen— liegt die dringende Aufforderung, auch diesen Schein von Mangel an Vertrauen zu beseitigen und den Rabbinen, wie den Geistlichen der christlichen Konfessionen, die Führung der Familienregister ihrer Konfessionsgenossen zu übergeben. In Bezirksrabbinaten könnte dieses Geschäft den Vorsängern, als den gesetzlichen Stellvertretern der Rabbinen, dem Pfarrer oder auch dem ersten

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