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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-21 · Heft 26 (21.6.1847) · p. Seite 395

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 26 (21.6.1847)
Date
1847-06-21
Page
Seite 395 (sequence 11)
Language
German
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395 ser Erklärung der Mischna übereinstimmen oder nicht, gewiß ist auf biblischem Grund und Boden, daß wo der Wunsch zur Vollziehung der Leviratsehe Seitens des kinderlos Verstorbenen sicher nicht vorhanden ist, oder, wo auch vorhanden, doch nicht von der Voraussetzung und der Sehnsucht, durch einen aus der Leviratsehe entspringenden Sohn auf Erden fortzuleben, eingegeben ist, eben dadurch dem Akte der Leviratsehe Werth und Bedeutung genommen ist und mit dem entschwundenen Motive auch das ganze Gesetz nicht Raum finden kann. Gewiß ist ferner auf biblischem Grunde, daß das Genanntwerden des aus der Leviratsehe entspringenden Erstgeborenen auf den Namen des verstorbenen Bruders in dem Sinne, wie es oben von uns erklärt worden ist, und die dadurch gesicherte Erhaltung des Namens des Letztern ausschließlich Zweck und Ziel der Institution der Leviratsehe bildet und daß, wo dieser Zweck durch die Leviratsehe nicht erreicht wird und nicht erreichbar ist, dieselbe dadurch aufhört Pflicht zu sein. Beides ist aber unbestreitbar heut zu Tage bei uns durchweg der Fall. Die zur Herrschaft gelangte Sitte, welche den Vollzug einer Leviratsehe seit lange nicht aufkommen, sogar dieselbe als religionswidrig ansehen ließ, gewahrt uns vollkommene Ueberzeugung, daß der Wunsch auf Vollzug der Leviratsehe bei keinem kinderlos Versterbenden mehr vorhanden ist und daß selbst, wo er ausdrücklich ausgesprochen würde, ihm ganz andere Motive, als dem biblischen Gesetze zu Grunde liegen. Niemand denkt mehr daran, mittelst der Leviratsehe seinem Namen in der biblisch beabsichtigten Weise ein Denkmal zu setzen, und wollte auch Jemand selbst ohne allen natürlichen Impuls aus überstrenger Buchstabenglaubigkeit, aus Gründen oder aus Grillen den Vollzug der Leviratsehe in der ursprünglichen und eigentlichen Bedeutung mit der ausgesprochenen Absicht, daß der aus der Leviratsehe entspringende Erstgeborene auf seinen, des Sterbenden, Namen genannt werde, zu seinem letzten Willen machen, unsere feststehenden und herrschaftübenden Normen des Staates und des Lebens würden die Ausführung dieses Willens zur Unmöglichkeit machen. Denn einmal hat sich die Sitte des Alterthums, nach welcher man im Verkehre der Welt, im Handel und Wandel zur nähern Kmnzeichnung eines Individuums seinem Eigennamen noch den seines Vaters hinzufügte, längst überlebt und dafür der Gebrauch von Familiennamen zur allgemeinen Sitte und Vorschrift erhoben, dann aber auch würden die Staatsgesetze überall, wo die Angabe der Namen der Eltern eines Individuums noch gebräuchlich und erforderlich ist, wie z. B. in Zivilregistern und zivilrechtlichen Akten, es sicherlich nicht dulden, daß irgend einem letzten Willen zu Liebe ein Falsum in den Akten stattsinde und ein imaginärer Vatername an der Stelle des wirklichen sigurire. Eine scharfe Prüfung und Würdigung des biblischen Gesetzes der Leviratsehe, so wie der in der Gegenwart obwaltenden inneren und äußeren Lebensverhälrnisse stellt es aber als klar und gewiß heraus, daß dre Leviratsehe von der Macht der Zeit und ihren Schöpfungen in die Kategorie derjenigen biblischen Gesetze gedrängt worden ist, deren Boden entrückt, deren Lebenssaft vertrocknet und deren Erfüllung zur Unmöglichkeit geworden ist. Eine Leviratsehe heutigen Tages wäre eine vom Boden abgerissene Pflanze, welcher überdies Wurzel und Wipfel abgeschnitten ist, ein Rumpf ohne Kopf und ohne Füße, da ihr Motiv, der sehnsüchtige Wunsch des Verstorbenen geschwunden, und ihr Zweck, die Namenserhaltung desselben, nicht erreichbar ist. In einem solchen Falle verlangt das Gesetz keine Schwagerehe und darum im Verweigerungsfalle auch keine Ehaliza. — Also auch wir sagen und behaupten, die Geschichte hat das Institut der Leviratsehe in seiner Grundlage zerstört, nur in einem andern Sinne als der K. B.; nicht daß das biblische Gesetz eine bloße Rechtsinstitution gewesen, oder in einer niedrigen Anschauung von der Würde des Weibes wurzele, über die wir hinausgeschritten, sondern weil das ganze fragliche Gesetz eine Pietät gegen den Verstorbenen ist und einzig dessen Wunsch und Willen zum Motive, dessen Namenserhaltung zum Zwecke hat, welche Motiv und Zweck aber durch den Umschwung der Ideen und der Lebensverhaltnisse im langen Verlaufe der Geschichte ihr Dasein verloren und damit auch das Gesetz selbst nothwendig in den Untergang gezogen haben. Uns scheint dieser Grund schlagend und hinreichend. Schließlich erachten wir es für nicht ganz überflüssig, die Frage zu berühren, ob nach dem heutigen religionsgesetzlichen Standpunkte die Wittwe eines kinderlos Verstorbenen und ein lediger Bruder desselben zufolge des geäußerten letzten Willens des Verstorbenen oder auch überhaupt ohne einen solchen einander ehelichen dürfen. Erklären wir auch eine solche Ehe, welche einst biblische Vorschrift gewesen, außer Pflicht, so dürfte es auf den ersten Blick immer noch fraglich erscheinen, ob dieselbe für unsere Zeit nicht wenigstens zu gestatten sei. Indessen auch nur aus den ersten Blick kann ein Zweifel

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