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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-21 · Heft 26 (21.6.1847) · p. Seite 394

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 26 (21.6.1847)
Date
1847-06-21
Page
Seite 394 (sequence 10)
Language
German
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394 Grund und keine Berechtigung dazu, dem Leben, welches hier offenbar nur dem Ausspruch der Schulen gefolgt ist, andere Motive unterzuschieben. Bleibt man aber bei dem von der Mischna selbst angegebenen Motive stehen, daß man nur um deswillen von der Leviratsehe abgerathen, weil der Levir selten mstta üiöb, aus Liebespflicht gegen den Verstorbenen, wie die Bibel und die älteste Sitte es heischten, sondern meist aus egoistischen Rücksichten diese Ehe vollzog (vgl. noch dazu die Erklärung der Gemara Jeb. 39, b. durch den Ausspruch des Abba Schaul), so hört alle Verwunderung und jede Anklage auf, womit der K. B. S. 295 und 297 die alte Zeit überhäuft, daß sie nicht, sich selber konsequent, zufolge des ganz richtigen talmudischen Satzes nb*i2 b'D snbns ira sirrb mit der Verdrängung der Leviratsehe auch deren Surrogat, die Chaliza, abgestellt und in das Reich der Vergessenheit gebracht hat. Denn galt die Leviratsehe, wo sie in echt biblischem Sinne aus Liebespflicht gegen den Verstorbenen geübt ward, fort und fort ungeschmälert als eine verdienstliche Handlung und war es nur die unlautere Absicht, der Egoismus des Levirs, was für die Regel gegen den Vollzug der Leviratsehe abmahnte, so hat dieser wol darum nicht minder die Beschimpfung durch Chaliza verdient, als wenn er überhaupt sich des Vollzugs der Leviratsehe geweigert hatte.-—Es bleibt uns noch übrig, in der Kürze einer Ansicht Erwähnung zu thun, welche der K. B. S. 297 aufstellt, daß nämlich das ganze Leviratsgesetz eine Rechtsinstitution gewesen sei, welche wol im alten theokratischen Judenthume religiöses Ansehen genoß, aber bei uns, wo die Religion längst das Rechtselement ausgeschieden, alle Geltung verloren habe. Der K. B. geht hier von seiner bereits oben erörterten Voraussetzung aus, daß das ganze Leviratsgesetz die Uebertragung der Hinterlassenschaft des Verstorbenen auf den aus der Leviratsehe entspringenden ältesten Sohn zum Zwecke habe. Nachdem wir aber glauben, die Unrichtigkeit dieser Voraussetzung genügend nachgewiesen und dargethan zu haben, daß das Lcviratsgesetz die Erhaltung des Namens des Verstorbenen in ganz anderm Sinne beabsichtige und eine Liebespflicht enthalte, welche rein religiös-sittlicher Natur ist und mit Erbschaft und Rechtsgesetz Nichts zu schaffen hat, fällt auch dieses Motiv des K. B. für eine völlige Abstellung der Chaliza als unhaltbar zusammen. Nun freilich versenkt sich der K. B. mit männlichem Ernst in das innere und äußere Leben der Gegenwart, wirst inhaltschwere Blicke auf die durch Kultur und Zivilisation umgewandelten Lebensverhältnisse und findet dieselben mit dem Fortbestehen der Chaliza unvereinbar. Dahin gehört: die gräulichen, das heutige Gefühl beleidigenden Formen der Chaliza; das Unpassende und Unwahre der ganzen Handlung und Verhandlung, wenn der Levir bereits verheicathet ist; das Unnöthige, wenn die Brüder sehr entfernt von einander wohnen, ja das beklagenswerthe Lebensloos der Wittwe in diesem Falle, — allerdings Gesichtspunkte, welche einige der klaffendsten Wunden an dem so lange ungepflegten religiösen Organismus offen zeigen; Gesichtspunkte, welche so laut und dringend nach Abhilfe rufen, daß sie nur von der Gedanken- und Gefühllosigkeit, von der Afterreligiositat die das Todte vergöttert, für das Lebendige und Wahre aber keinen Sinn hat, überhört und in ihrer großen Erheblichkeit verkannt werden können. Dennoch läßt sich's nicht verkennen, daß alle diese schwerwiegenden Rücksichten zusammen doch nur, wie sie der K. B. auch gar nicht anders aufgestellt hat, als Hilfstcuppen, als Vecstärkungsmittel Werth und Bedeutung haben, aber, auf sich allein beschränkt, keineswegs die Kraft besitzen, das ganze Institut der Chaliza zu sprengen und dieselbe ein für allemal aus dem Leben zu bannen. Auf Grund jener Rücksichten und Verhältnisse könnte wol eine Aenderung der Befreiungsform anstatt der üblichen Chaliza, auch eine völlige Dispensation von derselben unter gewissen Umstanden, mit einem Worte eine Reform der Chaliza beantragt werden, eine unbedingte Abstellung derselben ist durch sie nicht motivirt. — Wenn nun aber die Motive des K. B. für eine gänzliche, unbedingte Abstellung der Chaliza nicht befriedigen konnten, so stimmen wir nichtsdestoweniger, wie oben bereits angedeutet, aus einem andern Grunde im Resultate ganz mit ihm überein. Unser Motiv ist ein sehr einfaches, es geht aus den Worten und dem Geiste des biblischen Gesetzes selbst hervor, und wir brauchen dazu nicht erst ein genanntes oder ungenanntes vages Zeitbewußtsein auf den Thron erheben, wir stehen damit ganz auf traditionellem Boden. Die oben besprochene erste Mischna in Jebamot hat in den dort angegebenen zahlreichen Fällen die Leviratsehe mitsammt der Chaliza als unanwendbar erklärt, und dieses nach unserer obigen Erklärung, weil der Verstorbene in allen solchen Fallen faktisch zu erkennen gegeben hat, daß er auf die Leviratsehe verzichte und eine Liebespflicht gegen ihn deshalb weiter nicht vorhanden ist. Man mag indessen mit die-

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