Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-21 · Heft 26 (21.6.1847) · p. Seite 393

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 26 (21.6.1847)
Date
1847-06-21
Page
Seite 393 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225524--08660-3239486
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

393 jetzt Letztere im Ministerium umgearbeitet, um dem nächsten Landtage vorgclegt zu werden. Deutschland. Weimar, im Juni. Die jetzt veröffentlichten Protokolle des Landtags beweisen, daß man sich in der 41sten Sitzung mit der Emanzipation der wcimarischen Israeliten über eine Petition der lengsfeldcr Gemeinde beschäftigte. Abg. Henß hatte das Referat. Wir übergehen die ganze unerquickliche Debatte, die von einem kleinlichen Geiste zeugte. Der Ausschuß hatte die Petition beseitigt, und der Landtag trat dem mit 27 gegen 5 Stimmen bei; auch die Frage, ob der Landtag auf eine Gesetzvorlage wegen allmäliger Emanzipation antragen wolle, wurde mit 16 gegen 3 Stimmen verneint. Italien. Rom, 27. Mai. Der Papst hat eine Kommission ernannt, um sich mit der bürgerlichen Stellung der Juden zu beschäftigen und sie aus ihrem abscheulichen Ghetto zu ziehen. — Fünf Israeliten sind in die geschlossene Gesellschaft des Circolo romano ausgenommen worden — ein hier bis jetzt unerhörtes Ereigniß. (Dies beweiset wol auch den bürgerlichen Fortschritt der römischen Juden. — Man erinnere sich übrigens, daß die römischen Juden unter der Herrschaft der Franzosen völlig gleichgestellt waren, und nur bei der Wiederherstellung des Kirchenstaates wieder in Sklaverei versanken. Redakt.) Korrespondenz. Alzey. Kritische Bemerkungen zu dem Kommissiousberichte über Chaliza in der dritten Versammlung deutscher Rabbinen. (Protolollc S. 293—298. A.Z.Y. Jiid. vor. Jahrg. No. 43.) Bon irr. S. Adler. (Schluss.) Wenn der K. B. hiernach S. 206 den Uebergang von der wissenschaftlichen Unterlage, der historisch-kritischen Erörterung, zu dem praktischen Theile der Frage mit den entschiedenen Worten einleitet: „die Geschichte hatte somit das Institut der Leviratsehe in seinen Grundlagen zerstört", so bleibt ihm Nichts von all der mühsamen Arbeit übrig, was einen solchen Ausspruch rechtfertigen könnte, als die S. 294 zitirte kahle Mischnastelle (Bech. 1, 7.): n^-np Sin*» m£D N1272 arab triiarw nr*bn n£»b fiirbfi msro Y-naN N1272 ütfb tri-Dn*;: -paia .tn*1 m£72b n72inp Diese von der Mischna ausgesprochen und — trotz eines wieder in die alte Bahn einlenkenden Ausspruches des Gemausten R. Jizchak und der Zustimmung der bedeutendsten Kasuisten zu demselben — von der Praxis festgehalten, ja immer entschiedener geltend gemachte Umwandlung der Anschauungsweise und des Sachverhattnisses bildet, nach unserem Dafürhalten, in der That eine sichere Basis, auf welche eine entschiedene Beantwortung der Chalizafrage theilweise gegründet werden kann und muß, obwol wir dies wiederum nicht im Sinne und Geiste des K. B. vermögen und seine Motive durchaus für nicht gerechtfertigt halten müssen. Der K. B. sagt: „Die persönliche Selbstständigkeit der Frau trat „immer mehr hervor, und ihr unfreiwilliger Uebergang „in den Besitz des überlebenden Bruders erschien immer „mehr als eine Verletzung ihrer freien Persönlichkeit.... „Die Leviratsehe war daher beschränkt worden k." Wenn in diesem Satze, wie er kaum anders zu deuten ist, ein neu entdeckter Grund für ein altes historisches Faktum gegeben und damit behauptet werden will, daß die immer mehr zur Anerkennung gelangte persönliche Freiheit und Selbstständigkeit der Frau mit ein Motiv gewesen sei, weshalb im Verlaufe der Zeiten Ehaliza überhaupt der Leviratsehe den Vorrang abgewonnen hat und zur Regel geworden ist: so glauben wir, daß solche Motivirung von einer soliden Kritik als Willkür erklärt und abgewiesen werden muß. Ohne an Raschi (Jeb. 30, 6.), Malm. (Jibb. 1, 2. und 2, 10.) und Andere zu erinnern, welche einen unfreiwilligen Uebergang der Frau in den Besitz des überlebenden Bruders schon auf dem Standpunkte des Gesetzes für unzulässig erklären, wonach die persönliche Freiheit der Frau durch das Leviratsgebot nicht im Mindesten eingeschränkt wäre, welche Ansicht allerdings mit dem strickten Buchstaben des biblischen Gesetzes nicht wohl harmonirt, so hat ja die Mischna selbst in obiger Stelle deutlich genug den Grund angegeben, was die Schulen damaliger Zeit zur Empfehlung der antibiblischen Pmxis bestimmt hat, und sehen wir keinen 26*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.