Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 26 (21.6.1847)
- Date
- 1847-06-21
- Page
- Seite 388 (sequence 4)
- Language
- German
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388 Wenn nämlich eine jüdische Oberinstanz, wie Ln Württemberg die israelitische Oberkirchenbehörde, nicht blos aus Rabbinen, sondern zum großem Theile aus Nicht-Rabbinen besteht, so fällt der Grund wegen des Nichtvorhandenseins der potestas ecclesiastica in den Rabbinen hinweg. Besteht noch dazu eine solche Behörde aus, von den Gemeinden gewählten Deputaten: so ist nicht abzusehen, warum diese die Kultusangelegenheiten, den Religionsunterricht k. nicht eben so ordnen und beaufsichtigen könnte, als jede Gemeinde für sich? Man wendet ein: es darf kein Gewissenszwang ausgeübt werden. Allein dieser wird bei den Gemeinden eben so wenig ausbleiben, wie bei einer solchen Oberbehörde. Denn die Maßregeln der Gemeinden werden immer auch gegen die Ansichten einzelner Individuen verstoßen, und nur wenige Gemeinden werden groß genug sein, um die Unzufriedenen eine neue Gemeinde bilden zu lassen — ein Recht, das übrigens selbst bei Jnstituirung einer Oberbehörde reservirt bleiben könnte. Das folgende Kapitel handelt vom Schulwesen. Wir übergehen die Seichtigkeit der Gründe, warum jüdische Religionslchrer keiner Prüfung zu unterziehen seien? warum die Gemeinden zu Jnstituirung einer Religionsschule nicht verpflichtet werden sollen? Wir wollen nicht hervorheben, daß hier der Grundsatz der Nichteinmischung in jüdische Religionsverhaltnisse bis zu gänzlicher Achtlosigkeit sich ausdehne — wir wollen uns vielmehr damit trösten, daß die Denkschrift die Sorgfalt der Judengemeinden für alle ihre religiösen Interessen anerkennt. Mehr Aufmerksamkeit ziehen die S. 34 angeführten Gründe zur Errichtung einer öffentlichen jüdischen Schule auf sich. Da heißt es: 1) Mangel an Raum in der christlichen Schule zur Mitaufnahme der jüdischen Kinder; 2) Unausführbarkeit einer abhelfenden Erweiterung und Kostspieligkeit derselben; 3) Unbillige Belastung der christlichen Einwohner hierdurch. Man muß wirklich erstaunen über die Unbilligkeit, die diesen Gründen zu Grunde liegt! Die Juden sind Einwohner und Bürger des Ortes, sie tragen die Lasten ohne irgend einen Unterschied, ihre Steuern helfen die Kommunalbedürfnisse befriedigen, wie die jedes Einwohners — und bei dem Schulbesuch ihrer Kinder soll es erst auf die vorhandene Räumlichkeit ankommen, und es sei unbillig, daß die Schulen aufKosten des Ortes erweitert würden! Zuerst kommt erst das Schulbedürfniß aller anderen Einwohner — dann erst das der jüdischen! Fürwahr, hier kann kein Unterschied das Glnubensbekenntniß ausmachen! Die Ettern bezahlen es täglich durch ihre Abgaben, und alle Einwohner haben ein gleiches Recht! Wenn heute ein Ort 100V Seelen mehr als vor 10 Jahren hat, so muß die Kommune für das Schulbedürfniß dieser 1000 sorgen, und es wird kein Vorrecht daraus statuirt, daß die Eltern eines Kindes vor 10 Jahren in diesem Orte nicht wohnten — aber die Juden sollen in diesem Rechte unter- und nachgeordnet sein! Wir überlassen das Urtheil allen Lesern. S. 38 gelangt die Denkschrift zum Staatsdienst. Sie fertigt ihn sehr kurz ab, und auch wir können hier ganz kurz sein, denn diese Angelegenheit ist bereits zur Genüge erörtert. Der Grund, den die Schrift dafür aufzuweisen hat, ist: „Es kann nicht für zulässig erachtet werden, den Juden eine obrigkeitliche Gewalt über christliche Unterthanen einzuräumen." Hierzu kommt der mystische Passus: „die eigenthümliche Verfassung des preußischen Staates in Bezug auf die Vorbereitung zu den Staatsämtern und die Berufung in dieselben gestattet bei der wesentlichen Verschiedenheit hierin, den übrigen europäischen Staaten gegenüber, eine Vergleichung nicht." Wir wissen wirklich nicht, was hiermit gemeint ist. Sollten alle Staatsbeamten bis zum Nachtwächter und dem Gensd'arm theologische Kollegia vor ihrer Berufung hören müssen? Wir wissen es nicht. Noch wird als Grund hervorgehoben, weil in Preußen es viel mehr Juden gebe. Auch dieser Grund leuchtet uns nicht recht ein, denn er könnte eben so gut für die Zulassung zu Staatsamtern angeführt werden. In Beziehung auf akademische und Schullehrerstellen werden die einzelnen Fakultäten durchgegangen. Bei der juristischen wird gesagt: „Das öffentliche und Privatrecht geht in dem Grade aus der gesammten Staats- und Familienordnung hervor und wirkt auf dieselbe erhaltend, sortentwickelnd und sichernd ein, daß christliche Lebensanschauung in Beziehung auf Recht und Verfassung, so wie deren Fortbildung stets ein entscheidendes und niemals auszuschließendes Moment bleiben wird." Darum kann kein Jude ein Lehramt der juristischen Fakultät erhalten. Welch' eine Phrase! Die Pandekten, das Corpus juris, die römischen Institutionen, das Naturrecht, das Pr. A. Landrecht sind so von christlicher Lebensanschauung durchdrungen, daß es einem Juden unmöglich ist, darüber Kollegia zu lesen. Das Jus, welches sich seit der Römerzeit herausgebildet und selbstständig entwickelt har, soll durch und durch christlich sein, daß ein Jude nicht eher über dasselbe sprechen kann, als bis ec sich hat —