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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-21 · Heft 26 (21.6.1847) · p. Seite 387

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 26 (21.6.1847)
Date
1847-06-21
Page
Seite 387 (sequence 3)
Language
German
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387 mit Liebe erinnern, und ein Denkmal uns setzen in ihrem Herzen?-- Du weißt es allein. Aber in Deine Hände übergeben wir willig unser Thun und seine Erfolge, unser Streben und sein Vollbringen — bei Dir nur die Palme errungen und einen Kranz erworben — dann gehe unter, Sonne —und die Nacht steige herauf mit ihrem Sternengefunkel und mit ihrem Morgenroth — eines neuen Tages! Meinen Sommergruß an Dich, mein Leser — vergiß mein nicht. Die Denkschrift des königlich preußischen Ministeriums. (Fortsetzung und Schluß.) Im Folgenden fallt es zunächst auf, daß, neben dem richtigem Satze: „es hat den Juden seither dem Staate gegenüber (— muß wol heißen der Negierung gegenüber —) an einem Organe gefehlt, durch welches sie ihre Interessen (— doch wol nur ihre kirchlichen Interessen —) geltend zu machen vermochten," noch der Satz hinzugefügt ist, „an welches die Behörden sich wenden konnten, um über — einzelne Personen Auskunft zu ertheilen." Hierzu sollen die Aeltesten der Gemeinden dienen. Wendet sich die Regierung etwa, um über einzelne Christen Auskunft zu erhalten, an die Vorsteher und Patrone der Kirchen? Sollen die Juden außer unter den gewöhnlichen Behörden noch unter einer besondern polizeilichen Aufsicht der Vorsteher stehen? Werden die Gemeindevorsteher, die ein „Ehrenamt" verwalten, noch zu solchen Personalien sich hergeben?- Man sieht mit Betrübniß ein, daß die Abfasser dieser Denkschrift wie des Entwurfs sich von der Idee gesonderter Bürgerinteressen und besonderer Aufsichtsmaßregeln in Betreff der Juden nicht losreißen konnten! Der folgende Paragraph, der die Wahl besonderer jüdischer Stadtverordneten durch die Judengemeinde begründen will, bietet zwiefache Motive dar. Es wird geltend gemacht: 1) daß bei den bestehenden Wahlnormen viel weniger Juden zu Stadtverordneten gewählt werden, als nach dem numerischen Verhaltniß sein sollte; 2) durch eine größere Betheiligung der Juden an der Stadtverordnetenversammlung würde bei den Juden derGemeinsinn für bürgerliche allgemeine Zwecke weit mehr geweckt werden. Durch das erste Motiv wird ein Vorwurf auf die Christen geworfen, daß sie sich schwerer dazu verstehen, Juden zu wählen, durch das zweite auf die Juden, daß es ihnen an Gemeinsinn fehle. Durch die Trennung in christliche und jüdische Stadtverordneten soll den Ersteren die Wahl von Juden genommen, die Letzteren -— erzogen werden, was einmal eine beliebte Phrase bei Ausnahmsmaßregcln geworden ist. Da aber es doch hart wäre, den Vorwurf auf den Christen ruhen zu lassen, wird er wieder ihnen abgewälzt und auf die (in dergleichen mit starken Schultern versehenen) Juden gelegt — die Juden sonderten sich zu viel ab, als daß die Christen aus ihnen wählen sollten! — Daß alle diese Motive kleinlich und nichtssagend sind gegen die Spaltung, die hierdurch in das bürgerliche Leben kommen würde, daß die eben im Hcrvorsprießen begriffenen Keime bürgerlicher Vereinigung und Einheit dadurch erdrückt werden, daß hieraus die bedeutsamsten Parteiungen, die feindseligsten Oppositionen hervorgehen können, welche das bürgerliche Wesen sehr gefährden könnten — dies ist nicht in Erwägung gezogen worden — und die Lieblingsrichtung, Juden und Christen auseinander zu halten, verhüllt sich in das Gewand der Erziehung und Fürsorge! Es vergehen wenige Nummern dieser Zeitung, wo nicht von zu Stadtverordneten und Stadtrathen erwählten Juden berichtet wird, so sehr, daß wir schon oft dergleichen Nachrichten bei Seite legten, weit sie von überall gleichlauten. Auf diesem Wege wollen wir fortfahren. Ein von Christen gewählter Jude muß uns mehr gelten, als zehn von Juden gewählte, nicht daß wir den Juden dieselbe Urtheilsbefahigung absprachen, wir schreiben sie ihnen vielmehr unbedingt gleichmäßig zu, sondern weil eben Christen nur sich ausgezeichnet habende Juden wählen werden, und somit jede Wahl ein Zeugniß mehr für uns ist. Die nächsten Seiten entwickeln aus dem Satze, daß den Rabbinen keine potestas ecclesiastica zusteht, und daß der Staat keinen Gewissenszwang ausüben dürfe in Bezug der Juden, die Motive, warum keine Instanz geschaffen werden solle, welche die Kultusangelegenheiten der Juden ordne, sondern vielmehr diese den Gemeinden selbst überlassen, und nur eine Kommission instituirt werde, welche, wenn sich an einem Orte eine zweite Gemeinde bilden wolle, begutachten, ob sie das Recht dazu habe. Wir wollen hierbei die Modifikationen nicht wiederholen, welche wir für nothwendig erachten — wir haben es hier nur mit der Denkschrift, also mit der Motivirung zu thun. Diese scheint'uns aber zu hinken.

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