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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-14 · Heft 25 (14.6.1847) · p. Seite 372

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 25 (14.6.1847)
Date
1847-06-14
Page
Seite 372 (sequence 4)
Language
German
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372 Es ist eben Alles verfallen, weil man keinen Bau aufführen wollte. Wir haben daher hier nur einzelne Bemerkungen zu machen. Gleich auf der ersten Seite heißt es: man wolle die Verhältnisse organist'ren „auf eine wo möglich dem jüdischen Nationalcharakter und den jüdischen Religionsbegriffen entsprechende Weise". Wir sehen also, daß der Begriff eines jüdischen „Nationalcharakters" nicht allein nicht aufgegeben ist, sondern daß er einen wesentlichen Einfluß auf Kultus und Unterricht haben solle. Man müßte wirklich dankbar sein, wenn der „jüdische Nationalcharakter", inwiefern er Kultus und Unterricht zu regeln und zu individualisiren hätte, genauer aufgestellt würde. Wir haben davon keinen deutlichen Begriff. Sucht man nun nach der bestehenden Gesetzgebung in den alten Provinzen, da das Edikt von 1812 Nichts über unfern Gegenstand enthält, so wird man auf das Judenregtement von 1750 und das A. Landrecht verwiesen, und da die einzelnen Bestimmungen jenes nicht mehr haltbar sind, und dieses nur sehr Allgemeines enthält: so stellt sich das ganz Eigenthümliche heraus, daß für die Juden in ihrem Gemeinde-, Kultus- und Unterrichtswesen gar keine Gesetzgebung bis jetzt besteht — eine Erscheinung, die in Preußen sicherlich ohne Beispiel ist. Die „Darstellung" giebt dies S. 7 selbst zu. Dieselbe zeigt zugleich, daß die jüdische Gemeinde durchaus keine politische mehr ist, „sondern eine bloße Kultusveceinigung". Daß man dieser demungeachtet wieder besondere Stadtverordnete, Schiedsrichter rc. geben will, steht freilich hiermit im Widerspruch. Wenn es aber an gesetzlicher Organisation fehlte, so mangelten doch gewisse Grundsätze nicht. Die „Darstellung" bezeichnet selbst diese Grundsätze als veränderte. Diese bestanden früher in dem unerschütterlichen Verbot aller Veränderungen in Kultus, Zeremonie, Ritus, weil sonst „eine Aenderung in der religiösen Verfassung der Juden eintrete, welche die Basis verrücken würde, auf welcher dieselben im preußischen Staate geduldet sind." In neuerer Zeit ist dieser Grundsatz in Wegfall gekommen, und dafür der aufgestellt worden, „daß es den jüdischen Gemeinden selbst überlassen sei, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihrer Religionssatzungen angemessen ist oder nicht." In dem „Verhältniß der jüdischen Religionsgesellschast zu den christlichen Religionsgesellschaften" wird gezeigt, daß die jüdischen Grundbesitzer in Stadt und Dorf zzzr Erhaltung der christlichen Kirchensysteme beitragen müssen, als wären sie Christen (außer den Stolgebühren), während die Juden keinen Anspruch an Staat und Kommune zur Erhaltung ihrer religiösen Institute haben. Hierin haben also die Juden mehr Pflichten und weniger Rechte. In Bezug auf die Rabbiner ist noch immer das bekannte Gumperitz'sche Gutachten von 1818, welches die Rabbiner zu bloßen Entscheidern über Koscher und Trepha herabgedrückt, als Grundlage angesehen. Die Umwandelung der Zeit, welche vom Rabbiner Predigt, theologische Lehre, Religionsunterricht und Seelsorge verlangt, ist spurlos vorübergegangen und bleibt unberücksichtigt. Jetzt, wo die kleinste Gemeinde an den Schochet die Forderung stellt, Rabbiner zu sein, wird vom Staate der Rabbiner noch als Schochet angesehen. Es ist dies noch das Vermächtniß der, für das Judenthum so lebensarmen Zeit der Zwanziger. In den neu- und wiedererworbenen Provinzen zeigt sich überall, daß zwar die Verfassung gesetzlich bleiben sollte, wie sie bei der Besitzergreifung war, daß aber überall, wo auch organistrte Institute bestanden, wie die Konsistorien am Rhein, wo gesetzliche Vorschriften geltend waren, wie die des kasseter Konsistoriums, diese in Verfall geriethen, macht- und wirkungslos vegetirten, oder unbeachtet blieben, weshalb die Zustände nicht anders als in den alten Provinzen sind. Zu bemerken ist, daß (S. 43. 44.) gesagt wird, in den ehemals französischen Theilen und der Rheinprovknz sei die Vorgefundene Verfassung beibehalten worden: daß dies aber nicht der Fall ist, und daß die dortigen Juden ihre politischen Rechte verloren haben, ist allbekannt. Dasselbe gilt (S. 46. 47.) vom Großherzogthum Berg und von den ehemals westphälischen Ländern. Unter den beigelegten Dokumenten befinden sich die bekannten 18 Fragen, ohne daß aber ein Bericht, wie dieselben von den jüdischen Gemeinden beantwortet worden, hinzugefügt ist. Ebenso ist auf die Gutachten, welche die Oberprasidenten im vorigen Jahre von Juden einzuziehen hatten, hingewiesen, indeß nur die mit den drei Berlinern Muhr, Rubo und Zunz gepflogene Verhandlung mitgetheilt worden. Diese Verhandlung hat auf den vorliegenden Gesetzentwurf einigen Einfluß geübt, indem die schiedsrichterliche Kommission zur Begutachtung der Kultuskonflikte ipsissimis verbis, und zwar in aller der Halbheit, die nicht einmal eine Unmittelbarkeit zwischen den Gemeinden und der Kommission

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