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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-07 · Heft 24 (7.6.1847) · p. Seite 361

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 24 (7.6.1847)
Date
1847-06-07
Page
Seite 361 (sequence 9)
Language
German
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361 menschliche Verhältnisse zu durchdringen und zu erklären. Welche Gefahren soll es für größere politische Versammlungen haben, sich dem vollen Einfluß des christlichen Prinzips hinzugeben? Was will das Christenthum? Die höchste Liebe. Es predigt: segnet eure Feinde. Der geehrte Redner welcher vor mir gesprochen, indem er Humanität als das Höchste für große politische Versammlungen aufstellt, und dafür auf Weglassung des §. 5 Nr. 2 antrug, hat gerade die Vertheidigung des Paragraphen geführt. Er fordert Liebe als das höchste Gebot, und Liebe ist es gerade, die im tiefsten Grunde und in ihrer ausgedehntesten Aeußerung vom Christenthum geweckt, gepflegt und erhalten wird. Wenn diese Bestimmung des §. 5 im Jahre 1823 in das Gesetz gekommen ist, so geschah es, weil man es für eine ausgemachte Sache hielt, daß die Mitglieder einer preußischen Ständeversammlung von christlichen Ueberzeugungen durchdrungen sein müßten. Sollte diese Voraussetzung, nachdem sie in diesem Gesetz ausgesprochen worden, nunmehr aus dem Gesetz gestrichen werden, so erlaube ich mir die Versammlung darauf aufmerksam zu machen, welchen Eindruck eine solche Weglassung nothwendig hier erlangen muß. Nimmermehr wird man nun das darin finden, was der geehrte Redner vor mir beabsichtigt; es wird einen Eindruck machen, den er gewiß selbst möglichst vermieden zu sehen wünscht. Aber dieser Eindruck wird unfehlbar nicht ausbleiben. Wir alle wissen, daß die Zeit des Jndifferentismus in religiösen Dingen aufgehört hat; überall tritt ein angeregteres religiöses Bewußtsein hervor. Freilich ist dieses Hervortreten mitunter von sehr widerwärtigen Erscheinungen begleitet, oft, wir wollen es nicht verkennen, giebt sich Haß und Unduldsamkeit nach einer oder der andern Seite kund. Aber würde die Sache dadurch besser, daß man dem Jndifferentismus würde Raum lassen, daß man ihm ein Zugestandniß machte, wie die Wegstreichung des besprochenen Satzes in §. 5? Statt einer Verbesserung der öffentlichen Zustande auf den Jndifferentismus zu gründen und zu sagen, nein, wir wollen ganz absehen von der religiösen Meinung, lassen Sie uns vielmehr das Wesen der christlichen Erkenntnisse, den rechten christlichen Sinn treu festhalten. Deshalb hat die Kommission, nicht ohne umsichtige Erwägung der Verhältnisse, den Vorschlag gemacht, statt den §. 5 wegzulassen, eine Petition in dem Sinne auszustellen, wie der Schluß ihres Gutachtens andeutet. Sie hat das Moment der Christlichkeit festgehalten; ihre Ansicht weicht nur darin von dem jetzt bestehenden Gesetze ab, daß die jetzige gesetzliche Bestimmung Gemeinschaft mit einer der bestehenden Kirchen fordert. Die Kommission will, daß, wenn auch neue Religionsgesellschasten Duldung erhalten könnten, die keinen christlichen Charakter hätten, dennoch das politische Recht der Standschaft nur geduldeten christlichen Religionsgesellschaften zugestanden werden soll. Das Patent vom 30. März trennt auch diejenigen neuen Religionsgesellschaften, welche in Lehre und Bekenntniß dem Wesen nach mit den durch den westfalischen Frieden anerkannten Religionsgemeinschaften übereinstimmen, von anderen, bei denen dies nicht der Fall ist. Dem Sinne nach, ich sage dem Sinne nach, läuft der Antrag der Kommission, wenn ich ihn richtig verstehe, auf eine gleiche Unterscheidung hinaus, die Kommission setzt in ihrem Schlußantrage solche geduldete Religionsgemeinschaften voraus, die einen christlichen Charakter haben. Nun entsteht freilich die Frage, was macht den christlichen Charakter aus? und da ist mit Recht in einer hohen Versammlung bemerkt worden, daß von Seiten des Staates selbst der christliche Charakter nicht festgestellt werden könne. Im Schoße der Kommission hat man zwar von einer Seite die Ansicht geäußert, es sei schon zulässig, eine Religionsgesellschaft für christlich zu halten, welche sich nur nicht von jeder christlichen Doktrin losgesagt habe. Ich glaube, mit weiser Umsicht hat die Majorität der Abtheilung sich deshalb gegen diese Ansicht erklärt, weil sie sich dabei auf das Feld theologischer Doktrinen begeben würde. Eine christliche Doktrin ist gewiß der Glaube an den lebendigen Gott; aber diese Doktrin ist die Doktrin aller monotheistischen Religionsgesellschaften, man kann also einen neuen Verein, der blos diese Doktrin allein zum Gegenstände seines Bekenntnisses machen wollte, noch nicht einen christlichen nennen. Nun aber entsteht die Frage, wie soll man es finden, ob eine Religionsgesettschaft eine christliche sei? Dies kann nur beurtheilt werden von einer der großen anerkannt christlichen Gemeinschaften selbst, nicht von einer politischen Gemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft, die eine christliche ist, mag sich darüber aussprechen und sagen: diese neue Religionsgesellschaft erkenne ich, obwol sie hier und da notorisch abweicht, dem Wesen nach für eine christliche an. Wenn es also darum zu thun ist, ein Urtheil zu bekommen, ob eine neue ReligionsgeseUschaft eine noch wesentlich christliche sei, so werden sich die Organe irgend einer der bestehenden anerkannten christlichen großen Religionsgemeinschaften darüber auszusprechen haben. Freilich darf der Staat nicht mit 24*

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