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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-06-07 · Heft 24 (7.6.1847) · p. Seite 360

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 24 (7.6.1847)
Date
1847-06-07
Page
Seite 360 (sequence 8)
Language
German
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360 in neuerer Zeit die Auffassung verfolgt, daß er die äußere Organisation des ganzen Lebens eines Volks in allen seinen sittlichen Beziehungen sei, so wird ihm dadurch eine Bedeutung und eine Ausdehnung beigelegt, welche jene beschränkten Dinge, wenn man ihr Aggregat auch noch so sehr verwahrt, weit überragt. Ich lasse die Theorie und ziehe das Leben des wirklichen Staates in Betrachtung. Gerade die Organe, welche mitten in dem Leben des Staates sich bewegen und dieses Leben zu fördern bestimmt sind, fühlen sich besonders von der Ueberzeugung durchdrungen, daß der Staat eine große sittliche Aufgabe zu erfüllen habe. Welche Erfahrung machen nun diese Organe in Vollziehung der ihnen obliegenden Funktionen? Es tritt ihnen bald entgegen, daß die Angelegenheiten des sittlichen Volkslebens, welche der Staat in seinen Kreis zieht, auch tief das Gebiet der religiösen Gemeinschaft berühren. Wo beide Gebiete Zusammentreffen, wird gern das Bestreben einer jeden Gemeinschaft darauf gerichtet bleiben, ihre Wirksamkeit gefördert zu haben. Diese Tendenz mag sich geltend machen: in jeder neuen Entwickelung und Organisation des Volkslebens mag man darauf Bedacht nehmen, das Staatliche vom Religiösen zu sondern. Nimmer wird es aber gelingen, diese Sonderung absolut zu vollziehen und einen Kanon oder einen Kodex für die getrennten Funktionen einer jeden Gemeinschaft aufzustellen. Wenn aber nun eine absolute Sonderung unmöglich ist, so gewinnt die Betrachtung für die durch die Petition berührte Frage ein besonderes Gewicht, daß alle Individuen im Staate zugleich in einer zwiefachen Gemeinschaft sich befinden, daß sie nicht blos Bürger des Staats, sondern zugleich Glieder irgend einer religiösen Gemeinschaft sind. Hier hört es nun auf, eine gleichgiltkge Frage für den Staat zu sein, welchem religiösen Glauben diejenigen staatlichen Organe folgen, welche die Angelegenheiten des Staates in dem von der Wirksamkeit der religiösen Gemeinschaft äußerlich nicht zu scheidenden Gebiete zu berathen haben. Weit nicht die Sonderung äußerlich objektiv zu machen ist, so kann Friede und Freundschaft zwischen den Gemeinschaften nur durch die geistige Persönlichkeit der Individuen, welche gleichzeitig im Staat und in der religiösen Gemeinschaft sind, erreicht werden. Ich erlaube mir, beispielsweise auf einen wichtigen Gegenstand aufmerksam zu machen, wo Staat und Kirche in religiöser Gemeinschaft sich innig berühren, dies ist das Unterrichtswesen. Der Staat hat das größte Interesse, sich um das Unterrichtswesen zu bekümmern, weil seine ganze Zukunft von der guten und zweckmäßigen Einrichtung desselben abhängt. Wollte man das Unterrichtswesen blos darauf beschränken, daß die Jugend lerne, was zu dem gewöhnlichen bürgerlichen Beruf gehört, so könnte man sich leicht darüber verständigen, daß dies eine Sache, welche allein den Staat angehe, und um die sich keine religiöse Gemeinschaft zu bekümmern habe. So eng hat sich aber der wirklich lebendige Staat seine Aufgabe in Absicht des Erziehungswesens nicht gesteckt. Er will nicht blos den Bürger bilden, sondern auch den Menschen überhaupt. Indem von ihm dem Erziehungswesen schon von der untersten Stufe des Unterrichts, von der Elementarschule an, diese Richtung gegeben wird, kommt er im Verfolg seiner Aufgabe zusammen mit der Aufgabe, die sich die religiösen Gemeinschaften auch machen. Diese wollen das Menschliche in seiner Tiefe auffassen und seiner höchsten innern Vollendung zuführen. Es treten daher ganz nahe und innige Berührungen zwischen diesen beiden Gemeinschaften ein. In unserm Vaterlande hat der Staat die Leitung des ganzen Erziehungswesens in die Hand genommen. Dieses Geschäft kann aber nur dann segensreich von ihm vollbracht werden, wenn seine Leitung zugleich die Bedürfnisse der religiösen Gemeinschaft vollkommen anerkennt, richtig würdigt und dem hierdurch bedingten Einfluß religiöser Ueberzeugungen Raum giebt. Ist es hiernach, wenn in einer ständischen Versammlung über das Unterrichtswesen verhandelt wild, gleichgiltig, welche religiöse Auffassung die Mitglieder derselben haben? Ich habe dies nur als ein Beispiel anführen wollen, um daczuthun, daß, wahrend die ganze Tendenz dahin gerichtet ist, das staatliche und religiöse Gebiet mehr und mehr auseinander zu halten, dennoch viele und zwar die wichtigsten Angelegenheiten des Volkslebens übrig bleiben, bei denen eine absolute Sonderung nicht möglich ist und daher eine gegenseitige, freundliche Verständigung zur Nothwendigkeit wird. Werden sonach Sachen von solcher Wichtigkeit, welche noch untrennbar Staat und religiöse Gemeinschaft berühren, in ständischen Versammlungen verhandelt, so liegt die Voraussetzung nahe, daß eine wesentlich übereinstimmende religiöse Ueberzeugung von den Mitgliedern der Versammlung zurBerathung mitgebracht wird. Wenn ich sage „religiöse Ueberzeugung", so bin ich weit entfernt, zu behaupten, daß ein bestimmtes Bekenntniß mitgebracht werden soll, es soll nur mitgebracht werden: christlicher Geist und Ueberzeugungz das Christenthum hat die Aufgabe, alle

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