Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 24 (7.6.1847)
- Date
- 1847-06-07
- Page
- Seite 359 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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359 Brüder darum ein Recht entziehen, weit er festhätt an dem, was auch Jedem von uns das Höchste ist, nämlich, daß er Gott nach seiner Ueberzeugung dient." (Bravo! Ruf nach Abstimmung.) Diese Rede machte einen Liefen Eindruck; und sicherlich wäre, würde die Abstimmung unter dem Gewichte dieser Rede vorgenommcn worden sein, eine große Majorität erstanden. Allein der Minister Eichhorn trat dagegen auf, und kühlte die Begeisterung ab. Wir sehen Beckerath stützte sie auf die Satze: 1) der Staat kann nur auf äußeren Momenten Unterschiede statuiren, nicht aber nach inneren, subjektiven, die dem Auge des Menschen entrückt sind; 2) insbesondere die innere religiöse Ueberzeugung kann kein Objekt eines Staatsprinzips sein; 3) bei gleichen Pflichten gleiche Rechte; 4) der christliche Staat kann nicht auf der Konfession beruhen, sondern auf dem Geiste; 5) eine andere Gottesverehrung kann nicht zur Entziehung des Bürger- und Menschenrechts berechtigen. Diesen unwiderlegbaren Sätzen, sehen wir, was Minister Eichhorn ihnen gegenüberstellte. Er sprach: „Ich habe um das Wort gebeten, nicht um irgendwie der freien Berathung dieser Versammlung vorzugreifen, aber die Petition bringt einen Gegenstand in Anregung der mit den tiefsten Prinzipien der bestehenden Gesetzgebung im Zusammenhänge steht. Nun wünsche ich nichts Anderes, als diese Prinzipien der bestehenden Gesetzgebung einer hohen Versammlung mit einigen Worten darzutegen und auch zugleich darüber zu äußern, wie von der königlichen Regierung diese Prinzipien in Anwendung gebracht werden. Ich wünsche besonders hervorzuheben, daß diese Prinzipien nicht als abgeschlossene oder abgelebte Momente in der Gesetzgebung liegen, wie es vielmehr alte Ueberlieferungen sind, welche, durch die sittlichen Bedürfnisse des Volks angeregt und untrennbar sich ihnen anschließend, immer sich geltend machen und in die Zukunft bildend sich hineinstricken. Was die bestehende Gesetzgebung anlangt, so soll im Allgemeinen Niemand nach seinem Glauben gefragt werden. Durch das Patent vom 30. März d. I. ist ferner die Möglichkeit gegeben, daß Handlungen, die nach den bisherigen Gesetzen nur durch Intervention der Kirche bürgerliche Giltigkeit zur Folge haben können, auch ohne eine solche Intervention diese Wirkung erhalten. Nun ist allerdings noch bestehendes Gesetz, daß zur Ausübung ständischer Gerechtsame die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen erforderlich sei. Wenn die Petition in ihrem ersten Anträge dahin geht, daß für die Zukunft nach dem Bekenntniß nicht mehr gefragt werden soll, und sodann den zweiten Antrag hinzufügt, daß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes von 1823, welcher die Landtagsfähigkeit „von der Gemeinschaft mit einer der bestehenden Kirchen" abhängig macht, eine mit dem ersten Vorschläge übereinstimmende Fassung erhalten solle, so läuft sie wesentlich auf das hinaus, was das von dem letzten geehrten Redner vorgeschlagene Amendement beabsichtigt; die Petition verlangt auf indirekte Weise die Aufhebung des §. 5, was das Amendement direkt ausspricht. Mit der Aufhebung wird also verlangt, daß zur Ausübung ständischer Rechte das christliche Bekenntniß überhaupt nicht mehr erfordert wird. Diese Frage will ich nun mit Rücksicht auf ihre inneren allgemeinen Prinzipien näher beleuchten. Allgemein betrachtet, findet der Antrag seine Berechtigung in der Auffassung, daß das staatliche Gebiet von dem religiösen getrennt sei. Diese Auffassung wird in ihrer Allgemeinheit gewiß volle Anerkennung finden, denn es liegt eben so im Interesse des Staats, daß er möglichst unabhängig von der religiösen Meinung und der Einwirkung von Seiten einer religiösen Gemeinschaft sei, als eine gleiche Unabhängigkeit von Seiten der religiösen Gemeinschaft oder der Kirche für sich in Einspruch genommen wird. Die ganze Geschichte der Staaten zeigt ein Streben, das staatliche Gebiet von dem religiösen Gebiet mehr und mehr zu sondern. Das ist eine Aufgabe, deren Lösung sich das staatliche Leben sowol als das religiöse, besonders in seiner neuern geschichtlichen Entwickelung, zum Ziele gesetzt hat. In der That giebt es eine Menge politischer Fragen, wo es eine Thorheit wäre, nach der religiösen Meinung zu fragen. Eine hohe Versammlung hat in den letzten Tagen Berathung gepflogen über den Nothstand der Zeit und wie ihm abzuhelfen sei, über Abschätzung bäuerlicher Grundstücke, über Notenbanken und dergl. Wie kann Jemand bei solchen Dingen darnach fragen, ob einer der Beruhenden ein Christ sei oder nichts Wenn man den Staat darauf beschrankt, was früherhin eine enge Theorie gethan hat, daß er eine Einrichtung sei zur Aufrechthaltung äußerer und innerer Sicherheit, für Begründung gemeinnütziger Institute, die nur durch Assoziation vereinzelter Kräfte sich Herstellen lassen, so erscheint es natürlich, daß von einem Einfluß religiöser Ansichten dabei gänzlich abgesehen werde. Jndeß sehen wir das wirkliche Leben der Staaten an, so haben diese eine viel andere und weitere Bestimmung. Wenn die Theorie über den Staat