Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 24 (7.6.1847)
- Date
- 1847-06-07
- Page
- Seite 357 (sequence 5)
- Language
- German
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357 Der Antragsteller Saucken selbst, so wie Abg. Gr. Renard sprechen für die Zurückstellung des ersten Passus, die Juden betreffend, bis zur Verhandlung über diese, zugleich aber für die ganze Petition gegen den Kommissionsantrag, ebenso Abg. Anwandter, Dittrich, Gier, Werner. Endlich stellt Abg. v. Beckerath und vertheidigt den Antrag: „Daß Allerhöchstdieselben geruhen möchten, den Provinzial-Landtagen eine Proposition vorlegen zu lassen, dahin gehend, daß §. 5 Nr. 2 des provinzialständischen Gesetzes, welcher die Wählbarkeit zu den Landtagen an das religiöse Bekenntniß knüpft, aufzuheben sei." Ich werde die Ehre haben, diesen Antrag naher zu begründen. Es giebt in der menschlichen Gesellschaft natürliche Ungleichheiten, die berücksichtigt werden müssen, wenn es sich darum handelt, die Normen festzustellen, welche die Grundlage des Staatslebens bilden sollen. Es sind dies die Unterschiede des Lebensalters, des Besitzes, der sozialen Stellung. Es kann darüber gestritten werden, es kann von den jedesmaligen Umständen in einem Staate abhängig sein, in welchem Grade sie in Betracht zu ziehen sind; aber gewiß wird ein allgemeines Einverständniß darüber herrschen, daß sie überhaupt von Seiten des Staates bei Feststellung der politischen Rechte seiner Bürger in Betracht gezogen werden müssen. Ein Gebiet aber giebt eS, in das der Staat nicht eindringen kann, es ist dies das Gebiet der religiösen Ueberzeugung. Die Aufgabe des Staates ist zunächst, die Idee des Rechts zu verwirklichen. Demgemäß müssen die Normen der Gesetzgebung nicht Ausfluß eines subjektiven Ermessens, sondern das Ergebniß einer objektiven Anschauung sein. In den Kreis dieser objektiven Anschauung fallen aber nur äußere Kriterien, die eben genannten bestimmten Verhältnisse oder Handlungen, niemals aber Gesinnungen und am Allerwenigsten religiöse Ueberzeugungen. Die religiöse Ueberzeugung, meine Herren, das Verhältniß des Menschen zu seinem Schöpfer, liegt ganz außerhalb der Sphäre des Staates, sie ist ein geheiligtes Vorrecht des Individuums, sie ist das innerste Geheimniß der Seele, daß kein sterbliches Auge zu durchdringen, das kein menschlicher Maßstab zu messen vermag. Die Aufgabe des Staates ist aber nicht nur, die Idee des Rechts zu verwirklichen, er soll auch die Form darstellen, in welcher ein Volk die allgemeine Bestimmung der Menschheit anstrebt. Die Idee der Menschheit ist also auch die höchste Staatsidee. Wie ist es aber mit der Idee der Menschheit vereinbar, daß die Menschenwürde auch nur in einem einzigen Individuum verkannt wird, wie es mit ihr vereinbar, daß ein Theit der Staatsangehörigen von den Rechten des Staats ausgeschlossen wird, nicht, weil er dem Staatszwecke entgegenhandelt, sondern weil er sich über Dinge, die außerhalb der Sphäre des Staats liegen, eine Ueberzeugung gebildet hat, die der Ueberzeugung der Mehrheit der Staatsbürger oder der im Staate begünstigten Ueberzeugung nicht entspricht? Das allgemeine Landrecht geht von dem Grundsätze der Religions- und Gewissensfreiheit aus, und eine Bestimmung, die in neuester Zeit durch ein weises Gesetz bestätigt worden ist, besagt: „Die Begriffe der Einwohner des Staates von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein." Aber, meine Herren, positive Zwangsgesetze sind hier nicht möglich. Es ist kein Gesetz denkbar, das im Stande wäre, den Menschen zu zwingen, andere Begriffe zu fassen, etwas Anderes zu glauben, einen andern innern Gottesdienst zu üben, als denjenigen, den er sich vermöge der ihm als ein unveräußerliches Recht angeborenen innern Freiheit gebildet hat. Es kann also immer nur von negativen Zwangsgesetzen die Rede sein, und ist nicht die Bestimmung ein negatives Zwangsgesetz, die irgend einem Angehörigen des Staates wegen seiner religiösen Ueberzeugung politische Rechte entzieht? Soll also der gefeierte Grundsatz des Landrechts, die Religions- und Gewissensfreiheit, vollständige Wahrheit werden, so muß die Ausübung der politischen Rechte unabhängig sein von dem religiösen Bekenntniß. Dann erst ist für alle Konfessionen, die in dem Staate vorhanden sind, die Bürgschaft gegeben, daß sie des unbeschränkten Fortgenusses ihrer politischen Rechte versichert sein dürfen. Das politische Recht, meine Herren, ist der edelste Besitz des Menschen; seine besten Kräfte bleiben unentwickelt, wenn er der aktiven Theilnahme am Staate entbehrt, und es kann nicht befremden, wenn sich bittere Empfindungen desjenigen bemächtigen, den das Vaterland lieblos zurückstößt. Meine Herren! Die Woge des nationalen Lebens ergießt sich in diesem Augenblicke belebend über unser Land, von ihr gehoben blicken wir froh in die Zukunft, mit freudiger Hoffnung blicken wir auf unsereKinder; denn wir vertrauen, daß sie dereinst in einem geordneten öffentlichen Rechtszustande die Früchte unserer Mühen und Kämpfe ernten werden. Was aber ist das Lebensgefühl dessen, der im Staate nur geduldet, nicht als Bürger anerkannt ist? In sich gekehrt, gedrückt, den Stachel der bittern Kränkung im Herzen, geht er einher, er hört den Jubel, mit