Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 24 (7.6.1847)
- Date
- 1847-06-07
- Page
- Seite 356 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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356 entschieden werden. Und unter dem Gesichtspunkte dieser Erwartung ist das Resultat sogar günstig, denn 158 bejahende Stimmen, also gerade ein Drittel des ganzen Landtags für diese äußerste und letzte Position ist sicherlich ganz respektabel. Wir haben in diesen 158 die Bürgschaft, daß die eigentliche Diskussion wenigstens keine erdrückende Niederlage bringen werde. Die Verhandlungen geschahen in zwei Sitzungen am 19. und 20. Mai. In der ersten Sitzung stellten sich die gegenüberstehenden Ansichten in den Reden des Abg. v. Beckerath und des Ministers Eichhorn auf; in der zweiten Sitzung wurde der kleine Krieg und die Abstimmung absolvirt. Das Gutachtender Kommission überden v. Sauckenschen Antrag lautete: „Die genannte Petition enthalt zwei wesentlich verschiedene Anträge, wovon 3) der Erstere dahin geht, daß der Grundsatz gesetzlich ausgesprochen werden möge: bei Ausübung politischer Rechte sei Niemand nach seinem Glauben zu fragen; d) der zweite aber dahin gerichtet ist, daß in Uebereinstimmung mit obigem Grundsatz dem §. 5, 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1823 wegen Anordnung der Provinzialstände eine veränderte Fassung gegeben werden möge. üä a) Obgleich eine Minorität von 2 Stimmen die Ansicht aufstellte, daß die Ausübung politischer Rechte jedem Einwohner eines Staates ohne Rücksicht auf sein Religionsbekenntniß ungeschmälert freistehen müsse, so erklärte eine Majorität von 14 Stimmen sich doch dahin, daß die ständischen Korporationen des preußischen Staates immer nur rein christliche Versammlungen bleiben müßten und die Zulassung von Mitgliedern anderer als christlicher Religionsbekenntnisse nicht statthaft erscheine, weswegen die Abtheilung sich dahin entschied, daß der Antrag ad a in diesem Umfange nicht zu befürworten, vielmehr die Zurückweisung desselben in Vorschlag zu bringen sei. 3(1 b) Was nun den Antrag ad b betrifft, so sprach sich zuvörderst eine Ansicht dahin aus, daß, wenn §. 5, 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1823 wegen Anordnung der Provinzialstande nur „die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen" verlange, dadurch schon die Zulässigkeit von Dissidenten, insofern sie sich von jeder christlichen Doktrin nicht losgesagt hatten, ausgesprochen sei. Von einer andern Seite jedoch wird hervorgehoben, daß nach tz. 21 Tit. 11 Th. IL des AUg. Landrechts ein wesentlicher Unterschied bestehe zwischen anerkannten christlichen Konfessionen und nur geduldeten Kicchengesellschaften, daß der Sinn des §. 5, 2 des bezüglichen Gesetzes unter Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen „nur die wirklich anerkannten christlichen Konfessionen, nicht aber die in neuerer Zeit unter verschiedenen Namen aufgetretenen Dissidenten" verstehen könne, welche sammtlich nur als geduldet, nicht aber als anerkannt betrachtet werden könnten. Daß auch eine hohe Staatsregierung von dieser Ansicht geleitet werde, bestätige die Zurückweisung eines Abgeordneten auf Grund seines Bekenntnisses zu der sogenannten deutsch-katholischen Sekte. Eine Minorität von 2 Stimmen suchte nun darzustellen, daß die Zulassung von Dissidenten zu politisch-ständischen Rechten unstatthaft sei, weil man gar nicht wissen könne, ob manche dieser Sekten von den Grundlagen des christlichen Bekenntnisses sich nicht so weit entfernten, daß man ihnen die Bezeichnung christlicher Dissidenten gar nicht mehr beilegen könne, und ob sie daher in der Wirklichkeit nicht schon außerhalb jedes christlichen Bekenntnisses sich befanden. Dieselbe sehe zu dieser Ansicht sich um so mehr veranlaßt, als wolmit Gewißheit vorausgesetzt werden könne, daß Dissidenten, nach Feststellung ihrer Glaubensthesen, welche den christlichen Glaubensartikeln nicht zuwider liefen, unfehlbar Anerkennung des Staates zu gewärtigen haben würden. Die Majorität von 14 Stimmen dagegen war der Ansicht, daß ein tieferes Eingehen auf dieses Bedenken sie zu weit auf das Feld der theologischen Doktrinen führen würde, und daß sie es ungerecht finden müsse, wegen einer solchen bloßen Voraussetzung alle christlichen Dissidenten der politischen Rechte berauben zu wollen. Hierzu komme ferner, daß in dem Eingänge des allerhöchsten Patents vom 30. März 1847 ausdrücklich angeordnet sei, daß alle Dissidenten, insoweit ihre Vereinigung vom Staate genehmigt sei, im Genuß ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren bleiben sollten. Hiernach entschied die Abtheilung mit 14 gegen 2 Stimmen sich dahin: Eine Bitte an Se. Maj. den König vorzuschtagen, allerhöchst in Erwägung ziehen zu wollen, ob nicht ein Ausweg zu finden sein möchte, das Recht der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit zu den Landtagen auf alle im Staate geduldeten christlichen Religonsgesellschasten auszudehnen. Berlin, den 10. März 1847. Graf v. Loeben. von der Schulenburg. Brünninghaus. Schier. Riebold. v.Poninski. Katte. Gießler. Bornemann. Nethe. Paternowski. Peguilhen. Grafv. Gneisenau."