Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 23 (31.5.1847)
- Date
- 1847-05-31
- Page
- Seite 351 (sequence 11)
- Language
- German
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351 Verfügung getroffen, habe dasselbe klar und bestimmt dem aus der Leviratsehe entsprungenen Erstgeborenen zugetheilt, und doch findet sich in der ganzen Bibel Nichts darüber, und ist die ganze Voraussetzung blos Konjektur und Hypothese über den Sinn der dunkeln Gesetzesstelle: ibji vm üiö by öip*' ibn im nwn srs-n, eine Hypothese, welche, so geläufig sie auch bereits im Munde älterer Kommentatoren sein mag, vor dem Forum einer strengem Kritik nicht bestehen kann. Daß die Baraita selbst (Jeb. 24, a) das by dip*> in Bezug auf das Erbe, freilich in ihrer Weise zu Gunsten des Levirs, gedeutet, kann wol nicht als Stütze benützt werden, da jene Deutungsweise durch ihrdn ganzen Charakter sich als eine bloße Anlehnung zu erkennen giebt, was bereits Nachmani im Pentateuchkommentar z. St. erkannt hat. Der Bibelvers, onbnsd i8ip-> dirm dw (1 M. 48, 6.), welchen die Baraita für ihre Deutung anführt, beweist auch in der That das Gegentheit, indem das dort hinzugefügte droits deutlich verräth, daß die allgemeine Redensart „auf den Namen ihrer Brüder sollen sie genannt werden" und ingteichen die analoge Redensart unsrer Gesetzesstelle „der Erstgeborne ..... soll auf den Namens seines verstorbenen Bruders kommen" nicht stillschweigend von der Erbschaft zu verstehen ist. Aus demselben Grunde kann ebensowenig die Stelle in Ruth: irHm by nttti trtf d^piib als Beweis für jene Deutung angeführt werden, wie dies der Kommentar zu Mendelssohns Pentateuchübersetzung gethan, abgesehen davon, daß es doch wahrlich etwas ganz Anderes bedeutet, wenn es heißt, wie in der Gesetzesstelle: „der Erstgeborene ..... soll auf den Namen des verstorbenen Bruders kommen", wo der Erstgeborene das Subjekt, und der Name des Verstorbenen das Objekt ist, oder wenn, wie in der Stelle in Ruth: „den Namen des Verstorbenen auf seinem Gute zu erhalten", wo der Name des Verstorbenen Subjekt, und das Gut Objekt ist! Der K. B. hat wahrscheinlich das Unbegründete dieser Auffassung selbst gefühlt und fügt deshalb in einem Zwischensätze einen sein sollenden Beweis mit den Worten hinzu: „eine „Anordnung, die offenbar auch aus der Erzählung in „Ruth und aus der Aeußerung des Goel: mm -jv „‘’nbm na (ich möchte mir durch diesen neuen Erwerb, „welcher jedoch spater auf den mit Ruth erzeugten Sohn „übergehen würde, mein bisheriges Eigenthum, das ich „mit Schulden belasten muß, verderben) Ruth 4, 6. her- „vorgeht." Aber diese in Klammern gegebene Erklärung der Worte mim ‘jd u. s. w. ist wahrlich nichts weniger als offenbar; offenbar ist nur, daß, wenn sich diese Erklärung im Talmud fände, er sich deshalb nicht geringe Zurechtweisung müßte gefallen lassen. Uebrigens haben wir bereits oben dargethan, daß der Vorgang in Ruth mit dem mosaischen Leviratsgesetze Nichts gemein hat, und ist die vom K. B. gegebene Erklärung der Worte mim *jö u. s. w. und wiederum der Rückschluß davon auf den Sinn der Gesetzesstelle schon um deswillen zurückzuweisen. Nicht allein aber, daß die Auffassung der fraglichen Gesetzesstelle im Sinne des K. B. nicht erwiesen ist, so zeigt ein tieferes Eingehen in den Geist des Gesetzes dieselbe durchaus als aufgedrungen und unzulässig. Wenn der Mosaismus überhaupt schon jedem erstgeborenen Sohne bezüglich der Erbschaft ein Vorrecht vor den Nachgeborenen einräumt und demselben ein zwiefaches Theil zuerkennt, so wäre gar die Anomalie und die Härte auf die Spitze getrieben, sollte er im Falle einer Leviratsehe die ganze Erbschaft vom verstorbenen Bruder dem Erstgeborenen aus der Leviratsehe zutheilen und die anderen Söhne dieser Ehe völlig davon ausschließen. Diese Härte grenzte an's Grausame, wenn der verstorbene Bruder sehr begütert gewesen, der Bruder aber, der Levir, mittellos ist. Solche Grausamkeit, nein, die ist nicht der Geist des Mosaismus! Drehen wir den Fall bezüglich des Vermögensoerhattnr'sses um, so stellt sich auch von dieser Seite die Insinuation des K. B. als falsch heraus. Nach der Auffassung des K. B. wäre der Wunsch, daß das Erbe des Verstorbenen auf den aus der Leviratsehe entspringenden Erstgeborenen übergehe und der Name des Verstorbenen dadurch dauernd erhalten werde, trotzdem daß der K. B. S. 294 noch einige Nebengründe zugleich als richtig anerkennt, der einzige im Gesetze selber ausgesprochene Zweck der Leviratsehe. Wie nun, wenn ein kinderloser Ehemann gar kein Vermögen besitzt, ein "jTm im strengsten Sinne des Wortes ist, — und solche gab es doch wol im alten Israel ebenfalls — wo also obiger Wunsch und damit der Zweck der Leviratsehe gar nicht platzgreifend ist, müßte da nicht das Gesetz selbst zurücktreten? Wie stimmt das aber mit der unbedingten Form und Forderung von V. 5.? Gewiß die Mischna ist in der Wahrheit, wenn sie das rntf dti) by dip'' nicht auf die Erbschaft bezogen und die Ausführung des Gesetzes demgemäß nicht von dem Vorhandensein einer solchen abhängig gemacht hat. Was sollen aber denn die Worte des Gesetzes: „der Erstgeborene.komme auf den Namen seines verstorbenen Bruders" bedeuten? Ganz einfach: er nenne sich einen Sohn des verstorbenen Bru-