Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 23 (31.5.1847)
- Date
- 1847-05-31
- Page
- Seite 348 (sequence 8)
- Language
- German
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348 in der Person des Herrn Wittman, sowol in Hinsicht seiner ausgezeichneten Qualifikation, seiner lobenswerthen Sittlichkeit, als auch in seiner Tüchtigkeit als Lehrer, eine sehr glückliche Akquisition gemacht; unsere Kinder, beim Choralgesang mitwirkend, wetteifern durch harmonische Töne den Gottesdienst zu verherrlichen, und durch ein schönes sittliches Verhalten demselben Weihe und Würde zu geben, und ihn imposanter zu machen. Aber auch die Kasual- und religiösen Vorträge des Herrn Kohn, in einem schönen Deutsch und inhaltrcich, tragen zur Verschönerung des Gottesdienstes ungemein viel bei. Am siebenten Peßachtage hielt derselbe die öffentliche Konfirmation — ein noch sehr seltener Akt in Ungarn — auf eine tief ergreifende Weise ab. Eine kleine Anzahl, für das Gute blos aus Eigensinn Verschlossener hält durch ihre Opposition die Gemeinde nicht auf, sondern feuert nur die Wohlwollenden um so mehr an. Jetzt steht uns noch der Bau eines Spitals bevor, den der treffliche „Jugendverein" beginnen wird, und die Eröffnung der Schule im nächsten Herbste. Mögen die Frauen dem schönen Beispiele ihrer Männer und Söhne folgen, und durch Gründung eines Frauenvereins in ihrer Umgebung wohlrhätig wirken. LI. Wr. Deutschland. Bingen, im Mai. (Privatmitth.) Auch in hiesiger israelitischen Religionsgemeinde ist dieser Tage leider der Fall vorgekommen, daß ein Familienvater an seinem Knaben die Beschneidung nicht hat vornehmen lassen. Derselbe machte mir sogleich die Anzeige hiervon und fragte bei mir an, ob sein Söhnchen dennoch Mitglied der israelitischen Gemeinde bleibe, oder ob ich anstchen würde, ihn am hiesigen israelitischen Religionsunterrichte Theil nehmen zu lassen und denselben zu konstrmiren. — Meine Antwort hierauf kam theilweise so entstellt in das Publikum und gab zu so falschen Gerüchten Veranlassung, daß ich mich im Interesse der Sache selber genöthigt sehe, sie der Oeffentlichkeit zu übergeben, und darf ich wol von Ew. Wohlgeboren um so mehr erwarten, j daß Sie derselben die Aufnahme in Ihr geschätztes! Blatt gestatten werden, als hier eine der wichtigsten Zeitfragen vorliegt, die das allgemeine Interesse in hohem Grade in Anspruch nimmt. „Sr. Wohlgeboren dem Herrn N. N. dahier! In höflicher Erwiderung Ihres Geehrten vom heutigen Datum erlaube ich mir auf Ihre Anfrage Ihnen Folgendes zu bemerken. Wol ist der von jüdischen Eltern geborene Knabe oo ipso und insofern Jude, als er die einem Juden obliegenden Pflichten zu erfüllen hat, von welchen ihn selbst die Taufe, der faktische Uebertritt zu einer andern religiösen Gemeinschaft nicht dispensiren kann; in den eigentlichen konfessionellen Verband des Judenthums tritt er aber erst mit der Vornahme desjenigen Aktes, den dasselbe hiefür festgesetzt hat, des Aktes der Beschncidung, welche als eine körperliche und geistige Weihe und somit als ein faktischer Eintritt in die religiöse Gemeinschaft des Judenthums angesehen wird. Indessen darf, meiner Ansicht nach, auch dem unbeschnittencn Sohne jüdischer Eltern die israelitische Religionsschule schon darum nicht verschlossen werden, weil er als geborener Jude die Lehren und Vorschriften seiner Religion kennen soll und muß, um denselben nachzulebcn, und weil er namentlich die Verpflichtung hat, diesen von den Eltern versäumten Akt an sich selber vornehmen zu lassen, was er aber nicht thun kann und nicht thun wird, wenn ihm die Lehren und Vorschriften der israelitischen Religion und mit diesen auch jene Verpflichtung unbekannt bleiben und nicht an's Herz gelegt würden. Wir würden also, da ein Zwang in religiösen Dingen — wenn ein solcher auch angewendet werden könnte — dem Geiste der Religion widerstrebt, durch eine solche Ausschließung das einzige moralische Mittel zur Erfüllung dieses wichtigen Religionsgebotes freiwillig aus Händen geben und hierdurch zugleich auch an dem unschuldigen Knaben uns versündigen. Eben so kann und darf konsequenter Weise einem solchen Knaben die Konfirmation nicht verweigert werden, indem solche im Judenthum nichts weiter ist und sein soll, als eine Mündigkeitscrklärung, als eine am Schlüsse des Religionsunterrichts stattfindende feierliche Erklärung an die Konfirmanden, daß sie nunmehr in Betreff der Ausübung religiöser Pflichten körperlich und geistig zur Selbstständigkeit herangereift seien, verbunden mit einer ernsten Ermahnung an dieselben, stets als Juden zu leben und mit Eifer und Liebe die Pflichten zu erfüllen, die das Judenthum ihnen auferlegt. — So ist es denn auch die Pflicht des Geistlichen, einem solchen Knaben cs bei dieser ernsten Veranlassung auf's