Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 21 (17.5.1847)
- Date
- 1847-05-17
- Page
- Seite 313 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225497-3225519--08575-3239396- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Seesen 1× ep/1048106
OCR text
313 und trefflichsten Lieder in diesem Psalmbuche, Lieder über Gott und Religion, über Menschenwürde und Bestimmung, über Tod und Unsterblichkeit hat er dem Herrn gesungen in den Stunden der Weihe und Begeisterung." (vr. Salomon in seinem Nachruse.) So betheiligte sich der Verewigte an allen menschheitbeglückenden Instituten, und sein scharfsinniger Geist ließ ihn stets das Wahre finden und schaffen. „Du bist ein stiller, ordentlicher, seelenvergnügter Mensch, und wenn Du mal glühst, so ist es für die ganze Menschheit. Auch hast Du das Glück ein moralischer Mensch zu sein, und reflektirst, und machst ethische Betrachtungen, und bist zufrieden, und bist brav und gut" — so schreibt der Dichter H. Heine in einem Briefe vom 1. April 1823 an seinen Freund W. Im Sommer 1838 schied W. von Hamburg; aber man hat seiner dort nicht vergessen, denn er besaß allgemeine Liebe und Achtung. Vom 6. Juli 1838 bis zu seinem Tode wirkte er als Direktor der Jakobsonsschule in Seesen. Der weitverbreitete Ruf, den diese Anstalt während seiner Direktion erhielt, ist lauter Zeuge seiner Befähigung, seiner rastlosen und erfolgreichen Thätigkeit. Die Zahl der 20 Zöglinge, die damals die Anstalt besuchten, vermehrte sich durch immer neu hinzukommende Pensionäre bis zu 85, neben welchen noch 60 Stadtschüler unterrichtet wurden. Aus ganz Deutschland, selbst aus anderen europäischen Ländern wurden seiner Leitung Zöglinge übergeben, die er mit mildernstem, frommem Geiste erzog und in das wissenschaftliche Leben einführte. In dem mit der Jakobsonsschule verbundenen Tempel führte er einen den Anforderungen der Zeit und der Fassungsgabe der Jugend entsprechenden Gottesdienst ein, den er oft durch erbauende Predigten und Gebete und begeisternde Gesänge verherrlichte. Obgleich seit Anfang 1844 kränklich, blieb sein lebendiger Geist doch immer in rastloser Thätigkeit. Mehre Badereisen vermochten ihm die volle Gesundheit nicht wiederzugeben und er erlag endlich einem Herz- und Lungenleiden am 2. März 1847. Eine trauernde Wittwe beweinte einen heißgeliebten Gatten, mit dem sie nicht volle 16 Jahre in der glücklichsten Ehe lebte; fünf noch unmündige Kinder einen Vater, der die Seinen über Alles liebte; die Zöglinge einen väterlichen Freund und nie ermüdenden Führer; die Lehrer einen treuen Rathgeber; mit ihm sank die Krone der Stiftung des würdigen I. Jakobson. „Friede, Friede seiner Seele In des Himmels Heiligthum Und auf Erden fei sein Name Noch des spaten Enkels Ruhm!" *) Hannover, 22. April. Das neue Gesetz über die Juden ist nunmehr erschienen, und lautet: §. 1. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird deklarirt: daß die rcichsgesetzliche Bestimmung, wonach Juden Forderungen an Christen nicht auf andere Christen sollen übertragen können, und die reichsgesetzliche Vorschrift, wonach Juden Verträge mit Christen nur vor der Obrigkeit der Letzteren errichten sollen, nach den inmittelst wesentlich veränderten Verhältnissen unanwendbar seien. §. 2. Das Zeugniß eines Juden soll gleiche Kraft mit dem eines Christen haben. §. 3. Die Handelsbücher der Juden sollen gleiche Glaubwürdigkeit mit denen der Christen haben. Dies gilt jedoch nicht von Juden, welche Nothhandel treiben. §. 4. Den Juden steht frei, ein Haus mit 1V4 Morgen Landes zu erwerben. Der Erwerb von mehr als einem Hause und mehr als 1V« Morgen Landes ist den Juden untersagt, vorbehältlich einer etwa zu ertheilenden Dispensation. §. 5. In den Landestheilen, wo über den Erwerb von Grundeigenthum durch Juden gesetzliche Beschränkungen nicht bestehen, werden sie durch dieses Gesetz nicht cingesührt. §. 6. Die aus dem Schutzverhältniffe der Juden folgenden, nach §. 5 des Gesetzes vom 30. September 1842 einstweilen bestehen gebliebenen Leistungen sollen vom 1. Juli 1847 an gegen Entschädigung der Berechtigten aus der General-Steuerkaffe hinwegfallen. Den außer dem königlichen Domanium Berechtigten ist diese Entschädigung durch Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betrages des nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre zu ermittelnden Jahresertrages zu leisten. §. 7. Alle früheren cntgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. Darmstadt, 22. April. Heute war in unserer II. Kammer außer dem Erlasse der I. Kammer über den Antrag des Frhrn. v. Gagern (des Vaters), die *) Die Schlußvecse sind aus einer Dichtung des verewigten W. genommen.