Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 11 (1847)
- Issue
- Heft 20 (10.5.1847)
- Date
- 1847-05-10
- Page
- Seite 298 (sequence 6)
- Language
- German
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298 Kultus- und Schulwesen keine solche Wichtigkeit, daß sie der Besprechung, daß sie einer gründlichen Untersuchung ledig bleiben dürfen? Gewiß nicht. Hier aber kommt Folgendes herein. Zn Betreff dieser Gegenstände giebt es nur einen zwiefachen Weg: entweder eine Zentralisation des ganzen Wesens, oder eine geordnete Autonomie der Gemeinden. Das Erste würde stattsinden, wenn ein Konsistorium, eine Oberkirchenbehörde, ein israelitischer Oberrath, oder wie es heißen mag, für das jüdische Wesen geschaffen würde, die durch eine geordnete Klimax die inneren jüdischen Verhältnisse durch das ganze Land in ihren Händen hätte. Das Zweite, wenn, wie der Entwurf will, eine jede Gemeinde ihre Verwaltung ganz getrennt und unabhängig hat, und alle inneren Fragen, Betreffs des Kultus, der Schule rc. nach eigenem Belieben entscheidet. Nun ist cs 1) entschieden, daß die Regierung, jetzt wenigstens, durchaus nicht im Sinne hat, eine solche Zentralisation zu instituiren. Von dieser Gewißheit aus, läßt sich gegen den Entwurf gar nicht streiten, und es ist höchstens nachzuweisen, daß in den einzelnen Bestimmungen Unzulängliches, Unausführbares oder Widersprechendes vorkömmt. Aber es ist 2) überhaupt noch die Frage, ob bei der jetzigen Lage der Dinge eine solche Zentralisation und Konsistorialverfassung in Preußen wünschenswerth und gut sei? Eine solche gedachte Verfassung ist überall gut und gedeihlich, wo keine offenbare Prinzipienspaltung vorhanden ist. Es handelt sich dann nur um eine kräftige Administration, um nachdrückliche Maßregel der Wirksamkeit und Ordnung. Aber da, wo in den untersten Prinzipien eine große Spaltung, ein bedeutender Kampf eingetreten: da ist eine Konsistorialverfassung sehr bedenklich, hist Nichts, schadet viel. Denn entweder wird das Konsistorium einer Partei angehören, und dann die andere bis in ihrem Gewissen chokiren, oder es ist in sich gespalten, was zu seiner eigenen Auflösung führen muß, oder es will sich vermittelnd zwischen die Parteien stellen, und wird dann — Beide nicht befriedigen, Beide gegen sich haben, oder endlich es wird gar Nichts thun, und dann nur eine unnöthige Last sein. Man mache aus dem Gesagten nur eine praktische Nutzanwendung, und man wird es sehr richtig finden. Ein orthodoxes Konsistorium würde die Spaltung nur fördern, und durch die Gewalt, die es der entgegengesetzten Partei wird anthun wollen, die Trennung in's Ungeheure bringen. Ein reformistisches Konsistorium würde dieselbe Wirkung auf die andre Seite üben. In Preußen würde ein Konsistorium vor 20 Zähren sehr segensreich gewirkt, und uns Vieles erspart haben. Vielleicht in 20 Jahren, wenn die Parteien sich etwas verschlissen haben werden, wird es zeitgemäß sein. Jetzt kaum. Was nun die einzelnen Bestimmungen betrifft, so ist die erste sofort die schwächste, unausführbarste. Die Gemeinden sollen Bezirke bilden, indem eine Stadt der Mittelpunkt, die umliegenden Städte und Dörfer dazugehörig sein sollen, mit einem Vorstand und einer Repräsentation. Nun hat aber jedes Dorf, sobald eine Gemeinde darin ist, ihre Bedürfnisse für sich, Synagoge, Schule, Chasan, Lehrer, Schochet rc. Diese Lokalbedürfnisse können nur durch eine Lokalbehörde gekannt und geordnet werden, ebenso wie die Vertheilung der Beiträge ebenfalls nur lokaliter bewirkt werden kann, da hierin die persönlichen Verhältnisse, welche nur von Einsassen gekannt sein können, die Hauptrolle spielen. Es müßte also jedenfalls in jeder Lokalgemeinde ein Lokalvorstand vorhanden sein. Was soll nun der Obervorstand des Distrikts? Die Lokalvorstände beaufsichtigen? die Hauptentscheidung haben? Alles dies würde fast gar keinen Vortheil, und sehr viele Jnkonvenienzen, lästige Korrespondenz rc. mit sich bringen. Sollen etwa die Bezirksgemeinden die Kosten des Kultus rc. gemeinsam tragen? Dann werden entweder die großen für die kleinen, oder die kleinen für die großen Gemeinden mitbezahlen müssen, und beide Fälle sind ungerecht. — Es liegt hier offenbar ein Jrrthum zu Grunde. Ein ganz Anderes nämlich ist es, wenn für den ganzen Distrikt eine Verwesung in geistlicher Beziehung cintritt, wenn also der Geistliche sämmtliche Gemeinden des Distrikts zu Predigt, Konfirmation, Schulinspektion, Seelsorge rc. besuchen und besorgen soll. Dann tritt ein gemeinsames Interesse ein, und die kleinen Gemeinden sind an die großen gewiesen, weil jene sich eigene Geistliche nicht halten können. Von allem dem ist im Entwürfe Nichts vorhanden, weil die Regierung mit den inneren Bedürfnissen der Juden Nichts zu thun haben, sie gänzlich ignoriren will. Es soll nur eine gemeinsame Administration sein, und diese ist theils unpraktisch, thcils unnöthig und lästig. Der zweite wichtige Punkt ist: das Zusammentreten einer schiedsrichterlichen Kommission aus neun