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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-05-03 · Heft 19 (3.5.1847) · p. Seite 285

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 19 (3.5.1847)
Date
1847-05-03
Page
Seite 285 (sequence 9)
Language
German
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285 dürste aus dem Geiste des Gesetzes nicht zu erschließen .sein. Die M. aber statuirt dies in einem so ausge- .dehnten Grade, daß sie nicht blos diese ihm nicht verwandte Wittwe seines Bruders untersagt, sondern sogar „auch bei einer weitern Verzweigung (N. B. insofern sich „diese an seine anderen Brüder verheirathen, und Letztere „alsdann ebenfalls kinderlos versterben) diese sowol, als „deren Nebenfrauen für ewig ihm verboten halt.... „Diese Beschränkung bezieht sich aber blos aufLevirats- „ehen, während sonst die Nebenfrau einer ihm noch so „nahe Verwandten zur Ehe gestattet ist, ... wie die „Tossefta dies als allgemeine Regel hinstellt: y« „N82 8^8 irn^." Allerdings eine auffallende Erscheinung, welche der Erklärung bedarf! Wenn aber der K. B. die Erklärung mit Leichtigkeit und ebendamit eine starke Stütze für seine Grundansicht gefunden zu haben wahnt, indem er hinzufügt: „Man erkennt aus diesen „Beispielen, daß die Anschauung, welche der Leviratsehe „zu Grunde lag, nicht mehr mit vollkommner Kraft vor- „handen war, und dieselbe daher in Fällen, welche nur „einigen Anstoß erregen konnten, bei Seite geschoben „ward" — so paßt diese Erklärung weder zu der erklärten Halacha, noch hält sie den Vergleich mit den folgenden Halacha's aus. Zuvörderst ist schwer einzusehen, welchen Anstoß es erregen kann, wenn Jemand eine Frau ehelicht, welche in einer frühem Ehe die Nebenfrau einer ihm nahe Verwandten gewesen ist. Dann ist nicht zu begreifen, wie das Anftoßerregende geschwunden sein soll, wenn die Frau, welche für ihn eine fiW ist, als Aitonit befunden worden, in welchem Falle die angeführte M. die Nebenfrau als zur Leviratsehe zulässig erklärt, oder wenn die Verwandte erst während der Ehe mit dem verstorbenen Bruder großjährig geworden ist, in welchem Falle M. 2. daselbst wenigstens Chaliza fordert. Erwägt man endlich die Halacha in M. 2. 4. daselbst, welche, wenn die Ehe der vecwittweten Schwägerin mit dem Schwager zwar nicht wegen verbotenen Verwandtschaftsgrades, aber aus anderen gesetzlichen Ursachen frnövip ‘■n&a) unstatthaft erscheint — was doch offenbar anstoßerregender ist, als die Heirath einer Nebenfrau der Nebenftau in den weitesten Verzweigungen — doch nur die Leviratsehe sistirt, aber immerhin die Chaliza fordert, so erweist sich die Erklärung des K. B. vollends als unhaltbar und nichtig. Uns scheint diese Halacha aber auf ganz vernünftiger Basis zu ruhen und allerdings aus dem Geiste des Gesetzes selbst hervorgegangen. Das Gesetz hat nach damaliger Volksanschauung und Volkssitte die Vorausetzung, daß jeder kinderlos versterbende Mann danach 'ich sehnet, daß seine Wittwe mit sammt dem Erbe an 'einen Bruder übergehe, und ihm selbst dadurch Namen und Andenken in Israel erhalten werde. Diese Liebespflicht dem Verstorbenen zu erweisen, seinem stillschweigend letzten Willen zu entsprechen, macht das Gesetz dem Bruder zur Pflicht. Das Gesetz hat, wie sein ganzer Charakter verräth, die Willensmeinung des Verstorbenen zum Motiv und Ausgangspunkt. Heirathet nun Jemand eine Frau, welche für seinen Bruder eine trny ist und demgemäß eintretenden Falls zur Leviratsehe sich nicht eignet, so hat er damit, selbst wenn er noch mehrere Frauen hat, welche mit dem Bruder in keinem verbotenen Verwandtschaftsgrade stehen, da diese doch möglicherweise durch Sterbefalle von der Leviratsehe ausgeschlossen werden könnten, so daß die Möglichkeit der Letztem blos auf die eine Frau sich beschränkte, welche dem Bruder verboten ist, durch die That zu erkennen gegeben, daß ihm an dem Vollzug der Leviratsehe durch diesen Bruder eben nicht viel gelegen ist, und die Halacha bestimmt nun ganz im Geiste des Gesetzes, daß, da der Verstorbene quasi durch die That darauf Verzicht geleistet, die L'ebespflicht für den überlebenden Bruder folglich nicht vorhanden ist, sämmtliche Frauen des Verstorbenen, auch die Nebensrauen der somit in die Kategorie von trsü ib N8 nm treten und weder Leviratsehe stattfinden darf, noch Chaliza stattsinden braucht. Ist aber die Nebenfrau hierdurch für diesen Bruder eine rrntf geworden und heirathet sie dessen ohngeachtet ein andrer Bruder, so hat auch dieser wieder damit faktisch zu erkennen gegeben, daß ihm eventuell an dem Vollzug der Leviratsehe durch diesen Bruder Nichts gelegen sei, aus welchem Grunde wiederum alle Nebenfrauen derselben in die Kategorie von ib lö'iö na nm gesetzt werden, und so ewig fort*). Warum nun bei *) Herr Dr. Holdheim, der miteinmal talmudglaubig geworden, wird es uns vielleicht nicht hingehen lassen, daß wir es wagen, der Mischna eine von der gemaristischen (Jeb. 3, 6.) abweichende Erklärung zu geben, wird uns abermals zurufen, wie ec es im „Israelit" d. I. No. 3. gethan: „Ich gebe, wo es sich um Erklärung „der Mischna handelt, der Gemara, welche ihr um so „viel naher stand und ihren Geist besser kannte, unbe- „dingt den Vorzug vor selbstständigen Erklärungen rc." und den Umstand, daß der K. B., welcher ja auch unsre fragliche M. unabhängig von der Gemara zu erklären gesucht, von ihm gebilligt und unterzeichnet worden, schon 19*

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