Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1847-05-03 · Heft 19 (3.5.1847) · p. Seite 283

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
11 (1847)
Issue
Heft 19 (3.5.1847)
Date
1847-05-03
Page
Seite 283 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225497-3225517--08543-3239362
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

288 Der K. B. fährt fort, die geschichtliche Beschränkung sowol, als die Erweiterung des Gesetzes nun auch hinsichtlich derChaliza nachzuweisen. Ersagt: „Wenn „die alte Sitte diesen Ausweg (Chaliza) nicht gekannt „zu haben scheint, da ihn Juda nicht ergriffen hatte, so „wird er in der spätem Geschichte als auch eine sonst „gültige Sitte bei dem Uebergange eines Besitzes aus „einer Hand in die andere ausdrücklich begründet, indem „Boas sich durch einen gleichen Akt das Recht von dem „Goel auf Ruth erwirbt, und dieses symbolische Zeichen „der Rechtsübertragung als ein altes, vielleicht zur Zeit „der Abfaffung des Büchleins nicht mehr übliches erklärt „wird." Schon die Darstellung aus einer sonst so geschickten Feder charakterisirt sich als das Produkt eines nur flüchtigen Nachdenkens; denn daß Boas durch den vermeintlichen Chaliza-Akt das Recht von dem Goel auf Ruth sich erworben haben soll, beweist nach der Auffaffung dieses Vorganges Seitens des K. B. durchaus Nichts für eine etwaige erweiterte Anwendung des Chaliza- Aktes auch bei dem Uebergange eines Besitzes rc., da ja nach dieser Auffassung der Goel mit der Chaliza ebenfalls gar nichts Anderes als der Leviratsehe sich entziehen wollte. In Wahrheit zwar, wie bereits bemerkt, hatte das Schuhausziehen des Goel keine Beziehung zur Leviratsehe und keine Entziehung von derselben zum Zwecke, sondern allerdings einfach die symbolische Bedeutung einer Rechtsübertragung, wobei es nach ausdrücklicher Bemerkung der Schrift als Bestatigungsformel angewendet zu werden pflegte; in Wahrheit aber auch ist das Schuhausziehen des Goel ein ganz anderer Akt, als das Schuhabgerissenbekommen der als Surrogat der Leviratsehe vorgeschriebenen Chaliza und nichts weniger als «ine, erweiterte Anwendung des gesetzlichen Aktes, wie wir dies bereits zur Genüge dargethan. Auch die vermeintliche Beschränkung dieses Aktes, oder vielmehr das Nichtexistiren desselben, in der vorsinaischen Sitte, da Juda ihn nicht angewendet, ist bereits in Obigem dadurch als unerwiesen klar geworden, daß Juda seine Schwiegertochter der Leviratsehe gar nicht hat entziehen wollen und deshalb sehr natürlich auch das Surrogat nicht hat anwenden können. — Der K. B. sendet am Schlüsse des angeführten Satzes ohne umständliche Zurüstung kurzer Hand noch ein Wurfgeschoß gegen die Chaliza ab mit der Bemerkung, daß „dieses symbolische „Zeichen der Rechtsübertragung als ein altes, vielleicht „zur Zeit der Abfassung ... nicht mehr übliches erklärt „wird." Der K. B. hätte nicht so bescheiden „viel- I leicht" sagen brauchen; das ö^sb sagt's deutlich und bestimmt, daß zur Zeit der Abfassung die Sitte außer Gebrauch gewesen. Wenn aber mit dieser Bemerkung, was offenbar ihr alleiniger Sinn sein kann, angedeutet werden soll, daß die gesetzliche Vorschrift der Chaliza ausschließlich nur in der alten Sitte, wo Schuhausziehen als Symbol der Rechtsübertragung galt, eine Begründung und Bedeutung gehabt habe, daß daher aber auch mit dem Verschwinden dieser Sitte die Zeremonie der Chaliza inhaltsleer und bedeutungslos geworden sei: so trifft, nach unsrer obigen Auseinandersetzung, auch dieser Wurf den erzielten Gegenstand nicht. Die Sitte des Schuhausziehens bei Rechtsübertragungen war allerdings eine symbolische Handlung, eine formelle Kundgebung; der Chaliza-Akt hingegen, das Weggerissenbekommen des Schuhes vom Fuße ist eine reelle Beschimpfung so gut und noch mehr, wie das Ausspucken und hat unabhängig von jener Sitte für sich volle Bedeutung. Ein weiteres Moment, worin der mächtige Einfluß der Geschichte das starre Gesetz gemildert und überwunden haben soll, wird, nach Gutmann a. a. O. S. 73. Anmerk. 2, S. 295. ganz nebenbei in einem Zwischensatzchen hervorgehoben. „Das Ausspucken", heißt es daselbst, „in welches das Anspucken umgewandelt wurde", ohne daß diese Behauptung auch nur durch eine leise Andeutung gerechtfertigt wird, noch werden kann. Denn laßt auch der Ausdruck tsed np-rn an sich die Bedeutung „anspucken" so gut wie „ausspucken" zu, so ist damit noch nicht im Entferntesten erwiesen, daß die Tradition, welche Letzteres darunter versteht, nothwendig Unrecht haben müsse. Außerdem aber auch sprechen der anderweite Sprachgebrauch so wie der Schluß unsrer Gefttzesstelle nur zu Gunsten der traditionellen Auffassung. Ich finde es allerdings merkwürdig, daß sämmtliche mir zu Gebote stehende Pentateuchübersetzungen, die Vulgata, die englische Bibelübersetzung, Luther, Mendelssohn, Salomon und Zunz einmüthig die Stelle 4 B. M. 12, 14. übersetzen: „wenn ihr Vater ihr in's Angesicht gespieen hatte" und die drei letztgenannten, jüdischen Autoren noch obendrein mit dem Widerspruche, daß sie in der angezogcnen Gesetzesstelle das iripTn wieder nach der Tradition geben: „sie speie vor ihm aus". Allein Uebersetzer sind auch sonst wol kein Orakel und hier im Widerspruch nicht allein mit der Tradition, sondern auch mit dem einfachen Sinn und Zusammenhang des Textes. Die bildliche Redensart j-pjed pT» pT1 sraNi, welche den Ge-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.